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Foto: Jakob Braun/Unsplash

Satzung der Potsdam-Stiftung für Wirtschaftsdemokratie in Osteuropa

Präambel

Die Potsdam-Stiftung für Wirtschaftsdemokratie in Osteuropa setzt die Bemühungen der Stiftung Livländische Gemeinnützige fort, Wirtschaftsdemokratie in den Ländern Osteuropas wiederzubeleben und diese durch bürgerschaftliches Zusammenwirken zukunftssicher zu gestalten.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Potsdam-Stiftung für Wirtschaftsdemokratie in Osteuropa“.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Universität Potsdam (nachfolgend als „Stiftungsträger“ bezeichnet) und wird durch deren Organe im Rechtsverkehr vertreten.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2
Zweck der Stiftung und Mittel zur Zweckerreichung

  1. Zwecke der Stiftung sind
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO;
    2. die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO,all dies unter Berücksichtigung erfolgreicher Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit, die von gemeinsamen europäischen Grundüberzeugungen in diesem Sinne getragen waren.
  2. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen wie
    1. die Vorbereitung, Betreuung und Durchführung von nicht-kommerziellen Forschungsprojekten zur Erforschung der Geschichte in den Diensten des Bürgertums stehender Wirtschaftsassoziationen in den Ländern Osteuropas, sowie deren Beziehungen zum Staatswesen, um Orientierung für demokratisches Wirtschaften zu gewinnen, deren Ergebnisse dem Wohle der Allgemeinheit dienen und zeitnah veröffentlicht werden, sowie die Vergabe von Stipendien für diese;
    2. die Förderung von Symposien zur Unterstützung der Hinwendung der osteuropäischen Länder zu in ihrem Bürgertum verankerten, von ihm getragenen und ihm dienenden Wirtschaftskultur-Erbe, vor allem zu den Grundwerten der Europäischen Union;
    3. die Schaffung eines interkulturellen Begegnungsortes für Menschen und Einrichtungen aus Deutschland und Osteuropa, der der Förderung der Zusammenarbeit und dem Informations- und Wissensaustausch verschiedener Nationen sowie insbesondere über die Ausgestaltung von Gemeinschaftseinrichtungen für Wirtschaft in Bürgerhand dient;
    4. die Förderung von Forschungsprojekten zur wissenschaftlichen Untersuchung des historischen Zusammenwirkens von Volksgruppen in Osteuropa sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung von maßgeblichen Faktoren der sozio-ökonomischen Entwicklung in Osteuropa;
    5. die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bibliothek zur Zweckorientierung der Stiftung sowie die Förderung des Aufbaus und der Pflege einschlägiger wissenschaftlicher Infrastrukturen sowie
    6. die Förderung und Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsformaten (z.B. Workshops, Ringvorlesungen, Kolloquien, Tutorien, Tagungen oder Konferenzen), die der Förderung von internationalen Universitätspartnerschaften und dem Aufbau von einschlägigen Foren und Netzwerken dienen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele im Zusammenwirken mit dem Stiftungsträger.
  6. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstige Zwecke zuwendet. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  7. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgen, sowie aus den Zuwendungen Dritter (Zustiftungen).
  8. Die Stifter und ihre Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Vermögen der Stiftung, Verbrauchsstiftung

  1. Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen in Höhe von EUR 100.000,00 ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist sicher und möglichst Ertrag bringend zu verwalten, sofern es nicht verbraucht wird.
  2. Der Stiftungsträger hat das Stiftungsvermögen gesondert von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten und gesondert bilanziell abzubilden.
  3. Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung errichtet. Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung der Stiftungszwecke gemäß § 2 dieser Satzung verbraucht werden.
  4. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten die Grundsätze einer ordentlichen Wirtschaftsführung.
  5. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Zustiftungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden; dabei gilt Ziffer 3 entsprechend.
  6. Die Stiftung darf Rücklagen bilden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dies für steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Stiftungen zulassen.
  7. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 5
Gremien der Stiftung

Gremien der Stiftung sind

  1. der Stiftungsträger,
  2. der Stiftungsrat.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsträgers

  1. Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke zu sorgen. Er bestellt eine Geschäftsführung, die für die Stiftungsziele engagiert ist. Die Verwaltung der Stiftung durch den Stiftungsträger erfolgt unentgeltlich.
  2. Der Stiftungsträger ist berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Der Stiftungsträger hat die Dritten sorgfältig auszuwählen und ihre Tätigkeit fortwährend zu überwachen.
  3. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsträger einen Jahresplan aufzustellen, aus dem ersichtlich ist, welche Mittel für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen.
  4. Der Stiftungsträger hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen.
  5. Der Stiftungsträger ist berechtigt, die Umsetzung von Beschlüssen oder Weisungen des Stiftungsrats abzulehnen, soweit diese seinen Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Haushalts- und Finanzplanung, entgegenstehen.
  6. Der Stiftungsträger ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er darf sich für die Erledigung einzelner Aufgaben Hilfspersonen bedienen.

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Stiftungsträgers zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass diese für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
  2. Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
    1. die Genehmigung der Jahresplanung,
    2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
    3. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
    4. die Feststellung des Jahresabschlusses,
    5. die Wahl des Abschlussprüfers.
  3. Weitere Rechte des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 8
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu fünf, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern. Sie müssen natürliche Personen und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vertretungsorgans des Stiftungsträgers sein.
  2. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. die Stifter Jürgen Lewerenz und Manfred Nitsch,
    2. zwei Vertreter des Stiftungsträgers,
    3. ein Vertreter der Universitätsgesellschaft Potsdam e.V., die bzw. der kein Amt oder eine sonstige Position bei dem Stiftungsträger bekleidet.
  3. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 a) werden auf Lebenszeit berufen.
  4. Die Stifter können, auf Dauer oder für bestimmte Zeiträume oder für bestimmte Situationen, im Einvernehmen mit dem Stiftungsträger, einen gemeinsamen oder individuelle Vertreter im Amt bestellen.
  5. Die Stifter werden, spätestens nach Etablierung der Stiftung und ab dem Beginn ihrer Aktivitäten, im Zusammenwirken mit dem Stiftungsträger, Kandidaten für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Stiftung und für diese (zur dauerhaften Wahrung des Stifterwillens) identifizieren und sie auf ihre künftigen Aufgaben vorbereiten.
  6. Die ersten Mitglieder gemäß Abs. 2 a) scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn sie infolge ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verhindert sind, die Rechte und Pflichten ihres Amtes auszuüben und aus medizinischer Sicht keine Verbesserungen ihrer Verfassung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
  7. Beim Ausscheiden eines Mitglieds gemäß Abs. 2 a) wird sein Nachfolger von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 b) benannt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 b) und c) gehören dem Stiftungsrat an, solange sie eine Tätigkeit für die bezeichneten Organisationen ausüben.
  8. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt.
  9. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden auf eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  10. Mitglieder des Stiftungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor bei:
    1. Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB),
    2. Begehung einer groben Pflichtverletzung,
    3. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
    4. Andauernder Inaktivität, insbesondere wenn das Mitglied des Stiftungsrats bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Stiftungsrats unentschuldigt nicht teilnimmt.
  11. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglieder.
  12. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, aus Stiftungsmitteln ersetzt werden.
  13. Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrats gegenüber dem Stiftungsträger regeln.

§ 9
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Stiftungsträger dieses verlangen. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällendes § 10, mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
  4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Stiftungsrats zu unterzeichnen. Alle Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10
Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrats und der Zustimmung des Stiftungsträgers.
  2. Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung bedürfen für ihre Zustimmung eines einstimmig gefassten Beschlusses des Stiftungsrats und des Stiftungsträgers.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 12
Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Universität Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder die Fortsetzung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen.

§ 13
Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung oder eine später in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dieser Satzung herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrags bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.

Stand: 24.04.2025