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Exmatrikulation

Die Exmatrikulation führt zur Beendigung der Mitgliedschaft an der Universität Potsdam. Sie kann auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen erfolgen (siehe dazu auch § 14 der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam).

Exmatrikulation von Seiten der Studierenden

Wenn Sie das Studium erfolgreich beendet haben bzw. bis Semesterende beenden werden, es an einer anderen Hochschule fortsetzen wollen bzw. auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder abbrechen möchten, können Sie den Antrag auf Exmatrikulation über Ihren PULS-Account (Anträge stellen) stellen.

Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Die Exmatrikulation kann frühestens zu dem Tag erfolgen, an dem der Antrag auf Exmatrikulation über Ihren PULS-Account gestellt wurde und die PUCK auf dem Postweg eingegangen ist. Mit der Exmatrikulationsbescheinigung erhalten Sie die mit dem Exmatrikulationsdatum aktualisierte Chipkarte zurückgesandt und können diese noch bis zur Wirksamkeit der Exmatrikulation nutzen.

Sollten Sie die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters nach erfolgter Rückmeldung zum nächsten Semester beantragt haben, müssen Sie neben der Antragstellung über Ihren PULS-Account ebenfalls die PUCK auf dem Postweg einreichen.  Mit der Exmatrikulationsbescheinigung erhalten Sie die mit dem Exmatrikulationsdatum aktualisierte Chipkarte zurückgesandt und können diese noch bis zur Wirksamkeit der Exmatrikulation nutzen.

Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, ist mit dem Antrag auf Exmatrikulation ein Nachweis über das abgeschlossene Studium hochzuladen.

Auf Grund eines Hochschulwechsels empfiehlt sich eine Exmatrikulation zum Semesterende (31.03. / 30.09.) - damit Ihr Studierendenstatus nicht unterbrochen wird, denn die neue Hochschule schreibt Sie erst mit Wirkung zum neuen Semester ein. Ggf. erkundigen Sie sich an Ihrer neuen Hochschule, wann dort das Semester anfängt.  Die Exmatrikulationsbescheinigung, die Sie zur Einschreibung an Ihrer neuen Universität benötigen, erhalten Sie schon vorher ausgehändigt bzw. zugesandt.

Exmatrikulation von Amts wegen

Eine Exmatrikulation von Amts wegen, d. h. ohne eigenen Antrag, erfolgt entsprechend § 14 der Immatrikulationsordnung, wenn:

  • die Abschlussprüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für das Studium maßgebend sind, der Prüfungsanspruch verloren wurde,
  • die Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation verhängt wurde,
  • die zu entrichtende Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht entrichtet wurde/n (fehlende Rückmeldung),
  • der erforderliche Nachweis über das Krankenversicherungsverhältnis nicht erbracht wurde oder
  • das Studium in keinem Studiengang fortgeführt werden darf.

Hinweise:

  • Wenn Sie sich für einen Antrag auf Exmatrikulation oder gegen eine Rückmeldung entscheiden beachten Sie bitte die Regelungen zum Weiterbestehen des Prüfungsanspruches.
    Der Prüfungsanspruch in dem Studiengang, in dem die Immatrikulation bestand, bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnung auch nach der Exmatrikulation erhalten, wenn die Anmeldung aller ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen während der Zeit der Immatrikulation in den Studiengang an der Universität Potsdam erfolgt ist. Weitere Informationen zum Prüfungsanspruchnach einer Exmatrikulation finden Sie hier.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem letzten Werktag (Montag - Freitag) vor  dem Tag der wirksamen Exmatrikulation keinen Zugriff auf PULS mehr haben. Damit fehlt Ihnen auch die Möglichkeit, über PULS Bescheinigungen oder Leistungsübersichten zu erhalten. Denken Sie daher daran, sich vor dem Wirksamwerden der Exmatrikulation entsprechende Unterlagen selbstständig zu erstellen, sofern die Exmatrikulation nicht bereits wirksam geworden ist. Nach der Exmatrikulation können Sie diese Unterlagen beim Studienbüro anfragen, was jedoch immer etwas Zeit für die Bearbeitung in Anspruch nimmt.

Erstattung von bereits gezahlten Semestergebühren und -beiträgen nach einer Exmatrikulation

Die Möglichkeit der Erstattung von bereits gezahlten Semestergebühren und -beiträgen nach einer Exmatrikulation ist unterschiedlich geregelt:

  • auf Antrag an das Studierendenwerk wird der Beitrag zum Studierendenwerk erstattet, wenn die Exmatrikulation vor Semesterbeginn erfolgt - nähere Informationen erhalten Sie direkt beim Studierendenwerk West:Brandenburg
  • auf Antrag an den AStA (Semesterticketbüro) wird die Gebühr zum Semesterticket erstattet – nähere Informationen erhalten Sie direkt beim AStA
  • eine Rückerstattung der bei der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erhobenen Gebühr in Höhe von 51 Euro (§ 15 Abs. 2 BbgHG) erfolgt nicht
  • der Beitrag der Studierendenschaft i. H. v. 15,00 € wird lt. Beschluss der Studierendenschaft vom 26.10.1999 nicht rückerstattet.