Forschungssemester
Professor*innen können von ihren Aufgaben in der Lehre und in der Verwaltung für ein Semester, in besonderen begründeten Fällen von mehr als einem Semester, freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
Rechtsgrundlage
BbgHG § 44 Dienstrechtliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(4) Zur Durchführung von Vorhaben in der Forschung, Lehre oder im Wissens- und Technologietransfer oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von der Präsidentin oder dem Präsidenten in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und über die Vertretung hinaus keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Vorhaben ist der Dekanin oder dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer der zu erbringenden Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer Amtszeit als Dekanin oder Dekan oder als Vertretung der Dekanin oder des Dekans, sofern damit vorrangig Aufgaben der Lehrplanung und Lehrorganisation verbunden sind, verkürzt sich die Frist um ein Semester. Die Präsidentin oder der Präsident kann Freistellungen von mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern bei Vorliegen besonderer Gründe gewähren, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und über die Vertretung hinaus keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Voraussetzungen
Für eine Freistellung müssen mindestens sieben Semester Lehrtätigkeit als Professor*in geleistet worden sein. Während der Freistellungszeit müssen die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fakultät sichergestellt sein. Bei Antragstellung ist dies dezidiert darzulegen und zu bestätigen.
Der Universität Potsdam dürfen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Forschungssemester bedürfen der Unterstützung der Fakultät, insbesondere des Departments. Ein Fakultätsratsbeschluss ist erforderlich.
Verfahren
Der Antrag ist formlos (im Original mit Unterschrift) über die Dekanin an den Präsidenten zu richten. Der Antrag muss die schriftliche Zustimmung des/der Departmentsprechers*in enthalten (gesondertes Schreiben oder Zustimmungsvermerk auf dem Antrag).
- Begründung mit Benennung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder der geplanten Aktualisierung der Kenntnisse in der Berufspraxis
- Bestätigung der erbrachten sieben Semester Lehre und Mitteilung über den Zeitpunkt des letzten Forschungssemesters
- Benennung der professoralen Vertretung einschließlich Abdeckung der Lehre (die Vertretung muss berufungsfähig sein, also habilitiert oder eine adäquate Leistung erbracht haben)
- Bestätigung, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen
- bei vorgezogenen Forschungssemestern: besondere Begründung des Zeitpunktes und rechtzeitige Beantragung wegen der erforderlichen Zustimmung des Ministeriums
Alle Unterlagen sind mit Fakultätsratsantrag in der Geschäftsstelle Fakultätsrat einzureichen.
Bericht
Gemäß §44 BbgHG ist der Dekanin im Anschluss schriftlich über die während der Freistellung durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu berichten. Der Bericht ist bis spätestens 6 Wochen nach Ende des Forschungssemesters der Dekanin vorzulegen.
Obliegenheiten während des Forschungssemesters
Durch die Wahrnehmung eines Forschungssemesters darf die Betreuung von Abschlussarbeiten und -prüfungen nicht beeinträchtigt werden; insbesondere darf es nicht zu durch das Forschungssemester bedingten Studienzeitverlängerungen kommen.
Soweit dies zumutbar ist, ist ein Erscheinen zu notwendigen, dienstlich veranlassten Besprechungen sowie die Mitwirkung in Kommissionen und Gremien zu gewährleisten.