Nach § 199a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) den Inhalt der Informationen fest, über die Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Studierende von den Hochschulen sowie der Stiftung für Hochschulzulassung im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu informieren sind.
1. Versicherungstatbestände
2. Keine Einschreibung ohne Versicherung
3. Weitere Auskünfte
4. Informationen für Internationale Neu-/Ersteinschreiber*innen und Studierende
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind Neu-/Ersteinschreiber*innen und Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für an einer Hochschule in Deutschland eingeschriebene Neu-/Ersteinschreiber*innen und Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon ausgenommen sind Neu-/Ersteinschreiber*innen und Studierende, die einen Anspruch auf Sachleistungen von einem ausländischen Krankenversicherungsträger nachweisen können. Ob hierfür ein im Ausland fortbestehender Krankenversicherungsschutz ausreichend ist, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die Neu-/Ersteinschreiber*innen oder Studierenden ihren Lebensmittelpunkt haben, entsprechende Regelungen bestehen.
Versicherungspflicht besteht längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studierende, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student*in sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (nicht mehr als 20 h/Woche arbeiten). Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer*in ist, ist nicht als Student*in, sondern als Arbeitnehmer*in versicherungspflichtig.
Neu-/Ersteinschreiber*innen oder Studierende sind in der KVdS nicht versicherungspflichtig, sofern sie über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil, Ehegattin bzw. -gatten oder eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) familienversichert sind. Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (einschließlich Hochschulstudium) befinden, soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Über diese Voraussetzungen kann die zuständige Krankenkasse informieren. Wird das Hochschulstudium beendet, besteht die Familienversicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Familienversicherung verlängert sich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin bzw. -helfer unterbrochen oder verzögert wird. Sie besteht dann auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus – höchstens jedoch für 12 Monate.
Wer durch die Einschreibung als Student*in versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Bei Studierenden, deren Versicherungspflicht (insbesondere durch das Erreichen der Höchstaltersgrenze in der KVdS) endet, wird die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Wird die Fortsetzung der Versicherung nicht gewünscht, kann der oder die Studierende den Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem die Krankenkasse auf diese Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird – etwa durch eine private Krankenversicherung.
Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland krankenversichert sind, bitten Sie Ihre gesetzlichen Krankenkasse unter Nennung der Absendernummer H0001228 der Universität Potsdam einen Nachweis über Ihren dortigen Versicherungsstatus an die Hochschule elektronisch zu übermitteln.
Wenn Sie sind Sie bei einer privaten Krankenversicherung, als beihilfeberechtigte Person oder Person, die freie Heilfürsorge genießt in Deutschland krankenversichert sind, nehmen Sie entweder
Ausnahmen: Neu-/Ersteinschreiber*innen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben sowie Neu-/Ersteinschreiber*innen welche sich in ein Promotionsstudium einschreiben, müssen bei der Einschreibung keinen Versicherungsstatus nachweisen.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Information. Nähere Auskünfte, insbesondere auch zur Höhe der Beiträge, erteilt die jeweils zuständige Krankenkasse.
Internationale Neu-/Ersteinschreiber*innen und Studierende erhalten weiterführende Informationen zur Krankenversicherung hier.