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Reformstau

Unter Reformstau versteht man eine Praxis, die am Bewährten so lange unkritisch festgehalten hat, dass sie unter einen Veränderungsdruck gerät, der partizipative Verfahren und Lernprozesse kaum mehr zulässt. Daher gilt es, durch Offenheit gegenüber der Umwelt frühzeitig die Weichen für Veränderungsmanagement zu stellen. Reformstau droht allen Organisationen, die überzeugt sind, sie brauchten lange Zeiten der Ruhe, bis sie sich an eine neue Reform heranwagen können.
Die unerwünschten Folgen von Reformstau sind z. B.
- Verlust der Wettbewerbsfähigkeit,
- Abwandern der Spitzenkräfte (auf unterschiedlichen Ebenen),
- Verringerung des Anteils von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mit Kulturveränderungen überfordert sind.

Ressourcen / Ressourcenverbrauchskonzept

Nach dem derzeit geltenden Rechnungskonzept der Kameralistik werden in den Haushalten im Prinzip nur die in der jeweiligen Periode fälligen Einnahmen und Ausgaben erfasst (Geldverbrauchskonzept). Diese traditionelle Einnahme-Ausgaberechnung genügt den Anforderungen eines modernen Finanzmanagements nicht mehr. Im Zuge der Budgetierung wird die Ressourcenverantwortung dezentralisiert, damit die einzelnen Organisationseinheiten der Verwaltung umfassende Verantwortung für Leistungen und Ressourcen übernehmen können. Das setzt voraus, dass jeder Organisationseinheit die vollständigen Kosten angelastet werden, die durch die Leistungserstellung verursacht werden. Oder anders ausgedrückt: Es muss im Haushalt deutlich werden, welcher Ressourcenverbrauch in den einzelnen Verwaltungsbereichen verursacht wird und welches Ressourcenaufkommen insgesamt und für den einzelnen Bereich zur Verfügung steht. Das ist die zentrale Forderung des Ressourcenverbrauchskonzepts, das Grundlage des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens ist. Die Ablösung der kameralistischen Einnahme-Ausgaberechnung durch das Ressourcenverbrauchskonzept führt im Wesentlichen zu den folgenden Neuerungen im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen:
- Ansatz von Abschreibungen auf das Anlagevermögen in den Teilbudgets.
- Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf das in den Teilbudgets gebundene Kapital.
- Ansatz von Zuführungen zu Rückstellungen für Ausgaben, die erst in zukünftigen Perioden anfallen, die aber dem Grunde und der Höhe nach durch die Leistungserstellung in der Planperiode verursacht werden.
- Neue Deckungsgrundsätze, wonach der Verwaltungshaushalt nicht bereits dann ausgeglichen ist, wenn nur alle Ausgaben durch Einnahmen (auch aus Vermögensveräußerung) in der jeweiligen Periode gedeckt werden, sondern erst, wenn zusätzlich die Deckung der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen durch in der gleichen Periode erwirtschaftete Erlöse (ohne Einnahmen aus Vermögensveräußerung) gedeckt sind.
- Einführung der Bilanz wegen der Notwendigkeit der systematischen Erfassung und Fortschreibung der Ressourcenbestände.
- Übergang auf die doppelte Buchführung aus systematischen und wirtschaftlichen Gründen.

Ressourcenverantwortung, Dezentrale Ressourcenverantwortung

Rückstellungen

Nach dem Ressourcenverbrauchskonzept und dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit müssen auch solche Ausgaben als Aufwand veranschlagt werden, die zwar erst in späteren Perioden anfallen, aber in der laufenden Periode verursacht werden. Finanzwirtschaftlich betrachtet dienen diese Aufwendungen im Verwaltungshaushalt der Bildung von Rückstellungen in der Bilanz.
Es werden zwei Arten von Rückstellungen unterschieden:
- Rückstellungen auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Dritten (Verpflichtungsrückstellungen)
- Rückstellungen ohne Verpflichtungen gegenüber Dritten (Aufwandsrückstellungen)
Wichtige und typische Beispiele für Verpflichtungsrückstellungen sind die Rückstellungen für Pensionszusagen, Haftungs- und Prozessrisiken, ausstehende Rechnungen für bereits abgenommene (Bau-)Leistungen und Verlustübernahmeverpflichtungen.
Beispiele für Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, für anstehende Großreparaturen und für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien. Die Bildung von Rückstellungen ist im neuen Haushalts- und Rechnungswesen Pflicht. Die Rückstellungen unterscheiden sich auch insofern von den Rücklagen.