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Neues Urheberrechtsgesetz seit 1. März 2018 in Kraft

Seit dem 1. März dieses Jahres ist es in Kraft: das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), in Kraft. Es beinhaltet Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soll Interessen von Verlagen, Rechteinhaber*innen und Nutzenden geschützter Werke berücksichtigen und die Verwendung geschützter Werke vereinfachen.

Neben den für die Nutzung geschützter Werke in der Lehre relevantesten Bestimmungen in §§ 60a-f UrhG, den sogenannten Schrankenregelungen, finden sich in den §§ 60 g-h UrhG Regelungen zu Lizenzverträgen und zur Vergütung sowie in §§ 62-63 UrhG die Bestimmungen zum Änderungsverbot und zur Quellenangabe.

Die wichtigsten Neuregelungen für Lehre und Forschung werden im Folgenden kurz vorgestellt. Sie gelten unter der generellen Bedingung, dass die genutzten Werke bereits in einem Verlag oder auf sonstige Art im Internet veröffentlicht sind (Ausnahmen s. u.) und dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

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Foto: Dennis Skley (Flickr)

Nutzung in Unterricht und Lehre (§ 60 UrhG)

ERLAUBT sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung oder Wiedergabe (alles analog oder digital) von bis zu 15 %veröffentlichter Werke oder vollständigbei Werken geringen Umfangs, bei einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften oder bei vergriffenen Werken. Dies gilt jetzt nicht nur für Lehrende und Studierende einer bestimmten Veranstaltung (geschlossener Nutzerkreis!), sondern nun auch für Lehrende und Prüfende derselben Hochschule aber auch für Dritte zur Präsentation von Lehr- und Lernergebnissen. Zulässig sind auch technische oder inhaltliche Änderungen, wenn es der Nutzungszeck erfordert und diese kenntlich gemacht werden. Quellen müssen angegeben werden, sind aber z. B. bei Prüfungen je nach Zweck entbehrlich.

NICHT ZULÄSSIG sind hingegen die oben genannten Nutzungshandlungen bei unveröffentlichten Werken oder solchen, für die vor dem 1. März 2018 besondere Lizenzen abgeschlossen wurden. Ebenso dürfen nicht mehr vollständige Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften (nur noch 15 %) genutzt werden. Die Vervielfältigung und Weitergabe von Noten auf digitalem Weg ist nicht mehr erlaubt. Mitschnitte (Bild/Ton) von (Film-)Aufführungen oder Vorträgen dürfen ebenso nicht bzw. nur mit Einverständnis angefertigt und verwendet werden.

Nutzungsumfang

Im Rahmen der bereits genannten Prämissen (veröffentlicht, nicht kommerziell, zugangsbeschränkt) dürfen Werke oder Werkteile wie folgt verfügbar gemacht werden

  • bis 5-minütige Filme und Musiktitel vollständig
  • 6 Seiten aus Noteneditionen (nur analog)
  • 15 % veröffentlichter Werke (Bücher, Filme > als 5 Min.) und Zeitungsartikel
  • 100 % bei Werken geringen Umfangs (bis zu 25 Seiten) sowie vergriffenen Werken

Nicht unter die Schrankenregelung des § 60a UrhG fallen verlinkte Inhalte oder solche, die mit einer CC-Lizenz (oder anderer freier Lizenz) versehen sind. Sie können vollständig genutzt werden. Gleiches gilt bei Werken, für die eine Campus-Lizenz besteht.

Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)

Hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschung unterscheidet das UrhG zwei Szenarien. Beim Teilen geschützter Inhalte innerhalb von Forschungsgruppen (§ 60c Abs. 1 UrhG), ist es

ERLAUBT, geschützte Inhalte Forschenden eines Projektes und (neu) auch Dritten zur Qualitätsprüfung wissenschaftlicher Forschung zugänglich zu machen. Die Begrenzung des Personenkreises gilt auch hier. Zudem bezieht sich dies auch auf nicht veröffentlichte Werke, wie es z. B. bei der Erforschung von Nachlässen der Fall sein kann. Kopien dürfen dazu (auch von Noten) analog oder digital gefertigt, als Download oder als Kopie bereitgestellt oder in Bild und Ton wiedergegeben werden. Dafür notwendige technische Änderungen bspw. Formatierungen sind zulässig.

Die Erlaubnisse bzgl. der nicht veröffentlichten Werke, der Anfertigung (nicht aber der Weiter- und Wiedergabe) von Kopien (nicht der von Noten) sowie der erforderlichen technischen Änderungen gelten auch für das zweite Szenario, der Nutzung geschützter Werke für die eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c Abs. 2 UrhG).

NICHT ZULÄSSIG in beiden Szenarien sind die Nutzung vollständiger Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften, der Mitschnitt (Bild/Ton) und die Verwendung von (Film-)Aufführungen und Vorträgen sowie die Weitergabe von Kopien an Dritte (im Rahmen der eigenen Forschung) bzw. der Zugriff Nichtberechtigter (außerhalb von Forschungsgruppen). Das Verbot der Verfolgung kommerzieller Zwecke gilt ebenso.

Nutzungsumfang

Für Forschungsgruppen und die eigene Forschung gelten folgende Maßgaben:

  • Werke und Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften
  • zu 75 % zum eigenen Forschungsgebrauch
  • zu 15 % bei Forschungsgruppen (Vervielfältigung, Weitergabe an Gruppenmitglieder)
  • „wesentliche Teile“ (ca. 75 %) von Datenbanken (§ 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG)
  • 100 % von Aufsätzen aus Fachzeitschriften, Abbildungen, Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke

Weitergehende Informationen, Entscheidungshilfen und Leitfäden werden auf unserer Webseite in den nächsten Wochen ergänzt.

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Foto: Dennis Skley (Flickr)