Im folgenden finden Sie Informationen zu den Regelungen zum Freiversuch an der Universität Potsdam. Hierbei muss zwischen dem Erstsemesterfreiversuch und/oder dem Freiversuch bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung unterschieden werden.
Der Studienbeginn ist mit vielen neuen Herausforderungen verbunden. Die besondere Situation der Orientierung in einem für Sie neuen System wird an der Universität Potsdam dadurch berücksichtigt, dass eine Regelung für einen Erstsemesterfreiversuch in die allgemeinen Studien- und Prüfungsordnungen für die nicht lehramtsbezogenen und für die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge (BAMA-O und BAMALA-O) ab 2009* aufgenommen wurde. Dort finden Sie folgende Aussage:
"(1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen im ersten Fachsemester gelten als nicht unternommen." (vgl. z.B. BAMA-O 2013, § 13)
Wenn Sie im 1. Fachsemester eine Prüfung absolvieren und diese erstmals nicht bestehen, dann ist es so, als ob Sie diese Prüfung nie absolviert hätten. Das bedeutet, dass Ihnen alle Prüfungsversuche für diese Prüfung erneut zur Verfügung stehen.
Sie müssen gar nichts tun, um diesen Erstsemesterfreiversuch zu erhalten, also keinen Antrag stellen und keine Begründung schreiben. Aber Sie sollten zu gegebener Zeit auf Ihrer Leistungsübersicht nachschauen, ob der Freiversuch registriert wurde. Sollten Sie auch nach der im nächsten Absatz angegebenen Frist eine Verbuchung nicht erkennen können, empfehlen wir Ihnen, sich persönlich im Studienbüro/Prüfungsamt zu melden.
Die Verbuchung des Freiversuches erfolgt durch das Prüfungsverwaltungssystem automatisch, jedoch erst 10 Wochen nach Eintragung der Note. Hintergrund für diese Frist ist die Regelung der möglichen Einsicht in die für die Bewertung relevanten Unterlagen. Sie können die Verbuchung des Erstsemesterfreiversuches daher auch erst 10 Wochen nach Verbuchung der Note in PULS unter "Meine Leistungen" bzw. auf Ihrer Leistungsübersicht erkennen. Sollten Sie in der Zwischenzeit an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen haben, wird die Anzahl der Prüfungsversuche ebenfalls automatisch angepasst.
Zusätzlich zum "Erstsemesterfreiversuch" ermöglicht § 13 Abs. 3 BAMA-O bzw. BAMALA-O, Freiversuche in der fachspezifischen Ordnung zu regeln. Aus der für Sie gültigen fachspezifischen Ordnung ergibt sich also, ob Sie weitere Freiversuche in Ihrem Studiengang bzw. Studienfach haben. Allein die BAMA-O bzw. BAMALA-O ist daher nicht Rechtsgrundlage für die Freiversuche.
Freiversuch bedeutet auch hier, dass es einen zusätzlichen Prüfungsversuch für eine Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung gibt. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass diese Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wurde. Das "Ob" eines Freiversuchs muss immer die fachspezifische Ordnung regeln.
Es gilt: Keine Regelung, kein Freiversuch!
Wenn die fachspezifische Ordnung einen Freiversuch regelt, ist auch die Anzahl der Freiversuche begrenzt. Die konkrete Anzahl ist daher ebenfalls Ihrer gültigen fachspezifischen Ordnung zu entnehmen. Darüber hinaus regelt die fachspezifische Ordnung, ob Sie den Freiversuch entweder zur Erwirkung eines zusätzlichen Wiederholungsversuchs bei Nichtbestehen und/oder zur Notenverbesserung verwenden können.
Freiversuch zur Notenverbesserung:
Freiversuch bei Nichtbestehen:
Pro Modul ist nur ein Freiversuch möglich, d.h. pro Modul können Sie nur eine Notenverbesserung bzw. einen zusätzlichen Wiederholungstermin anzeigen. Wenn Sie also in einem Modul einen Freiversuch wegen Nichtbestehen eingesetzt haben, ist kein weiterer Freiversuch zur Notenverbesserung oder wegen nochmaligen Nichtbestehens möglich. Jedoch stehen bei Nichtbestehen die regulären Wiederholungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Freiversuchsregelung kann durch die fachspezifischen Ordnung auch auf bestimmte Module beschränkt werden. Fehlt es an einer solchen einschränkenden Regelung, können Sie frei wählen, für welche Module Sie diese anwenden.
Bitte beachten Sie, dass sich der Freiversuch auf jede Prüfung (Ausnahme Abschlussarbeit) bezieht, also auch auf Modulteilprüfungen. Sollte die Prüfung also aus Modulteilprüfungen bestehen, gilt der Freiversuch nur für die jeweilige Teilprüfung, verbraucht aber einen Freiversuch.
Einen Freiversuch können Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit anzeigen.
Die Freiversuche bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung werden im Studienbüro/Prüfungsamt verwaltet. Zur Anzeige Ihres Freiversuches nutzen Sie bitte ausschließlich das Formular Freiversuch.
Das ausgefüllte Formular reichen Sie bitte spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Studienbüro/Prüfungsamt (zur Sprechzeit, per Post oder per Hausbriefkasten) ein.
Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist für die Anzeige. Die Bekanntgabe der Note ist die Eintragung der Note im Campusmanagementsystem (PULS).
Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung im Rahmen des Freiversuchs findet bei Studiengängen die über PULS betreut werden in PULS statt. In Studiengängen bei denen die Anmeldungen über Listen laufen, ist eine erneute Anmeldung per Liste notwendig.
Die Anmeldung läuft also wie beim gewohnten Anmeldeverfahren.
Sofern Sie einen Freiversuch zur Notenverbesserung beantragt und in der erneuten Prüfung eine bessere Note erbracht haben, gilt automatisch die jeweils bessere Note.
Haben Sie wider Erwarten eine schlechtere Note erhalten, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Studienbüro/Prüfungsamt.
Den Einsatz des Freiversuches können Sie der Leistungsübersicht entnehmen.
*Wenn Sie nach einer Ordnung studieren, für die das Belegpunktesystem gilt, dann gibt es auch dort eine Form des Erstsemesterfreiversuchs. Im ersten Fachsemester werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.