Diskriminierungsschutz (an Hochschulen) ist durch verschiedene Rechtsgrundlagen verankert und durch die Vielfalt der Mitglieder der Universität ein elemtarer Teil der Hochschularbeit.
Das Zusammenspiel von internationalen Verträgen, europäischen Richtlinien und nationalen Regelungen bietet ein Fundament, aus dem die universitäre Verantwortlichkeit erwächst, durch gezielte Maßnahmen einen Ort der Vielfalt, faktischer Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Universitätsmitglieder zu schaffen.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der diversitätsbezogenen Antidiskriminierungsarbeit, sowie teilweise über die der Gleichstellung der Geschlechter.
Darüber hinaus finden Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie auf der Seite des Service für Familien und zur Gleichstellungsarbeit auf der Seite des Koordinationsbüros für Chancengleichheit.
In der Charta der Vereinten Nationen wurde zum ersten Mal auf internationaler Ebene ein (Geschlechter-) Diskriminierungsverbot postuliert (Art. 1 Zif. 3 UNCh). Durch das Diskriminierungsverbot soll in internationaler Zusammenarbeit die unterschiedslose Durchsetzung der Grundrechte und Grundfreiheiten bezüglich Rasse, Geschlecht, Sprache oder der Religion gewährleistet werden.
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung ist ein Spezialabkommen zur Verbesserung der Sicherung und Verwirklichung des Rechts auf Diskriminierungsfreiheit.
Die Konvention wurde am 21.12.1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1969 in Kraft.
Sie dient speziell der Verhinderung und Bekämpfung rassistischer Diskriminierung und beschäftigt sich umfassend mit den in diesem Bereich existierenden Herausforderungen. Ziel der Konvention ist es sicher zu stellen , dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden.
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert Inklusion, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Durch Artikel 24 Absatz 5 CRPD wird die Situation von Studierenden mit Behinderung gestärkt, wonach „Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben“.
Bei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertag, der einen Katalog von Grund- und Menschenrechten enthält, welcher einklagbar ist. Deutschland hat die EMRK am 05.12.1952 ratifiziert. Art. 14 der EMRK enthält das Verbot der Diskriminierung. Dadurch wird eine diskriminierende Ungleichbehandlung in Bezug auf die in der Konvention inbegriffenen Grundwerte- und freiheiten verboten.
Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Amsterdamer Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten der Union zur Umsetzung von Gender Mainstreaming als Gleichstellungsstrategie. Es handelt sich um eine verbindliche Rechtspflicht. Zudem enthält der Art. 13 des Vertrages das Verbot von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung fordert.
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG) - “Antirassismus-Richtlinie” untersagt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen.
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)untersagt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen, um die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit nicht zu unterminieren.
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Basis vier Richtlinien erlassen, durch welche der Diskriminierungsschutz deutlich erweitert wird.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein zu erreichendes Ziel von allen EU-Länder festgeschrieben wird. Die Mitgliedsstaaten müssen diese ins nationales Recht umsetzen, also eigene Rechtsvorschriften erlassen. Richtlinien wirken somit mittelbar. Wie Deutschland diese umgesetzt hat, finden Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, Unterpunkt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das deutsche Rechtssystem ist hierarchisch aufgebaut: Die höchste Stufe bildet die Verfassung. Das Ziel tatsächlicher Gleichstellung und die Notwendigkeit der Vornahme von Antidiskriminierungsmaßnahmen ist für das gesamte staatliche Handeln in der Bundesrepublik im Grundgesetz verfassungsrechtlich vorgegeben. Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet dabei jegliche Form der Diskriminierung (Ungleichbehandlung).
Den Verfassungsaufträgen sind die Rechtsgrundlagen auf Bundes-, Landes- und Hochschulebene untergeordnet. Sie dienen der näheren Ausgestaltung des Fördergebotes von Gleichberechtigung und Diskriminierungsschutz.
In dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurden die vier europäischen Richtlinien* in nationales Recht verfasst. Erstmals wurde in Deutschland damit ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.
* Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
Richtlinie Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)
Das AGG im Hochschulkontext
Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten:
In Ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. So besteht die Pflicht, dass
Hier gelangen Sie zur AGG-Beschwerdestelle
Hier gelangen Sie zum Personal- und Rechtsdezernat der Uni Potsdam
Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden:
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende. Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende wird die Universität Potsdam mit Inkrafttreten des neuen Hochschulvertrages (unterzeichnet am 21. März 2019) innerhalb von 2 Jahren eine hochschulweite Strategie zum Schutz vor Diskriminierungen erarbeiten. Teil dieser Strategie wird auch eine Richtlinie sein, die die Diskriminierungsverbote des AGG aufgreift und in der Folge für alle Hochschulangehörigen gilt. Bis zu dieser Umsetzung bieten die o.g. Anlauf- und Beratungsstellen auch für Studierende eine Unterstützungsmöglichkeit.
Das Bundesgleichstellungsgesetz dient der Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, sowie der Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensführung.
In der Verfassung des Landes Brandenburg ist der Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 12 II festgesetzt: “Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden”
Das brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) ist die zentrale, hochschulexterne Rechtsquelle für die Gleichstellungsarbeit an der Universität Potsdam. Während § 7 BbgHG Inhalt und Zielsetzung der Gleichstellungsförderung regelt, bestimmt § 68 BbgHG die Voraussetzungen der Aufnahme des Amtes als (zentraler oder dezentraler) Gleichstellungsbeauftragte, sowie die daraus resultierenden Befugnisse.
Gemäß § 1 des Gestzes des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist Ziel dieses Gesetzes, „Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen im Land Brandenburg zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen.“
Das Land Brandenburg ist als eines der ersten Bundesländer der Koalition gegen Diskriminierung beigetreten und hat im Jahr 2011 die Absichtserklärung Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaftder Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterzeichnet. Brandenburg erklärt damit unter anderem dem Thema Diskriminierung in unserer Gesellschaft mehr Aufmerksamkeit zu gewidmen, ebenso wie jeden Weg zu nutzen, um von Diskriminierung betroffenen Menschen – gerade auch vor Ort – die bestmögliche Beratung zu bieten.
Das Land Brandenburg hat für den Zeitraum von 2019 - 2023 mit den Hochschulen des Landes Brandenburg eine Vereinbarung geschlossen, in welchem in der Präambel die Hochschulen als Orte beschrieben werden, „an denen Vielfalt gelebt, gegenseitiges Verständnis praktiziert und die Gleichstellung gefördert wird“. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Chancengleichheit und der Familienfreundlichkeit in allen Bereichen der Hochschule eine Weiterentwicklung auf der Basis der 2017 unterzeichneten „Qualitätsstandards für Chancengleichheit und Familienorientierung an brandenburgischen Hochschulen“ erforderlich ist.
Die Grundordnung ist eine hochschulinterne Satzung. Für Hochschulangehörige hat sie verbindliche Rechtskonsequenzen. In der Grundordnung sind die Existenz und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, der Beauftragten oder des Beauftragten für Behinderte und die Kommission für Chancengleichheit festgehalten.
In dem Hochschulentwicklungsplan ist für 5 Jahre (2019-2023) unter dem Titel „Den Ausbau gestalten“ die Entwicklungsstrategie der Universität Potsdam festgelegt. Der HEP beschreibt in Kapitel IV “Chancengleichheit und familiengerechte Hochschule” die Aussichten und Vorhaben für die kommenden Jahre in diesem Bereich. Ziel ist es Stereotypisierungen ab- und diversitätässensible Strukturen sowie eine gendersensible Kultur aufzubauen. Nur so können gleiche Chancen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter oder Lebensumständen gefördert werden.
In dem Leitbild beschreibt die Universität Potsdam strategische Ziele, Werte und Einstellungen, um ein umfangreiches und individuelles Profil darzustellen. Demnach steht die Universität „für Chancen- und Familiengerechtigkeit, Internationalität, Toleranz und Nachhaltigkeit.“ Dies soll auch weiterhin durch „innovative, überregional sichtbare Konzepte und Programme deutlich zum Ausdruck kommen.“
Universität Potsdam
Koordinationsbüro für Chancengleichheit
Am Neuen Palais 10, Haus 6
14469 Potsdam
Tel.: +49 331 977-1211
Fax: +49 331 977-1338
E-Mail: gba-teamuuni-potsdampde