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Unsere Geschäftsordnung

§ 1 Konstituierende Sitzung

  1. Der Fachschaftsrat tritt spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammen.
  2. In der konstituierenden Sitzung müssen vorrangig folgende Posten besetzt werden:
  • ein Koordinator/eine Koordinatorin
  • ein(e) Finanzreferent(in)
  • ein(e) Vertreter(in) für den Prüfungsausschuss
  • zwei Vertreter(innen) für den Institutsrat.

§ 2 Sitzungen

  1. Der Fachschaftsrat soll während der Vorlesungszeit mindestens alle zwei Wochen zusammentreten. Zu einer turnusmäßigen Sitzung muss keine Einladung erfolgen. Sonst ist jedes Mitglied mindestens drei Tage vorher durch den Koordinierenden einzuladen.
  2. Als erster Tagesordnungspunkt einer jeden Sitzung ist die Protokollführung sicherzustellen.
  3. Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich, Gäste haben Rederecht. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Gründe hierfür sind im Protokoll festzuhalten.
  4. Die Mitglieder des Fachschaftsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen. Wer drei Sitzungen, für welche die Ladefrist laut Geschäftsordnung eingehalten wurde, unentschuldigt fernbleibt, scheidet aus dem Fachschaftsrat aus.

§ 3 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Der Fachschaftsrat ist uneingeschränkt beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
    1. 1 Beschlüsse werden bei uneingeschränkter Beschlussfähigkeit mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  2. Der Fachschaftsrat kann alternativ beschlussfähig sein, wenn mindestens 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind.

2.1
Beschlüsse werden bei alternativer Beschlussfähigkeit mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Sollte keine 2/3-Mehrheit auf Zustimmung oder Ablehnung des Antrags zusammenkommen, so wird die Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung mit uneingeschränkter Beschlussfähigkeit vertagt.

2.2
Sind 2/3 der Mitglieder des Fachschaftsrats anwesend, so gilt automatisch § 3, Punkt 1.

  1. Die Abstimmungen werden im Konfliktfall von der Koordinatorin/dem Koordinator geleitet.

§ 4 Sitzungsprotokolle

  1. Das Protokoll jeder Sitzung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
  • Datum anwesende Mitglieder
  • Texte der Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
  1. Die Sitzungsprotokolle sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

§ 5 Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Fachschaftsratsmitglieder.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.10.2000 in Kraft.