In dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurden die vier europäischen Richtlinien* in nationales Recht verfasst. Erstmals wurde in Deutschland damit ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.
* Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
Richtlinie Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)
Das AGG im Hochschulkontext
Rechte und Pflichten der Hochschule aus dem AGG gegenüber Beschäftigten:
In Ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen unterliegen Hochschulen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. So besteht die Pflicht, dass
- erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergriffen werden müssen, wozu auch präventive Maßnahmen zählen.
- die Hochschule das Personal informieren muss, über die Rechte und Pflichten
- im Falle der Diskriminierungen – je nach Einzelfallumständen - Gebrauch von Instrumenten wie Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen oder Unterbindungen zu machen ist.
- eine Beschwerdestelle und ein Beschwerdeverfahren für Beschäftigte eingerichtet werden muss
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Auswirkungen des AGG auf den Diskriminierungsschutz von Studierenden:
Studierende sind nach dem AGG über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Absatz 3 geschützt. Der Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 4 AGG gilt jedoch nicht für Studierende.
Aufgrund des geringen Schutzcharakters für Studierende hat die Universität Potsdam am 21. September 2022 eine Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (Cyber-)Mobbing und (Cyber-)Stalking (Antidiskriminierungsrichtlinie) verabschiedet. Mit ihr wird nun der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergänzt. Hochschulangehörige aller Statusgruppen der Universität Potsdam können sich im Fall einer Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Lebensalters, der Religion oder Weltanschauung, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, der Reproduktions- und Sorgearbeit oder der äußeren Erscheinung bei der Beschwerdestelle der Universität Potsdam beschweren. Die Antidiskriminierungsrichtlinie regelt das Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten im Diskriminierungsfall.