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Paragrafen auf der Umlaufbahn – Wie ein Vertrag sichert, dass der Weltraum zum Wohle aller genutzt wird

Die ISS mit dem Automatic Transfer Vehicle Johannes Kepler nach dem Andocken. Foto: NASA.
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Die ISS mit dem Automatic Transfer Vehicle Johannes Kepler nach dem Andocken. Foto: NASA.

Er bietet ihnen allen Platz: den bemannten Sojus-Raketen, der ISS, den vielen Satelliten, dem Hubble-Weltraumteleskop und auch den Astronauten, die einen Spaziergang in ihm wagen: Der Weltraum ist längst zu einem riesigen Aktionsfeld geworden. Was hier passiert, regelt seit über 50 Jahren der Weltraumvertrag. Doch was steht eigentlich drin? Petra Görlich sprach darüber mit Marcus Schladebach. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Medienrecht und Didaktik der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam. 

Herr Prof. Schladebach, woher stammt Ihr Interesse für den Kosmos?

Daran ist mein Vater schuld. Er war Astronomielehrer und zeigte mir früh, wie faszinierend diese Himmelswelt ist. 

Was gilt als Geburtsstunde des Weltraumrechts?

Es gibt eigentlich zwei Geburtsstunden. Die eine ist im nationalsozialistischen Kontext angesiedelt. Am 4. Oktober1942 brachte der damalige Raumfahrtpionier Wernher von Braun in der Heeresver-suchsanstalt Peenemünde die V2 Rakete erfolgreich zum Start. Sie flog rund 85 Kilometer hoch und streifte damit sozusagen den Vorgarten des Weltraums. Das führte zum ersten Mal zu der Überle-gung, staatliche Regelungen dafür zu schaffen. Noch viel stärker geschah dies, als 1957 der erste künstliche Erdsatellit, Sputnik1, von den Russen im Weltall platziert wurde und die Amerikaner im Februar 1958 mit Explorer1, ebenfalls ein künstlicher Erdsatellit, reagierten.
Dieser beginnende Wettlauf führte 1959 dazu, dass der UN-Weltraumausschuss gegründet wurde. Man wollte sich von nun an nicht mehr nur um technische Fragen kümmern, sondern eben auch um rechtliche.

Jahre später kam der Weltraumvertrag zustande.

Ja, er wurde in London, Moskau und Washington unterzeichnet und ist noch heute die zentrale Rechtsgrundlage im Weltraumrecht. Inzwischen haben ihn 98 Staaten ratifiziert und weitere 27 unterschrieben. In Deutschland ist er übrigens erst 1971 in Kraft getreten.

Der Vertrag war von Anfang an sehr umstritten. Warum stimmen sie nicht in den Chor der Kritiker ein?

Weil er aus meiner Sicht eine große Errungenschaft ist. Die Kritiker haben zum Beispiel bemängelt, dass der Vertrag eine Wiederholung des 1963 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundsatzkatalogs „Erklärung über die Rechtsgrundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumrechts“ sei. Die wenigen neuen Bestimmungen wären zu ungenau gearbeitet, viele Formulierungen würden inhaltsleere General- und Gemeinwohlklauseln darstellen und enthielten juristisch unbrauchbare Präambellyrik. Aber es war die Zeit des Kalten Krieges. Man rechnete mit allem, nur nicht damit, dass sich zwei große Raumfahrtnationen auf einen solchen völkerrechtlichen Vertrag verständigen.

Welches sind seine größten Vorzüge?

Der größte Vorzug ist, dass er hervorragende Grundentscheidungen über die Erforschung und Nut-zung des Weltraums fixiert hat, die sich in den zurückliegenden Jahrzehnten als sehr gut erwiesen haben. Positiv ist aber auch seine zukunftsgerichtete Ausgestaltung. Er regelte schon Sachbereiche, die erst viel später relevant werden sollten. So bezieht Artikel 6 bereits private Raumfahrtunternehmen mit ein.

Was ist denn für diesen Dienst rechtlich geregelt? Immerhin hat Space-X-Chef Elon Musk gerade seinen ersten Weltraumtouristen, den japanischen Milliardär Yusaku Maezawa präsentiert, der 2023 gemeinsam mit einigen Künstlern ins All will.

Noch sind die rechtlichen Regeln hierfür komplett unklar. Geldgeber wie Elon Musk und Richard Branson widmen sich eher den wirtschaftlich-technischen Aspekten. Aber es geht eben auch um medizinische, finanzielle, haftungstechnische Fragen.

Und auch darum, wie hoch eigentlich geflogen wird?

Richtig. Denn der Begriff „Weltraum“ ist rechtlich nicht definiert. Im Weltraumvertrag findet sich lediglich ein Absatz zu seinem Status. Danach ist er – wie die Hohe See, die Tiefsee und die Antarktis – ein hoheitsfreier Gemeinschaftsraum. Er gehört also allen Staaten gemeinsam, auch denjenigen, die keine Raumfahrt betreiben.

Wo beginnt und endet denn nun der Weltraum?

Aus juristischer Sicht hat sich noch niemand dazu geäußert, wo der Weltraum endet. Wo er anfängt, das ist die Streitfrage des Luft- und Weltraumrechts. Die Linie ist deshalb so wichtig, weil hier die Rechtsgrenze wechselt. Hier endet das nationale Recht.

Wo definieren Sie persönlich in Ihrer Forschung diese Grenze?

Meine Position ist, dass der Weltraum bei 100 Kilometern beginnt und der Luftraum bei 83 Kilome-tern endet. Denn auf Grundlage der Aerodynamik, also des Luftauftriebs, kann man mit Luftfahrzeugen nur bis 83 Kilometer hoch fliegen. Für den Raumflug dagegen benötigen Weltraumfahrzeuge eine Zentrifugalkraft, um sich auf Erdumlaufbahnen bewegen zu können. Naturwissenschaftlich ist belegt, dass dies erst in einer Höhe von 100 Kilometern funktioniert. Flöge ein solcher Gegenstand darunter, würde er noch durch die dann schon geringere Gravitationskraft der Erde angezogen werden. Ich gehe also von einer 17 Kilometer großen Zwischenschicht aus.

Und welcher Rechtsstatus gilt hier?

Das hängt davon ab, ob sich das Fahrzeug auf einer vertikalen Bahn befindet und das Weltall ansteuert. Dann würde das nationale Weltraumrecht gelten. Würde es unabhängig vom Luftraum und damit vom Staatsgebiet auf einer horizontalen Ebene fliegen, würde ich das internationale Weltraumrecht anwenden.

Sie stehen mit dieser Auffassung nicht alleine …

Es gibt ähnliche Positionen. Sie schließen an die Grundsätze des wesentlich älteren Seerechts an. Im Seerecht ist es so, dass es eine horizontale Hoheitsgewalt gibt. Je weiter ich von der Küste wegkomme, desto mehr nimmt die Gewalt des Küstenstaates ab. Wenn man das Ganze bildlich hochklappt, hat man eine rechtlich begründbare Zone: Je weiter ich vom eigenen Territorium in den Luft- und Weltraum vorstoße, desto stärker nimmt die Hoheitsgewalt ab. Im Seerecht existiert darüber hinaus ebenfalls eine interessante Zwischenzone: die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Sie ist weder dem Küstenstaat zuzurechnen noch der Hohen See. 

Zurück zum Weltraumvertrag. Er enthält sogar schon den Aspekt des Umweltschutzes. Ausreichend genug?

Nein, dennoch war es zur damaligen Zeit fortschrittlich, ihn in einen derartigen völkerrechtlichen Vertrag einzubringen. Es heißt im Text unter anderem, dass Kontaminationen im All zu vermeiden sind.

Inzwischen befinden sich große Mengen Weltraumschrott im Weltall. Warum gibt es keine gesetzliche Rückholpflicht?

Die großen Raumfahrtnationen betonen, dass ja noch nichts passiert sei und deshalb keine Eile zum gesetzlichen Handeln bestehe. Außerdem sind die finanziellen Fragen diffizil. 
Es gibt Projekte wie den in Lausanne erfundenen Weltraumstaubsauger Clean Space1. Die Schweiz will damit ihren eigenen Schrott herunterholen, stellen das Patent aber anderen Ländern nicht zur Verfügung.
Zudem bestehen weitere Ideen: Bei der einen würde der Weltraumschrott zerschossen. Das kann meiner Meinung nach nicht die Lösung sein, denn es entstünde nur kleinerer Müll. Bei der anderen sollen die Teile auf eine höhere Umlaufbahn geschossen werden. Ihr Absinken beträfe erst Men-schen, die sehr viel später leben. Ich finde das nicht gerade verantwortungsbewusst. 

Der Weltraumvertrag hat bisher gesichert, dass keine militärische Nutzung des Alls erfolgte. Wie sicher können wir sein, dass das auch weiter so bleibt?

Man muss da unterscheiden. Für den Mond und die anderen Himmelskörper gilt ein Militarisierungsverbot. Militärpersonal darf dort aber forschen. Im freien Weltraum ist es untersagt, Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen in eine Erdumlaufbahn zu bringen. Bei anderen Waffenarten greift das Verbot aber nicht. Diese Regelungslücke ist zum Teil durch Rüstungskontrollvereinbarungen mit begrenztem Geltungsanspruch ausgefüllt worden.

Apropos Mond. Experten denken längst darüber nach, ihn zu nutzen, wenn der Erde die Boden-schätze ausgehen. Ist das ein Feld, das juristisch schon bestellt ist?

Als 1969 der erste Mensch den Mond betrat, war klar, dass es eines auf den Mond bezogenen Rechtsregimes bedarf. Der Mondvertrag wurde schließlich 1984 von mehreren Ländern unterzeichnet und später auch von einigen ratifiziert. Derzeit gilt er aber als gescheitert, weil er sehr schwierig umzusetzen ist. Beim Artikel 11, der ein Bodenschatzabbau-Regime enthält, wird das sehr gut deutlich. Die Probleme hängen mit dem besonderen Status des Himmelskörpers als „gemeinsames Erbe der Menschheit“ zusammen. Würde ein Staat Bodenschätze abbauen, müsste er diese nach gegenwärtigem Stand über einen Fonds verwalten lassen – damit alle anderen Staaten auch etwas davon haben. Dem verweigern sich die meisten Länder. 
Nichtsdestotrotz beobachte ich eine gewisse Renaissance. Denn der Fakt bleibt: Irgendwann müssen die Menschen auf der Erde mit Rohstoffen und Ressourcen von anderen Himmelskörpern versorgt werden. Unsere Vorkommen sind endlich, und der Mond ist eine Alternative. 
Im Moment tauschen sich deshalb Forscher innerhalb des Völkerrechts darüber aus, wie man das Mondregime, also den Verteilungsmechanismus, modernisieren und tragfähiger machen kann. Die Tendenz geht dahin, zur Ausgangsformulierung zurückzukehren und diese klug zu modifizieren.

Viele Staaten verfügen über ein Weltraumgesetz. Deutschland nicht. Sind Sie optimistisch, dass das bald kommt?

Ja, im Koalitionsvertrag ist das Ziel verankert, ein solches Gesetz zu schaffen. Die vielen Unternehmen der Raumfahrt in Deutschland benötigen seit Langem mehr Rechts- und Investitionssicherheit. Ich selbst möchte diesen Prozess gern wissenschaftlich begleiten. Wir brauchen das Gesetz, dringend.

Kontakt: 
Universität Potsdam
Prof. Dr. Marcus Schladebach, Juristische Fakultät
August-Bebel-Str. 89, Haus 1, Raum 1.14
E-Mail: marcus.schladebachuni-potsdamde

Text: Petra Görlich
Online gestellt: Marieke Bäumer
Kontakt zur Online-Redaktion: onlineredaktionuni-potsdamde