Nach § 22 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte im Krankheitsfall bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L).