Prüfung und Genehmigung der Ordnung
Die (Weiter-)Entwicklung des Studienprogramms erfordert die Erstellung bzw. Überarbeitung der Studien- und Prüfungsordnung sowie des Modulkatalogs. Dabei wird die fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung auf Grundlage der jeweils geltenden Allgemeinen Ordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge erstellt.
Ist die Studien- und Prüfungsordnung erarbeitet, durchläuft sie eine umfassende Prüfung im Zuge der Prüfschleifen 1 und 2. Erst wenn die Prüfungsintanzen bestätigen, dass die Studien- und Prüfungsordnung beratungsreif ist, wird in den entsprechenden Gremien der Universität über die Genehmigung beraten.
Die Rolle der Qualitätsmanagement-Beauftragten
Die/Der Qualitätsmanagament-Beauftragte der Fakultät begleitet den gesamten Prozess der Studiengangsentwicklung und führt eine Vorprüfung durch, bevor die Satzung in die Prüfschleife gegeben wird. Überdies koordiniert die/der Qualitätsmanagament-Beauftragte den iterativen Prüfprozess und berät die Studienkommission bei der Behebung der Monita, die sich aus den Prüfschleifen ergeben. Hier wird empfohlen, der/dem Qualitätsmanagament-Beauftragten der Fakultät konkrete studiengangsseitige Ansprechpersonen (z. B. Modulbeauftragte) zu benennen. Die/Der Qualitätsmanagament-Beauftragte der Fakultät ist auch dafür zuständig, dass die Modulbeschreibungen in PULS übertragen werden.
Die/Der Qualitätsmanagament-Beauftragte der Fakultät trägt dafür Sorge, dass die Ordnung (in der letzten Fassung) rechtzeitig den Gremien (Fakultätsrat, LSK, Senat) zugestellt wird und auch die erforderlichen Beschlüsse und sonstigen Unterlagen (wie z. B. Kooperationsvertrag) vorliegen. Etwaige Änderungen werden ausschließlich von der/dem Qualitätsmanagament-Beauftragten eingearbeitet.
Im Folgenden kann ein Einblick in den Ablauf der Prüfschleifen, der technischen Umsetzung und in die Gremien, die an der (Weiter-)Entwicklung des Studienprogramms beteiligt sind, erhalten werden.
Gremien und Genehmigung des Studienprogramms
Das Potsdamer Qualitätsmanagementsystem sieht vor, dass Studien- und Prüfungsordnungen umfassend geprüft werden, bevor diese von den Gremien der Universität beschlossen werden. Die Prüfinstanzen stellen fest, ob eine Satzung beratungsreif ist. Damit Studien- und Prüfungsordnungen rechtzeitig in Kraft treten können, sind bestimmte Fristen einzuhalten (31.07. zum Wintersemester und 28.02. zum Sommersemester des jeweils darauffolgenden Jahres).
Foto: Wegweiser Studiengangsentwicklung
Die Überprüfung der Studien- und Prüfungsordnung erfolgt aus verschiedenen Blickwinkeln. Während das Zentrum für Qualitätsentwicklung in Lehre und Studium (ZfQ) und das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) insbesondere auf die Einhaltung europäischer, nationaler und landesspezifischer Richtlinien sowie universitätsinterner Normen achten, legt das Dezernat für Planung, Statistik, Forschungsangelegenheiten (D1) den Schwerpunkt auf die Kapazitäten und den Curricularwert. Das Dezernat für Studienangelegenheiten (D2) prüft, ob rechtliche Bestimmungen eingehalten werden und die technische Abbildung umgesetzt werden kann und koordiniert den gesamten Prüfprozess.
Gremiendurchlauf und Genehmigung
"Basisorgane aller Lehr-und Lernprozesse im Studium sind die Studienkommissionen. Diese werden entsprechend der Grundordnung von den Fakultäten für einzelne Fächer oder fachübergreifend eingerichtet. Sie sind paritätisch mit Studierenden und Lehrenden besetzt und insbesondere zuständig für die Vorbereitung neuer Studienprogramme, die Interpretation und Nutzung von Evaluationsergebnissen sowie die Verbesserung und kontinuierliche Weiterentwicklung laufender Studienprogramme. Die Studienkommissionen erarbeiten die Studien-und Prüfungsordnungen und empfehlen diese per Beschluss dem Fakultätsrat zur Annahme bzw. zur Nichtannahme." (Selbstdokumentation der Universität Potsdam im Verfahren der Systemreakkreditierung, 2018, S. 29)
"Der Fakultätsrat ist zuständig für den Erlass von Satzungen der Fakultät (wie z. B. Studien- und Prüfungsordnungen oder fachspezifische Zugangs- und Zulassungsordnungen). Er entscheidet über die Struktur-und Entwicklungsplanung der Fakultät, über Berufungsvorschläge und Habilitationen sowie die Einrichtung und Zusammensetzung des Dekanats. Er wirkt an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung in der Fakultät mit und wählt die Dekanin oder den Dekan sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter und beaufsichtigt die Dekanin oder den Dekan in Bezug auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Der Fakultätsrat ist ein gewähltes Organ der Fakultät, dem Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Studierenden, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung angehören. Die Fakultätsräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fakultätskommissionen bilden. Die Wahl der Studiendekanin bzw. des Studiendekans erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertreterinnen und -vertreter im Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer." (Selbstdokumentation der Universität Potsdam im Verfahren der Systemreakkreditierung, 2018, S. 29)
Die Senatskommission für Lehre und Studium (LSK) setzt sich zusammen aus der/dem Vizepräsident*in für Lehre und Studium (VPL), den Studiendekan*innen und zwei Studierenden. Zwei weitere Mitglieder werden vom Senat so benannt, dass die Gruppe der Hochschullehrer*innen und die Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen jeweils mit mindestens zwei Mitgliedern in der LSK vertreten sind. I. d. R. sind die Qualitätsmanagement-Beauftragten, das Dezernat für Studienangelegenheiten, das Zentrum für Qualitätsentwicklung in Lehre und Studium und das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als Gäste vertreten. Die LSK gibt Empfehlungen zu Entscheidungen des Senates hinsichtlich der Annahme bzw. Ablehnung von Studien- und Prüfungsordnungen und entscheidet über Konzeptakkreditierungen (vgl. Selbstdokumentation der Universität Potsdam im Verfahren der Systemreakkreditierung, 2018, S. 23).
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