Studierende aus EU-Staaten (mit Ausnahme Kroatiens),Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Studierende aus anderen Ländern mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind zu einer beschränkten unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt:
Sie dürfen ohne Arbeitsgenehmigung an bis zu 120 ganzen Tagen oder an 240 halben Tagen im Kalenderjahr arbeiten, wenn der Zweck der Aufenthaltserlaubnis (das Studium) nicht beeinträchtigt noch die Aufenthaltsdauer verlängert wird.
Angerechnet werden tatsächlich gearbeitete Tage (auch Wochenendtage), unabhängig von der Gültigkeit des Arbeitsvertrages. Halbe Tage berechnen sich an der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb: wenn diese acht Stunden beträgt, sind 4 Stunden ein halber Tag; beträgt sie zehn Stunden, so sind fünf Stunden ein halber Tag.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Einhaltung kontrollieren und dokumentieren.
Wissenschaftliche und studentische Tätigkeiten können immer zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Hierunter fallen Tätigkeiten am Lehrstuhl der Universität, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Beteiligung an Forschungsprojekten und auch Beschäftigungen in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen des Studentenwerks).
Wenn Ihre Zeit für zustimmungsfreie Erwerbstätigkeit abgelaufen ist oder wenn Ihre Tätigkeiten durch die oben genannten Möglichkeiten nicht gedeckt sind, brauchen Sie für eine weitergehende Tätigkeit eine Zustimmung von der Ausländerbehörde bzw. – für Studierende aus Kroatien – von der Agentur für Arbeit.
Eine über die 120 ganzen oder 240 halben Tage hinausgehende Tätigkeit kann für Studierende nur als Teilbeschäftigung zugelassen werden, wenn sie den Studienzweck nicht verändert und die Erreichung des Studienzwecks nicht wesentlich erschwert oder verzögert. Die Entscheidung ist immer einzelfallbezogen. In der Regel muss noch die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen (wird von der Ausländerbehörde beantragt).
Brauchen keine Zustimmung als vorgeschriebener Bestandteil des Studiums, auch wenn sie vergütet werden. Dazu zählt auch die Anfertigung von Abschlussarbeiten im Unternehmen. Die zustimmungsfreien 120 ganzen/240 halben Arbeitstage werden nicht berührt und können zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Sie gehören nicht zum Studium und werden auf die zustimmungsfreien 120 Tage Arbeitstagen angerechnet. Wenn diese überschritten sind, gelten solche Praktika als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auch wenn diese unentgeltlich abgeleistet werden. Die Zustimmung müssen Sie dann bei der Ausländerbehörde einholen.