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Masernschutzgesetz

Informationen zum Masernschutzgesetz (Stand 24.08.2020)

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Schutz vor Masern durch eine Ausweitung der Impfpflicht verbessert werden. Dazu ist am 1. März 2020 das neue Masernschutzgesetz („Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“) in Kraft getreten. Das Bundesgesetz sieht u. a. vor, dass alle ab dem 1. Januar 1971 geborenen Personen, die ab dem 1. März 2020 neu in bestimmten sog. „Gemeinschaftseinrichtungen“, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (insbes. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Heime und Ferienlager), tätig sind, bestimmte Nachweise erbringen müssen: 

  • einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat.

Der Nachweis muss der Leitung der Einrichtung gegenüber vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 kontrolliert werden. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen nicht tätig werden.

Diese Regelungen gelten bundesweit und daher nicht bloß für die brandenburger Einrichtungen.

Bei Problemen informieren Sie bitte unverzüglich Ihre praktikumsbetreuenden Dozentinnen und Dozenten sowie das jeweilige Praktikumsbüro Bachelor bzw. Master am ZeLB.
Sobald uns nähere Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes vorliegen, werden wir sie hier veröffentlichen.

Im Internet-Angebot des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie weitere  Informationen und FAQ zum Masernschutzgesetz.

I. Praktika an Einrichtungen im Land Brandenburg:

II. Praktika außerhalb von Brandenburg: