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Studiumplus - Leistungsanerkennung

Richtlinie des Studienausschusses für Studiumplus zur Anerkennung von außeruniversitären Leistungen als Schlüsselkompetenzen

 

 

1. Gegenstand und Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinie des Studienausschusses von Studiumplus dient als Leitfaden zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Universität Potsdam erbracht wurden. Insbesondere geht es um die Anerkennung von Leistungen aus Erwachsenenbildungsmaßnahmen und Berufsausbildungen sowie aus Studiengängen anderer Hochschulen. Rechtsgrundlage der Anerkennung ist § 7 StudO. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

 

§ 7 Anerkennung von Leistungen
(1) Als Schlüsselkompetenzen können nur solche Kompetenzen anerkannt werden, die zumindest einem der Modulinhalte von Studiumplus entsprechen.
(2) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor-Studiengänge der Universität Potsdam erbracht und nachgewiesen haben, müssen den Studien- und Prüfungsleistungen der Universität Potsdam gleichwertig sein und werden im Übrigen gemäß den Kriterien der jeweils gültigen Rahmenordnung anerkannt. …
(10) In externen Erwachsenenbildungsmaßnahmen erworbene Kompetenzen können in Ausnahmefällen als Schlüsselkompetenzen anerkannt werden, wenn die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 eingehalten sind. Die Zahl der Leistungspunkte wird entsprechend der an der Universität Potsdam üblichen Regelung errechnet.
(11) Vor dem Studienbeginn an der Universität Potsdam absolvierte Studien und Berufsausbildungen können anteilig als Schlüsselkompetenzen anerkannt werden, wenn die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 eingehalten sind. …

Zusätzlich orientiert sich die Richtlinie an den KMK-Beschlüssen vom 28.6.2002 (I) und vom 18.9.2008 (II) über die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium.

 

2. Grundlegende Anerkennungsmaximen

Generell kommt es entscheidend auf die Frage an, ob eine außeruniversitär erbrachte Leistung einer Studien- oder Prüfungsleistung der Universität Potsdam gleichwertig ist (siehe § 7 Abs. 2 StudO). Gleichwertigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die außeruniversitär erbrachte Leistung ihrer Art und ihrem Inhalt nach auch Gegenstand einer Studien- oder Prüfungsleistung im Rahmen eines Studiengangs an der Universität Potsdam sein könnte. Es kommt dabei auf die abstrakte Eignung, nicht auf ein konkret vorhandenes Angebot an. Die Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller durch die Einreichung geeigneter Unterlagen zu belegen. Eine Nachforschungspflicht der Universität Potsdam besteht nicht.

 

3. Nicht anerkennungsfähige Studien- und Prüfungsleistungen

Generell nicht anerkennungsfähig sind solche Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Grundlage der Zulassungsentscheidung zum Bachelorstudium an der Universität Potsdam waren. Anteile aus Berufsausbildungen, die erst zur Hochschulzugangsberechtigung geführt haben, können also generell nicht anerkannt werden.

 

4. Vorzunehmende Differenzierungen

Grundsätzlich werden in StudiumPlus Leistungen, die zur Vergabe von Leistungspunkten führen, veranstaltungsbezogen erbracht. Die Leistungen sind zu benoten, sofern nicht praktische Studienanteile im Sinne von § 12 Abs. 3 StudO vorliegen, die bis zu 50 % der Leistungspunkte in StudiumPlus ausmachen dürfen. An diesen Vorgaben hat sich auch die Anerkennung zu orientieren. Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob die anzuerkennende Leistung als benotete oder unbenotete Leistung zu werten ist. Bei der Anerkennung ist also zwischen praktischen Studienanteilen im Sinne von § 12 Abs. 3 StudO und anderen, in der Regel theoretisch geprägten Leistungen zu unterscheiden.
Im Folgenden ist zudem zu differenzieren zwischen solchen Leistungen, die außerhalb von Hochschulen erbracht wurden (dazu 5. und 6.), und im Rahmen eines Hochschulstudiums an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (dazu 7.).

 

5. Anerkennung von außeruniversitär erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

a) Allgemeines
Inhaltlich muss sich eine außeruniversitär erbrachte Leistung einem der Kompetenzbereiche zuordnen lassen (§ 7 Abs. 1 StudO).
Weiterhin muss die Leistung inhaltlich einer an der Universität Potsdam erbrachten gleichwertig sein (§ 7 Abs. 2 StudO). Dies bezieht sich zunächst auf das inhaltliche Niveau der Leistung. Es muss durch geeignete Unterlagen (Studienordnung, Ausbildungsordnung, Zertifikate usw.) nachgewiesen werden, dass das Leistungsniveau mit universitären Veranstaltungen vergleichbar ist. Dies wird regelmäßig bei theoretischen Ausbildungsteilen im Rahmen einer Berufsausbildung nicht der Fall sein.
Zudem ist zu fordern, dass der Dozent oder Betreuer der Veranstaltung eine Qualifikation besitzt, die ihn grundsätzlich auch zu einem Lehrauftrag an der Universität Potsdam oder zur Durchführung eines Praktikums befähigen würde. Dies ist hinreichend nachzuweisen.
Die Vergleichbarkeit hinsichtlich des studentischen Arbeitsaufwandes muss sich aus den eingereichten Unterlagen eindeutig ergeben. Aus diesen Unterlagen muss ein konkreter Zeitaufwand eindeutig errechenbar sein.

b) Benotete Leistungen
Leistungen, die nicht unter § 12 Abs. 3 StudO fallen, sind zu benoten. Deshalb können solche Leistungen, die nicht auf praktische Studienanteile entfallen, nur anerkannt werden, wenn sie benotet wurden und die Benotung mit dem Bewertungssystem der Universität Potsdam vergleichbar ist. Benotete Leistungen, die außerhalb der Universität Potsdam erbracht wurden, können demnach nur anerkannt werden, wenn Schwierigkeitsgrad und Zeitumfang der Prüfung einer an der Universität Potsdam üblicherweise abgenommenen benoteten Studien- oder Prüfungsleistung entspricht. Die Prüfung muss von einem Prüfer bewertet worden sein, der aufgrund seiner fachlichen Qualifikation als Lehrbeauftragter an der Universität Potsdam fungieren könnte. Zudem muss ein transparenter Bewertungsmaßstab angewandt worden sein, der eine Umrechnung in die an der Universität Potsdam geltenden Bewertungsmaßstäbe erlaubt. Es müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden, aus denen sich das Vorstehende ergibt.

c) Praktische Leistungsanteile
Bei praktischen Leistungen bedarf es keiner Benotung. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ist allerdings zu fragen, ob die praktische Leistung im Rahmen eines Praktikums an der Universität erbracht werden könnte, ob also mit Blick auf das inhaltliche Niveau Vergleichbarkeit gegeben ist. Es muss sich um eine zeitlich und inhaltlich abgeschlossene Praxiseinheit handeln. Dies muss hinreichend dokumentiert sein. Bloße Ausbildungszeiten in einem Betrieb ohne nähere Konturierung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

 

6. Konkrete Anwendungsfälle

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe werden theoretische Ausbildungsteile im Rahmen einer Berufsausbildung regelmäßig mangels Gleichwertigkeit nicht anerkennungsfähig sein. Bei praktischen Ausbildungsanteilen, die unbenotet sein können und bei denen auch inhaltlich ein größerer Spielraum für die Anerkennung besteht, kommt es für die Frage der Anerkennung vor allem auf die Abgrenzbarkeit und inhaltliche Geschlossenheit des anzuerkennenden Ausbildungsteils und die Vergleichbarkeit der Qualifikation des Betreuers oder Ausbilders mit Praktikumsbetreuern im Rahmen von Studiengängen an der Universität Potsdam an. Beispielsweise reicht die praktische Ausbildung durch einen Handwerksmeister regelmäßig nicht für eine Anerkennung aus.
Kurse der Erwachsenenbildung an Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen können im Regelfall ebenfalls nicht anerkannt werden, weil es an der inhaltlichen Vergleichbarkeit der angebotenen Inhalte mit universitär vermittelten Inhalten mangelt. Ausnahmsweise kann eine Anerkennung erfolgen, wenn der Kursleiter auch an der Universität Potsdam tätig sein könnte und das Angebot inhaltlich von der Universität Potsdam verantwortet werden könnte.
Eine Sonderrolle nehmen außeruniversitär besuchte Sprachkurse ein, da sich für deren Anerkennung international gängige Standards herausgebildet haben.

 

7. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an einer anderen Hochschule

Nach § 7 Abs. 11 StudO können auch bereits an einer anderen Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden. Hier ist zunächst besonderes Augenmerk auf die inhaltliche Einordnung in einen Kompetenzbereich zu legen (§ 7 Abs. 1 StudO). Bei der Gleichwertigkeit ist vor allem auf die rechtliche Gleichwertigkeit der ausbildenden Einrichtung abzustellen. Handelt es sich um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule, deren Studiengänge mit Bachelorstudiengängen an der Universität Potsdam vergleichbar sind, wird Gleichwertigkeit regelmäßig vorliegen. Dies gilt zunächst für Studienleistungen von Universitäten und vergleichbaren Einrichtungen. Bei Fachhochschulen kann ebenfalls Vergleichbarkeit vorliegen. Hier kommt es auf das Studienprogramm im Einzelnen an. Hingegen sind Studienleistungen an Berufsakademien mangels Gleichwertigkeit in der Regel nicht anerkennungsfähig. Auch sonstige Weiterbildungsstudiengänge außerhalb staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen erlauben mangels Gleichwertigkeit grundsätzlich keine Anerkennung.

 

 

 

 

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