Schulgesetz & Eingliederungsverordnung
Mehrsprachigkeit in Brandenburgs Schulen: Zentrale Verordnungen und Regelungen
Die schulische Eingliederung fremdsprachiger Schüler*innen in Brandenburg ist im Brandenburgischen Schulgesetz sowie in der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung (EinglSchuruV, in Kraft seit 1.8.2017) geregelt. Laut Schulgesetz ist es Auftrag der Schule, die Eingliederung der Schüler*innen zu gewährleisten, die Verordnung konkretisiert dies. Fremdsprachige Schüler*innen sollen gemeinsam mit deutschsprachigen Kindern unterrichtet werden und eine Möglichkeit zu gleichen Bildungsabschlüssen erhalten (§ 4 Abs. 8 BbgSchulG; Brandenburgisches Schulgesetz, 2002/2025). Möglichst gleiche Bedingungen sollen durch den gezielten Einsatz von Unterrichtsangeboten sowie Fördermaßnahmen erfolgen, welche sowohl sprachliche als auch soziale Integration fördern.
In der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung wird dieses Vorhaben konkretisiert. EinglSchuruV (2017 ff.) Sie gilt für alle Schüler*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und deren Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen (§ 1 EinglSchuruV). Ein zentrales Prinzip ist der Anspruch auf schulische Förderung sowie der Ausgleich sprachbedingter Benachteiligungen.
Zur sprachlichen und fachlichen Förderung sieht die Verordnung verschiedene Maßnahmen vor. Eine Möglichkeit sei der Unterricht in Förderkursen, welche der Weiterentwicklung deutscher Sprachkenntnisse sowie dem Ausgleich fachlicher Defizite diene. Die Teilnahme an solchen Kursen soll in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre dauern (§ 6 Abs. 2 EinglSchuruV). Außerdem könnten sogenannte Vorbereitungsgruppen eingerichtet werden, die insbesondere der intensiven Sprachförderung, Alphabetisierung und Vorbereitung auf den Regelunterricht dienen (§ 5 EinglSchuruV). Diese Gruppen sind zeitlich befristet, in Jahrgangsstufen 1–3 bis zu 12 Monate, in Jahrgangsstufen 4–10 bis zu 24 Monate (an beruflichen Schulen bis zu 12 Monate) nach § 5 EinglSchuruV. Darüber hinaus schlägt die Eingliederungsverordnung muttersprachlichen Unterricht vor, welcher sowohl die Herkunftssprache der Schüler*innen als auch deren interkulturellen Kompetenzen pflegt. Hier sei die Teilnahme allerdings freiwillig und erfolge in jahrgangsstufen- oder schulübergreifenden Lerngruppen (§ 7 EinglSchuruV). Zudem bestehe die Möglichkeit, eine Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache abzulegen, die unter bestimmten Bedingungen den Fremdsprachenunterricht ersetzen könne (§§ 8–9 EinglSchuruV). Dies erleichtere den Übergang in weiterführende Schulformen sowie die gymnasiale Oberstufe.
Besondere Beachtung findet im Schulgesetz außerdem die Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur. Die Schüler*innen dieser Sprache haben laut des Gesetzes die Möglichkeit, Niedersorbisch als Unterrichtssprache zu erlernen und sie in bestimmten Fächern zu nutzen (§ 5 BbgSchulG).
Literaturquellen
Bundesland Brandenburg. Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG). In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024. Online: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg (→ BbgSchulG)
Land Brandenburg. (2017, 4. August). Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung – EinglSchuruV) (GVBl. II/17, Nr. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2024 (GVBl. II/24, Nr. 70). Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS). https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/einglschuruv
Diese Seite wurde inhaltlich von Vivien Angelstein.