Liebe Studierende,
hinsichtlich der Zwischenprüfung wurden in Abstimmung mit dem Dekan und dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses sowie dem Vizepräsidenen für Studium und Lehre folgenden Festlegungen getroffen:
Für die Zwischenprüfungsklausuren des Wintersemesters 2020/21 gilt: Die Teilnahme an den Klausuren ist freiwillig. Bei Nichtteilnahme bleibt der jeweilige Prüfungsversuch erhalten. Wenn Sie aber an den Klausuren teilnehmen, müssen Sie das Ergebnis gegen sich gelten lassen, auch bei nicht bestandenen Klausuren. Die Klausur wird im Fall der Teilnahme wie auch sonst als Versuch gewertet.
Liebe Studierende,
die Ergebnisse der Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht AT II vom Dezember 2020 können im Moodle-Kurs Zwischenprüfung eingesehen werden.
Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fachlich geeignet ist. Die Zwischenprüfung wird vorlesungsbegleitend in Form von Klausuren zu den Grundlagenfächern und zu den Lehrveranstaltungen der Hauptrechtsgebiete der ersten drei Fachsemester durchgeführt. Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung besteht die Gelegenheit zu deren zweimaliger Wiederholung. Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus, dass spätestens am Ende des fünften Fachsemesters die erforderliche Anzahl an Klausuren erfolgreich angefertigt worden ist. Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus:
Klausurregeln für Aufsichtsarbeiten im Zwischenprüfungsverfahren
(Zwischenprüfungsausschussbeschluss vom 20. Juni 2017)
Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder Ähnliches enthalten. Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel zu Beginn des Textes eines Gesetzes sind zugelassen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnungen der Gesetze vermerkt werden.
Bei festgestellten Verstößen wird die Klausurbearbeitung abgebrochen. Das hat einen als ungenügend bewerteten Versuch zur Folge.
Achtung: Anders lautende Aussagen gelten lediglich für die Vorlesung, aber nicht für das Zwischenprüfungsverfahren!
Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungsklausuren im Februar und März ist im Moodle-Kurs zur Zwischenprüfung möglich.
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Klausuren gibt es in einem vom Studienbüro festgelegten Zeitraum.
Vom Tag der Einsichtnahme an kann innerhalb einer Woche schriftlich gegen die Bewertung der Prüfungsleistung die Remonstration erhoben werden.
Die Remonstrationsschrift muss substantiierte Hinweise auf Bewertungsmängel geben, eine lediglich pauschal gehaltene Kritik an der Beurteilung genügt dafür nicht. Die Einwände sind dazu konkret und nachvollziehbar, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung und Angabe von Quellen aus der Literatur und der Rechtsprechung, zu begründen. Von „Notenvorschlägen“ ist abzusehen.
Die Remonstrationen sind innerhalb der Wochenfrist im Studienbüro der Juristischen Fakultät in den üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Bei auf dem Postweg zugesandten Remonstrationen gilt der Zeitpunkt des Posteingangs. Nicht fristgerecht eingereichte Remonstrationen werden nicht berücksichtigt.
Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Prüfungsleistung nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit anfertigen, hat er dies unverzüglich dem Aufsichtführenden bzw. dem Prüfungsleiter - dieser vertreten durch die Mitarbeiter des Studienbüros - anzuzeigen und die Gründe nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Attest.
Dem Ärztlichen Attest ist eine Anlage zum Attest beizufügen.
Die Prüfungsunfähigkeit ist sofort nach Auftreten der Erkrankung anzuzeigen. Das Attest und deren Anlage sind innerhalb von 3 Werktage einzureichen. Eine Anzeige der Prüfungsunfähigkeit und eine Einreichung des Attestes zur Einhaltung der Frist vorab per Mail an wiebke.ryluni-potsdamde ist möglich. Originale sind nachzureichen.