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Geschäftsordnung des Instituts für Ernährungswissenschaft der Universität Potsdam

§ 1 Grundlagen

•  Die Geschäftsordnung des Instituts für Ernährungswissenschaft (IEW) regelt Verfahrens- und Arbeitsweisen bei der Erfüllung allgemeiner Aufgaben des Instituts auf der Grundlage der Grundordnung der Universität Potsdam (GOUP) und der Geschäftsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (GeOF).

(2) In allen von dieser Ordnung nicht geregelten Fällen ist nach der GeOF zu entscheiden.

§ 2 Organisation

(1) Dem Institut für Ernährungswissenschaft steht der Institutsrat vor. Alle Mitglieder des Institutsrates müssen Beschäftigte an der Universität Potsdam bzw. immatrikulierte Studierende der Universität Potsdam sein.

(2) Der Institutsrat besteht aus dem/der Geschäftsführenden Leiter/Leiterin, dem/der Stellvertretenden Geschäftsführenden Leiter/Leiterin sowie zwei weiteren Vertretern/Vertreterinnen der Gruppe der hauptamtlich am IEW lehrenden Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen (Professuren für Biochemie der Ernährung, Ernährungstoxikologie, Lebensmittelchemie und Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung), einem/einer Vertreter/Vertreterin der gemeinsam berufenen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen aus dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung (Professuren für Energiestoff-wechsel, Ernährungsepidemiologie, Ernährungsmedizin, Gastrointestinale Mikrobiologie, Molekulare Genetik, Molekulare Toxikologie und Vitaminstoff-wechsel), einem/einer Vertreter/ Vertreterin der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, einem/einer Vertreter/Vertreterin der Gruppe der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für Technik und Verwaltung und zwei Vertretern/ Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden. Der/die Geschäftsführende Leiter/ Leiterin ist Vorsitzender/Vorsitzende des Institutsrats.

(3) Die Wahl der Gruppenvertreter/Gruppenvertreterinnen und ihrer Stellvertreter/ Stellvertreterinnen erfolgt in den jeweiligen Statusgruppen. Die Amtszeit der gewählten Vertreter/Vertreterinnen und Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Institutsrat beschließt zu Angelegenheiten der Lehre und akademischen Selbstverwaltung des Instituts. Bei unüberbrückbaren Konflikten innerhalb des Institutsrats wird eine Entscheidung durch den/die Dekan/Dekanin oder den Fakultätsrat herbeigeführt.

•  Der/die Geschäftsführende Leiter/Leiterin und der/die Stellvertreter/Stellvertre-terin, die der Gruppe der hauptamtlich am IEW lehrenden Hochschullehrer/ Hochschullehrerinnen des Institutsrats angehören müssen, werden durch den Institutsrat gewählt. Hierfür ist neben der Mehrheit des Institutsrats auch die Mehrheit der Vertreter/Vertreterinnen der Hochschullehrer/Hochschullehrerin-nen im Institutsrat notwendig. Anschließend müssen sie auf Vorschlag des Institutsrats vom Fakultätsrat bestätigt werden.

(6) Die Amtszeit des/der Geschäftsführenden Leiters/Leiterin und des/der Stell-vertreters/Stellvertreterin beträgt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(7) Der/die Geschäftsführende Leiter/Leiterin führt die Geschäfte des Instituts und hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

- Vertretung der Interessen des Instituts innerhalb und außerhalb der Fakultät,

- Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Institutsrats,

- Vorschlag der Tagesordnung für die Sitzungen des Institutsrats,

- Erarbeitung von Beschlussvorlagen,

- Umsetzung der Beschlüsse des Institutsrats.

(8) In Ausnahmefällen kann der/die Geschäftsführende Leiter/Leiterin Eilentschei-dungen treffen, über die der Institutsrat in der nächsten Sitzung zu informieren ist. Eilentscheidungen sind Entscheidungen, die innerhalb einer Frist getroffen werden müssen, die eine fristgerechte Ladung des Institutsrats nicht zulässt. Der/Die Geschäftsführende Leiter/Leiterin ist in diesem Fall verpflichtet, möglichst viele Mitglieder des Institutsrats zu konsultieren.

(9) Der/die Geschäftsführende Leiter/Leiterin hat gegenüber dem Institutsrat Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.

§ 3 Sitzungen des Institutsrats

(1) Der/Die Geschäftsführende Leiter/Leiterin lädt die Mitglieder des Institutsrats einschließlich der Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich zu Sitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. Die Einladungen müssen mindestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn versandt sein. Es können außerordentliche Sitzungen mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. In jedem Semester sollen während der Vorlesungszeit mindestens zwei ordentliche Sitzungen stattfinden.

(2) Beantragt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats oder eine Gruppenvertretung des Institutsrats schriftlich und unter Stellung eines Sachantrages mit Begründung eine Einberufung des Institutsrates zu einer Sitzung, so ist der Institutsrat unverzüglich unter Wahrung der Ladungsfrist zu einer ordentlichen Sitzung einzuladen.

(3) Der Institutsrat kann sachkundige Personen zu bestimmten Tagesordnungs-punkten hinzuziehen.

(4) Ist ein Mitglied des Institutsrats an der Teilnahme verhindert, so ist es verpflichtet, unverzüglich den/die Geschäftsführenden Leiter/Leiterin zu benachrichtigen. Für alle vier Statusgruppen gilt, dass das verhinderte Mitglied den/die von der jeweiligen Statusgruppe gewählten/gewählte Stellvertreter/ Stellvertreterin mit der Teilnahme an der Sitzung beauftragt.

§ 4 Abstimmungen

(1) Ein Mitglied des Institutsrats ist von der Mitwirkung an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen des Institutsrats auszuschliessen, wenn es persönlich unmittelbar betroffen ist. Darüber entscheidet der Institutsrat mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geht es dabei um die Feststellung schuldhaften Fehlverhaltens des Mitglieds des Institutsrates, muss dem Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme vor dem Institutsrat eingeräumt werden.

•  Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung nach Hochschul-lehrer- und sonstige Statusgruppen getrennt. Der Institutsrat ist nur beschluss-fähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben, ist ein Antrag angenommen, wenn er die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) erhalten hat. Kommt es bei der Abstimmung zu einer Patt-Situation, gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Beschlüsse, die den Aufgabenbereich von Professoren/Professorinnen unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Institutsrates der Mehrheit der dem Institutsrat angehörenden Hochschullehrer/Hochschul-lehrerinnen

§ 5 Öffentlichkeit, nichtöffentliche Beratungen und Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen des Institutsrats sind für Institutsangehörige öffentlich.

(2) Durch Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Personal- und Berufungsangelegen-heiten werden in einem nichtöffentlichen Teil behandelt [s. § 4 (1)].

(3) Über nichtöffentliche Sitzungen haben die Mitglieder die Vertraulichkeit der Beratungen im einzelnen gegenüber jedermann zu wahren. Sie sind auch zur Vertraulichkeit gegenüber jedermann verpflichtet, wenn die Angelegenheit mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für vertraulich erklärt worden ist. In allen anderen Fällen sollen sie die Gruppen, die sie repräsentieren, in eigener Verantwortung informieren.

§ 6 Tagesordnung und Beratung

•  Der/die Geschäftsführende Leiter/Leiterin schlägt die Tagesordnung vor. Er/sie hat dabei Anträge für Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen, die bis zu zehn Tagen vor der Sitzung eingegangen sind. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen den Beratungsgegenstand bestimmt bezeichnen.

(2) Anträge, die innerhalb der Frist von 10 Tagen vor der Sitzung eingereicht werden, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats die Dringlichkeit der Anträge festgestellt wird.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Antragsrecht haben alle Angehörigen des Instituts über ihre jeweiligen Status-gruppenvertreter.

§ 7 Protokollführung

(1) Über Beschlüsse einer Sitzung des Institutsrats wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das in der folgenden Sitzung des Institutsrats nach Berücksichtigung eventueller Einwände durch Abstimmung zu genehmigen ist (Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).

(2) Die genehmigten Protokolle sind von dem/der Geschäftsführenden Leiter/Leiterin und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(3) Die genehmigten Protokolle des öffentlichen Teils der Sitzungen werden im Intranet der Universität Potsdam veröffentlicht und an die Mitglieder des Institutsrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen per e-mail versandt.

§ 8 Inkrafttreten und Änderungen

•  Unter Berücksichtigung der von den vier Statusgruppen eingebrachten und in einer Vollversammlung des Instituts diskutierten Änderungsvorschläge wird der Entwurf der Geschäftsordnung überarbeitet und den vier Statusgruppen zur Abstimmung weitergeleitet. Die Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn jede Statusgruppe dem überarbeiteten Entwurf der Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Anschließend wird dem/der Dekan/Dekanin und dem Fakultätsrat die Geschäftsordnung zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Geschäftsordnung kann nur dann in Teilen geändert oder insgesamt außer Kraft gesetzt werden, wenn das mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats in einer ordentlichen Sitzung im Rahmen der Tagesordnung beschlossen wurde.