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Umgang mit Hitze an der UP

E-Mail vom Dezernat 3 (13.06.2023):

 

Hinsichtlich der in den Sommermonaten zu erwartenden Phasen hoher Temperaturen möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

  1. Die Leiter der Bereiche, in denen die Dienstvereinbarung über die Fortführung der gleitenden Arbeitszeit Anwendung findet, können für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten festlegen, dass die Arbeitszeit um 6:00 Uhr beginnt und/oder die Kernzeit um 14:00 Uhr endet, sofern in den Arbeitsräumen hohe Temperaturen zu verzeichnen sind. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Die Erreichbarkeit der Bereiche zu den bisher üblichen Zeiten ist zu gewährleisten, d.h. es soll nicht für ganze Bereiche/Teilbereiche oben genannte veränderte Kernzeit festgelegt werden.
  2. Sofern in den Arbeitsräumen eine Raumtemperatur von 35 °C oder mehr gemessen wird, haben Sie als Vorgesetzter und Vorgesetzte mehrere Möglichkeiten. Zunächst ist zu prüfen, ob durch geeignete (technische) Maßnahmen eine Senkung der Raumtemperatur bzw. eine Linderung erreicht werden kann und/oder ob geeignete Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, den Beschäftigten kurzfristig die Möglichkeit der Heimarbeit bzw. des mobilen Arbeitens einzuräumen oder andere geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Wenn auch dies nicht möglich ist, sind die Beschäftigten unter Fortzahlung der Bezüge für den Zeitraum hoher Temperaturen freizustellen. Die Messung der Raumtemperatur und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen müssen in Textform dokumentiert werden. Entscheidend ist die Raumtemperatur, nicht die Außentemperatur.
  3. Für schwerbehinderte Beschäftigte findet Z. 22 der Schwerbehindertenrichtlinie des Landes Brandenburg Anwendung. Danach ist an Tagen mit extremen Wetterlagen, die wegen der Art der Behinderung für den schwerbehinderten Beschäftigten ein besonderes Erschwernis bedeuten, auf Wunsch des behinderten Beschäftigten Arbeitsbefreiung zu gewähren oder seine Arbeitszeit, wenn es dienstlich möglich ist, seinen Wünschen anzupassen. Bei Unstimmigkeiten ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. Nacharbeit oder die Belastung des Gleitzeitkontos wegen gewährter Arbeitsbefreiung sind auszuschließen.

Kurlemann

Dezernent für Personal- und Personal- und Rechtsangelegenheiten

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