Bezeichnung | Mathematik |
Abschluss | Master of Education (M.Ed.) |
Regelstudienzeit | 4 Semester |
Leistungspunkte | 21 (Schwerpunkt Sek I) bzw. 30 (Schwerpunkt Sek II) |
Lehrsprache | Deutsch |
Studienbeginn zum 1. Fachsemester | Sommer- und Wintersemester |
Campus | Am Neuen Palais |
Gebühren & Beiträge | Semestergebühren und -beiträge: ja Studiengebühren: nein |
Das Masterstudium baut inhaltlich auf dem Bachelorstudium auf und vertieft Ihre Kompetenzen sowohl in der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie der bildungswissenschaftlichen und inklusionspädagogischen Ausbildung. Weitere Informationen zu den Inhalten des Studiums können Sie der Tabelle weiter unten oder der Studien- und Prüfungsordnung des Faches entnehmen.
Der Zugang zu einem lehramtsbezogenen Masterstudium setzt den Nachweis über den Abschluss des Bachelor of Education an der Universität Potsdam voraus. Wenn Sie den Bachelor of Education nicht an der Universität Potsdam erworben haben, müssen Sie rechtzeitig vor der Beantragung Ihrer Immatrikulation zum Masterstudium für jeden Teilbereich des lehramtsbezogenen Bachelors an der Universität Potsdam die Gleichwertigkeit Ihres Bachelorabschlusses im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) feststellen lassen. Das ZeLB koordiniert die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses und stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Formulare zur Verfügung.
Darüber hinaus müssen Sie folgende Nachweise erbringen:
Das lehramtsbezogene Masterstudium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte (LP). Der Umfang des Faches Mathematik innerhalb des lehramtsbezogenen Master ist abhängig von Ihrem gewählten Schwerpunkt.
Die folgende Übersicht stellt die Inhalte des Studienfachs Mathematik innerhalb des lehramtsbezogenen Masterstudiums dar. Weiterführende Informationen zum Fach Mathematik im Rahmen eines lehramtsbezogenen Masterstudiums finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung des Faches.
Allgemeine Informationen zum Masterstudium finden Sie hier.
Module | Sek I | Sek II |
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I. Pflichtmodule | 9 LP | 9 LP |
I.1 Module der Fachdidaktik |
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Aufbaumodul Didaktik der Mathematik II | 9 LP | 9 LP |
II. Wahlpflichtmodule Schwerpunkt Sek I: Es muss eines der Wahlpflichtmodule im Umfang von 9 Leistungspunkten und eines der Wahlpflichtmodule im Umfang von 3 Leistungspunkten erfolgreich absolviert werden. Schwerpunkt Sek II: Es müssen zwei der Wahlpflichtmodule im Umfang von je 9 Leistungspunkten und eines der Wahlpflichtmodule im Umfang von 3 Leistungspunkten erfolgreich absolviert werden. | 12 LP | 21 LP |
Vertiefungsmodul Algebra, Logik und Geometrie | 9 LP | 9 LP |
Vertiefungsmodul Analysis und Mathematische Physik | 9 LP | 9 LP |
Vertiefungsmodul Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik | 9 LP | 9 LP |
Vertiefungsmodul Angewandte Mathematik und Numerik | 9 LP | 9 LP |
Vertiefungsmodul Didaktik der Mathematik | 9 LP | 9 LP |
Vertiefungsmodul Fachseminar im Bereich Algebra, Logik und Geometrie | 3 LP | 3 LP |
Vertiefungsmodul Fachseminar im Bereich Analysis und Mathematische Physik | 3 LP | 3 LP |
Vertiefungsmodul Fachseminar im Bereich Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik | 3 LP | 3 LP |
Vertiefungsmodul Fachseminar im Bereich Angewandte Mathematik und Numerik | 3 LP | 3 LP |
Summe | 21 LP | 30 LP |
Mit Blick auf die tatsächliche Lebenssituation von Studierenden hat die Universität Potsdam bei vielen Studiengängen die Möglichkeit zum Teilzeitstudium eingeführt. Das betrifft auch das Studienfach Mathematik. Näheres dazu finden Sie unter Teilzeitstudium.
Wenn Sie ein lehramtsbezogenes Masterstudium an der Universität Potsdam aufnehmen wollen, sollten Sie sich auf den Immatrikulationsseiten informieren, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Sie die Immatrikulation für das Studium beantragen können.
Alle Informationen zum Lehramtsstudium finden Sie hier.
Diese Beschreibung basiert z.T. auf der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudiumim Fach Mathematik für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 20. Februar 2013 (AmBek 7/13, S. 322) sowie den Änderungssatzungen dieser Ordnung.