Individuelle Nachteilsausgleiche haben das Ziel, Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern. (Zu Fragen der Studienorganisation wenden Sie sich bitte direkt an die Dozentin/den Dozenten.) Daher wurden spezielle Regelungen in den Allgemeinen Ordnungen für die lehramtsbezogenen und nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge festgelegt. Damit folgt die Hochschule dem Auftrag des Gesetzgebers.
Die Wortlaute zum Nachteilsausgleich finden Sie in den Allgemeinen Ordnungen für die lehramtsbezogenen (BAMALA-O, § 15) und nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge (BAMA-O, § 15).
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen sowohl Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, als auch Studierende mit Behinderung sowie einer chronischen oder seelischen Beeinträchtigung.
Der Nachteilsausgleich unterstützt Studierende dabei, ihr Studium mit einer Schwangerschaft wie auch familiären Aufgaben (von der Kinderbetreuung bis zur Pflege von Angehörigen) in Einklang zu bringen. So unterschiedlich die Lebenssituationen und Studienbedingungen sein können, so verschieden sind die möglichen Lösungswege. Ein individuell zugeschnittener Nachteilsausgleich berücksichtigt diese jeweils besondere Situation einer oder eines Studierenden mit Familienaufgaben. Diesem Anliegen haben sich die Hochschulen im Qualitätsversprechen des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Nachteilen schwangerer Studierender und Studierender mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben verpflichtet.
Alle schwangeren Studentinnen und alle Studierenden, die ihr Studium mit familiären Aufgaben wie der alleinigen Betreuung und Erziehung von Kindern oder der Pflege von nahen Angehörigen vereinbaren müssen, können einen Nachteilsausgleich beantragen.
Die/der Studierende beantragt den Nachteilsausleich schriftlich und so frühzeitig wie möglich beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches/der jeweiligen Fächer, in dem sie/er den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchte.
„Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern mit Kindern oder mit Pflegepflichten Rechnung. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe am Studium gewährleisten.“
1. Die oder der Studierende stellt den Antrag an den Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Faches/ der jeweiligen Fächer. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag.
3. Die oder der Studierende leitet den genehmigten Antrag (unter Beifügung der genannten Nachweise) an das Prüfungsamt der Universität weiter.
Die jeweiligen Fachvertreterinnen und -vertreter sind aufgefordert, über das Recht auf einen Nachteilsausgleich zu informieren und gemeinsam mit den Studierenden der jeweiligen Situation entsprechende konkrete Wege und Lösungen zu entwickeln.
Im Folgenden finden Sie Beispiele, wie ein Nachteilsausgleich konkret aussehen kann. Diese Aufzählung kann nie vollständig sein, da Nachteilsausgleiche von der jeweiligen Situation abhängen und somit immer individuell sind: