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Krankheitsfall und Karenz

Krank und Karenz - was ist zu tun?

Im Zusammenhang mit Arbeitsversäumnissen und Krankmeldungen wird immer wieder über Karenztage gesprochen, gerätselt und getuschelt. Hier könnt ihr euch darüber informieren wie es geregelt ist:

Im TVA-L sind im §13 - Entgelt im Krankheitsfall und im Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Anzeige- und Nachweispflichten wichtige arbeitsvertragliche Nebenpflichten geregelt.

Es gelten folgende Regelungen im Krankheitsfall:

  • Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (bis spätestens Arbeitsbeginn) mitzuteilen.
  • Bei Erkrankungen bis zu drei Kalendertagen ("Karenztage") besteht eine Nachweispflicht durch einen Krankenschein nicht. Eine Regelung über die zulässige Häufigkeit der Inanspruchnahme von Karenztagen besteht nicht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher (z.B. am ersten Tag der Krankmeldung) zu verlangen.
    D.h. der Arbeitgeber kann anordnen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bis auf weiteres bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. In der Praxis dürfte eine solche Anordnung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Beschäftigten seiner Altersgruppe auffallend häufig für jeweils bis zu 3 Kalendertagen erkrankt. Gleiches gilt auch z. B. für auffallend häufige "Montagserkrankungen"; angekündigtes "Krankfeiern", Schwarzarbeit oder Reisen während der angeblichen oder bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Angestellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag persönlich oder durch Dritte vorzulegen. Diese muss dann natürlich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an erfassen. Als Zeitpunkt gilt nicht die Weitergabe an Dritte sondern der Zeitpunkt an dem der Arbeitgeber über die Krankmeldung informiert wurde.