Abstimmung
Gemäß Artikel 12 der Grundordnung der Universität Potsdam:
(1) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Jedes Mitglied eines nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass
- seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird,
- Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird.
Ein Sondervotum muss vor der Abstimmung angekündigt werden und darf nur solche Argumente enthalten, die auch in der Beratung vorgebracht wurden. Sondervoten müssen binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.