Gleichstellungsarbeit ist für die Hochschule eine (Rechts-) Pflicht. Die Institutionalisierung der Gleichstellungsarbeit an Hochschulen basiert auf einer Vielzahl rechtlicher Forderungen, die sich historisch immer weiter ausdifferenziert haben und denen staatliche Universitäten nachkommen müssen. Das Zusammenspiel von internationalen Verträgen, europäischen Richtlinien und nationalen Regelungen bildet ein Fundament, dem die universitäre Verantwortlichkeit erwächst, durch gezielte Maßnahmen einen Ort faktischer Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Universitätsmitglieder zu schaffen. Dies soll unter anderem durch eine nachhaltige Verankerung von Geschlechterdimensionen (Gender Mainstreaming) in allen Bereichen der Universität bewirkt werden, indem in allen Prozessen Geschlecht, aber auch weitere Diversitätskategorien stetig mitgedacht werden.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gleichstellung von Männern und Frauen (/der Geschlechter) als auch der diversitätsbezogenen Antidiskriminierungsarbeit.
In der Charta der Vereinten Nationen, in Kraft getreten im Jahr 1945, wurde zum ersten Mal auf internationaler Ebene ein (geschlechtsspezifisches) Diskriminierungsverbot postuliert (Art. 1 Zif. 3 UNCh). Durch das Diskriminierungsverbot soll in internationaler Zusammenarbeit die unterschiedslose Durchsetzung der Grundrechte und Grundfreiheiten bezüglich Rasse, Geschlecht, Sprache oder der Religion gewährleistet werden.
Die Frauenrechtskonvention ist ein Spezialabkommen zur Verbesserung der Sicherung und Verwirklichung des Rechts auf Diskriminierungsfreiheit.
Frauenrechte sind Menschenrechte: besonders relevant für ein erfolgreiches Gender Mainstreaming auf völkerrechtlicher Ebene ist die Frauenrechtskonvention, welche 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde. Die CEDAW zählt zu den weltweit grundlegenden Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte von Frauen. Sie wird häufig als die internationale “Bill of rights for women” – als allgemeine Menschenrechtserklärung über die Rechte der Frau – bezeichnet. Die Ratifizierung durch Deutschland erfolgte 1985.
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung ist ein Spezialabkommen zur Verbesserung der Sicherung und Verwirklichung des Rechts auf Diskriminierungsfreiheit.
Die Konvention wurde am 21.12.1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1969 in Kraft.
Sie dient speziell der Verhinderung und Bekämpfung rassistischer Diskriminierung und beschäftigt sich umfassend mit den in diesem Bereich existierenden Herausforderungen. Ziel der Konvention ist es, sicher zu stellen, dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden.
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert Inklusion, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Durch Artikel 24 Absatz 5 CRPD wird die Situation von Studierenden mit Behinderung gestärkt, wonach „Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben“.
Bei der EMRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertag, der einen Katalog von Grund- und Menschenrechten enthält. Deutschland hat die EMRK am 05.12.1952 ratifiziert. Art. 14 der EMRK enthält das Verbot der Diskriminierung. Dadurch wird eine diskriminierende Ungleichbehandlung in Bezug auf die in der Konvention inbegriffenen Grundwerte- und freiheiten verboten.
Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Amsterdamer Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten der Union zur Umsetzung von Gender Mainstreaming als Gleichstellungsstrategie. Es handelt sich um eine verbindliche Rechtspflicht.
Zudem enthält der Art. 13 des EG-Vertrages (Amsterdamer Vertrag) das Verbot von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung fordert.
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Das deutsche Rechtssystem ist hierarchisch aufgebaut: Die höchste Stufe bildet die Verfassung. Das Ziel tatsächlicher Gleichstellung und die Notwendigkeit von Antidiskriminierungsmaßnahmen ist für das gesamte staatliche Handeln in der Bundesrepublik im Grundgesetz verfassungsrechtlich vorgegeben. Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet dabei jegliche Form der Diskriminierung (Ungleichbehandlung). Text als PDF zum Download
Art. 3 GG
1994 wurde der Absatz 2 in einer Reform i erweitert: Ursprünglich hieß es nur "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Die Einfügung eines zweiten Satzes zielte darauf ab, den Staat ausdrücklich in die Pflicht zu nehmen, "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu fördern und "auf die Beseitigung bestehender Nachteile" hinzuwirken.
Den Verfassungsaufträgen sind die Rechtsgrundlagen auf Bundes-, Landes- und Hochschulebene untergeordnet. Sie dienen der näheren Ausgestaltung des Fördergebotes von Gleichberechtigung und Diskriminierungsschutz.
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, einfaches Bundesrecht, in Kraft seit August 2006, wurden die vier oben genannten europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Gemäß § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. (Text als PDf zum Download)
Hier gelangen Sie zur AGG-Beschwerdestelle der UP.
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In ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dieses begründet rechtliche Handlungserfordernisse. Gemäß § 12 AGG müssen Hochschulen erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen. Die Hochschule hat zudem eine Informationspflicht gegenüber dem Personal: Es müssen die Rechte und Pflichten mitgeteilt werden. Im Falle der Diskriminierungen muss die Hochschule – je nach Einzelfallumständen – Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen machen. Beschäftigte haben beim Auftreten von Diskriminierung ein umfassendes Beschwerderecht: Nach §13 AGG ist es eine Pflicht der Hochschule, eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren einzurichten.
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende.
Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende wird die Universität Potsdam mit Inkrafttreten des neuen Hochschulvertrages (unterzeichnet am 21. März 2019) innerhalb von 2 Jahren eine hochschulweite Strategie zum Schutz vor Diskriminierungen erarbeiten. Teil dieser Strategie wird auch eine Richtlinie sein, die die Diskriminierungsverbote des AGG aufgreift und in der Folge für alle Hochschulangehörigen gilt. Bis zu dieser Umsetzung bieten die o.g. Anlauf- und Beratungsstellen auch für Studierende eine Unterstützungsmöglichkeit.
Das Bundesgleichstellungsgesetz dient der Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie der Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensführung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Schwerbehindertenvertretung.
Das Gesetz bestimmt Regelungen über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Einrichtungen des Bildungswesens.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowieso beim Gesamtpersonalrat.
In der Verfassung des Landes Brandenburg ist der Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 12 III festgesetzt: “Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen.”
Ziel des Landesgleichstellungsgesetz ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern sowie die berufliche Situation von Frauen auch in der Privatwirtschaft zu verbessern. Das Gesetz trat 1994 in Kraft und wurde 2013 novelliert. Vom Geltungsbereich des LGG sind Hochschulen hingegen gemäß § 2 III LGG ausdrücklich ausgenommen (anders als in anderen Bundesländern). Das Landeshochschulgesetz verweist jedoch an verschiedenen Stellen auf das Landesgleichstellungsgesetz als Orientierungshilfe.
Das brandenburgische Hochschulgesetz ist die zentrale, hochschulexterne Rechtsquelle für die Gleichstellungsarbeit an der Universität Potsdam. Während § 7 BbgHG Inhalt und Zielsetzung der Gleichstellungsförderung regelt, bestimmt § 68 BbgHG die Voraussetzungen der Aufnahme des Amtes als (zentrale oder dezentrale) Gleichstellungsbeauftragte, sowie die daraus resultierenden Befugnisse.
Gemäß § 1 BbgBGG ist Ziel dieses Gesetzes, „Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen im Land Brandenburg zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen.“
Das Land Brandenburg hat für den Zeitraum von 2019 - 2023 mit den Hochschulen des Landes Brandenburg eine Vereinbarung geschlossen, in welchem in der Präambel die Hochschulen als Orte beschrieben werden, „an denen Vielfalt gelebt, gegenseitiges Verständnis praktiziert und die Gleichstellung gefördert wird“. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Chancengleichheit und der Familienfreundlichkeit in allen Bereichen der Hochschule eine Weiterentwicklung auf der Basis der 2017 unterzeichneten „Qualitätsstandards für Chancengleichheit und Familienorientierung an brandenburgischen Hochschulen“ erforderlich ist.
Universität Potsdam
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