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Urheberrecht in der mediengestützten Lehre

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Foto: Pixabay// Bereich Lehre und Medien

Das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) ist seit 1. März 2018 in Kraft und beinhaltet Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die geänderten Bestimmungen zur Verwendung geschützter Werke oder Werkteile soll einerseits die Nutzung in Lehre und Forschung vereinfachen, andererseits aber auch die Interessen von Verlagen und Rechteinhaber*innen berücksichtigen.

Neben den für die Nutzung geschützter Werke in der Lehre relevantesten Bestimmungen in §§ 60a-f UrhG, den sogenannten Schrankenregelungen, finden sich in den §§ 60 g-h UrhG Regelungen zu Lizenzverträgen und zur Vergütung sowie in §§ 62-63 UrhG die Bestimmungen zum Änderungsverbot und zur Quellenangabe.

Die wichtigsten Regelungen für Lehre und Forschung werden im Folgenden kurz vorgestellt. Sie gelten unter der generellen Bedingung, dass die genutzten Werke bereits in einem Verlag oder auf sonstige Art im Internet veröffentlicht sind (Ausnahmen s. u.) und dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

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Foto: Pixabay// Bereich Lehre und Medien

Nutzung geschützer Werke in Unterricht und Lehre (§ 60 UrhG)

ERLAUBT ...

Nutzungsumfang

"Freie" Nutzung

NICHT ZULÄSSIG ...

Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)

Hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschung unterscheidet das UrhG zwei Szenarien.

  1. Das Teilen geschützter Inhalte innerhalb von Forschungsgruppen (§ 60c Abs. 1 UrhG)
  2. Die Nutzung geschützter Werke für die eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c Abs. 2 UrhG)

ERLAUBT ...

Nutzungsumfang

NICHT ZULÄSSIG ...

Zitatrecht (§ 51 UrhG)

Die Nutzung von Inhalten aus geschützten Werken im Rahmen des Zitatrechts (§ 51) UrhG ist erlaubt, wenn die Zitatform berücksichtigt und vier weitere spezifische Bedingungen erfüllt werden.

Zitatform

Zweck und Umfang

Quellenangabe und Änderungsverbot