Achtung!
Ab dem 01.04.2022 verändert sich die Prüfungsregelung. Die Corona-Regelung wird es im Sommersemester 2022 nicht mehr geben, somit gilt die vorherige Zwischenprüfungsregelung (§4 der Zwischenprüfungsordnung).
Corona-Regelung: Auswirkung auf die Zwischenprüfungszeit
Auf die Frist nach §7 Abs. 1 ZwPrO werden bis zu 4 "Corona-Semester" angerechnet. Je nach Studienbeginn wird diese Regelung berechnet. Als "Corona-Semester" können Ihnen SoSe 2020 bis WiSe 21/22 angerechnet werden.
Dies geschieht in Anwendung der Hochschuldpandemieverordnung.
Liebe Studierende,
die Ergebnisse der Zwischenprüfungsklausuren vom November 2022 können Sie im Moodle-Kurs Zwischenprüfung einsehen.
Liebe Studierende,
die Vorlesungsabschlussklausuren des Sommersemsters 2023 werden in den ersten zwei Augustwochen stattfinden.
Bitte beachten Sie dies bei Ihrer individuellen Sommerplanung.
Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fachlich geeignet ist. Die Zwischenprüfung wird vorlesungsbegleitend in Form von Klausuren zu den Grundlagenfächern und zu den Lehrveranstaltungen der Hauptrechtsgebiete der ersten drei Fachsemester durchgeführt. Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung besteht die Gelegenheit zu deren zweimaliger Wiederholung. Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus, dass spätestens am Ende des fünften Fachsemesters die erforderliche Anzahl an Klausuren erfolgreich angefertigt worden ist. Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus:
Klausurregeln für Aufsichtsarbeiten im Zwischenprüfungsverfahren
(Zwischenprüfungsausschussbeschluss vom 26. Januar 2022)
Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder Ähnliches enthalten. Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel zu Beginn des Textes eines Gesetzes sind zugelassen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnungen der Gesetze vermerkt werden.
Bei festgestellten Verstößen wird die Klausurbearbeitung abgebrochen. Das hat einen als ungenügend bewerteten Versuch zur Folge.
Achtung: Anders lautende Aussagen gelten lediglich für die Vorlesung, aber nicht für das Zwischenprüfungsverfahren!
Wiederholung der Vorlesungsabschlussklausuren vom Wintersemester 2022/2023
Die Teilnahme ist ab dem 1. Fachsemester möglich!
Fach | Tag | Datum |
Grundlehren des Bürgerlichen Rechts I | Montag | 15.05.2023 |
Allg. Verwaltungsrecht /Europarecht I | Mittwoch | 17.05.2023 |
Strafrecht AT I | Freitag | 19.05.2023 |
Staatsrecht I | Montag | 22.05.2023 |
Schuldrecht BT I + II | Mittwoch | 24.05.2023 |
Strafrecht BT I | Mittwoch | 31.05.2023 |
Hinweis: Strafrecht AT I und Strafrecht BT I werden von Herrn Prof. Steinberg gestellt.
Studierende dürfen die jeweiligen Klausuren mitschreiben, in denen Sie noch offene Prüfungsversuche im Zwischenprüfungsverfahren haben.
Die Anmeldung zu den Klausuren wird ab Montag, den 20.05.2023 über den Moodle-Kurs zur Zwischenprüfung bis 8 Tage vor Klausurtermin möglich sein.
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Klausuren gibt es in einem vom Studienbüro festgelegten Zeitraum.
Hinweis: Die Klausuren werden grundsätzlich nicht an die Studierenden zurückgegeben, sondern in der jeweiligen Akte im Studienbüro aufbewahrt.
Liebe Studierende,
die Einsichtnahme in die Zwischenprüfungsklausur vom Februar 2023 findet am 17.04. von 10 - 12 Uhr im S.18 (Familienname A -K) und am 19.04.2023 von 12 - 14 Uhr im S.16 (Familienname L - Z) statt.
Zur Einsichtnahme bringen Sie bitte ein fototaugliches Handy (Digitalkamera) mit, die Klausur muss abfotografiert werden. Bitte zeigen Sie zum Termin Ihren Studierendenausweis unaufgefordert vor.
Eine Einsichtnahme durch eine stellvertretende Person ist möglich. Der Einsichtnehmer benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht mit Kopie des Studierendenausweises des Vertretenden. Außerdem benötigt der Einsichtnehmer seinen Lichtbildausweis.
Vom Tag der Einsichtnahme an kann innerhalb einer Woche schriftlich gegen die Bewertung der Prüfungsleistung die Remonstration erhoben werden.
Die Remonstrationsschrift muss substantiierte Hinweise auf Bewertungsmängel geben, eine lediglich pauschal gehaltene Kritik an der Beurteilung genügt dafür nicht. Die Einwände sind dazu konkret und nachvollziehbar, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung und Angabe von Quellen aus der Literatur und der Rechtsprechung, zu begründen. Von „Notenvorschlägen“ ist abzusehen.
Die Remonstrationen sind innerhalb der Wochenfrist im Studienbüro der Juristischen Fakultät in den üblichen Geschäftszeiten oder per Mail an wiebke.ryluuni-potsdampde einzureichen. Bei auf dem Postweg zugesandten Remonstrationen gilt der Zeitpunkt des Posteingangs. Nicht fristgerecht eingereichte Remonstrationen werden nicht berücksichtigt.
Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Prüfungsleistung nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit anfertigen, hat er dies unverzüglich dem Aufsichtführenden bzw. dem Prüfungsleiter - dieser vertreten durch die Mitarbeiter des Studienbüros - anzuzeigen und die Gründe nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Attest.
Dem Ärztlichen Attest ist eine Anlage zum Attest beizufügen.
Die Prüfungsunfähigkeit ist sofort nach Auftreten der Erkrankung anzuzeigen. Das Attest und deren Anlage sind innerhalb von 8 Kalendertagen einzureichen. Eine Anzeige der Prüfungsunfähigkeit und eine Einreichung des Attestes zur Einhaltung der Frist vorab per Mail an wiebke.ryluuni-potsdampde ist möglich. Originale sind unverzüglich nachzureichen.