Geschäftsordnung des Instituts für Ernährungswissenschaft (IEW) an der Universität Potsdam (Version vom 31. Januar 2024)
§ 1 Grundlagen
(1) Die Geschäftsordnung des Instituts für Ernährungswissenschaft (GeO-IEW) regelt Verfahrens- und Arbeitsweisen bei der Erfüllung allgemeiner Aufgaben des Instituts auf der Grundlage der Grundordnung der Universität Potsdam (GOUP) und der Geschäftsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (GeOF).
(2) In allen von dieser Ordnung nicht geregelten Fällen ist nach der GeOF zu entscheiden.
§ 2 Organisation
(1) Dem Institut für Ernährungswissenschaft steht der Institutsrat vor. Alle Mitglieder des Institutsrates müssen Beschäftigte an der Universität Potsdam bzw. immatrikulierte Studierende der Universität Potsdam sein.
(2) Der Institutsrat besteht aus (i) der/dem Geschäftsführenden Leiterin/Leiter, der/dem Stellvertretenden Geschäftsführenden Leiterin/Leiter sowie drei weiteren Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der hauptamtlich am IEW lehrenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer (einschließlich Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren) und einer/einem Vertreterin/Vertreter der gemeinsam berufenen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer aus dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung (insgesamt sechs Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer), (ii) zwei Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, (iii) ein/e Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Mitarbeitenden für Technik und Verwaltung und (iv) zwei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden (1x Studiengang Ernährungswissenschaft, 1x Studiengang Toxicology).
Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter ist Vorsitzende/Vorsitzender des Institutsrats.
(3) Die Wahl der Gruppenvertreterinnen/Gruppenvertreter und ihrer Stellvertreterinnen/Stellvertreter erfolgt in den jeweiligen Statusgruppen. Die Amtszeit der gewählten Vertreterinnen/Vertreter (und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Institutsrat beschließt zu Angelegenheiten der Lehre und akademischen Selbstverwaltung des Instituts. Bei unüberbrückbaren Konflikten innerhalb des Institutsrats wird eine Entscheidung durch die/den Dekanin/Dekan oder den Fakultätsrat herbeigeführt.
(5) Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter, die der Gruppe der hauptamtlich am IEW lehrenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer des Institutsrats angehören müssen, werden durch den Institutsrat gewählt. Hierfür ist neben der Mehrheit des Institutsrats auch die Mehrheit der Vertreterinnen/Vertreter der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Institutsrat notwendig.
(6) Die Amtszeit der/des Geschäftsführenden Leiterin/Leiters und der/des Stellvertreterin/Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederbestätigung ist möglich.
(7) Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter führt die Geschäfte des Instituts und hat dabei insbesondere folgende Aufgaben.
- Vertretung der Interessen des Instituts innerhalb und außerhalb der Fakultät,
- Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Institutsrats,
- Vorschlag der Tagesordnung für die Sitzungen des Institutsrats,
- Erarbeitung von Beschlussvorlagen,
- Umsetzung der Beschlüsse des Institutsrats.
(8) In Ausnahmefällen kann die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter Eilentscheidungen treffen, über die der Institutsrat in der nächsten Sitzung zu informieren ist. Eilentscheidungen sind Entscheidungen, die innerhalb einer Frist getroffen werden müssen, die eine fristgerechte Ladung des Institutsrats nicht zulässt. Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter ist in diesem Fall verpflichtet, möglichst viele Mitglieder des Institutsrats zu konsultieren.
(9) Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter hat gegenüber ist dem Institutsrat Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.
§ 3 Sitzungen des Institutsrats
(1) Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter lädt die Mitglieder des Institutsrats einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter schriftlich bzw. per Email zu Sitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. Die Einladungen sollen vierzehn Tage (mindestens sieben Tage) vor Sitzungsbeginn versandt sein. Es können außerordentliche Sitzungen mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. In jedem Semester soll während der Vorlesungszeit mindestens eine ordentliche Sitzung stattfinden.
(2) Beantragt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats oder eine Gruppenvertretung des Institutsrats schriftlich und unter Stellung eines Sachantrages mit Begründung eine Einberufung des Institutsrates zu einer Sitzung, so ist der Institutsrat unverzüglich unter Wahrung der Ladungsfrist zu einer ordentlichen Sitzung einzuladen.
(3) Der Institutsrat kann sachkundige Personen zu bestimmten Tagesordnungspunkten hinzuziehen.
(4) Ist ein Mitglied des Institutsrats an der Teilnahme verhindert, so ist es verpflichtet, unverzüglich die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter zu benachrichtigen. Für alle vier Statusgruppen gilt, dass das verhinderte Mitglied die/den von der jeweiligen Statusgruppe gewählte/gewählten Stellvertreterin/Stellvertreter mit der Teilnahme an der Sitzung beauftragt.
§ 4 Abstimmungen
(1) Ein Mitglied des Institutsrats ist von der Mitwirkung an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen des Institutsrats auszuschließen, wenn es persönlich unmittelbar betroffen ist. Darüber entscheidet der Institutsrat mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geht es dabei um die Feststellung schuldhaften Fehlverhaltens des Mitglieds des Institutsrates, muss dem Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme vor dem Institutsrat eingeräumt werden. Über den Antrag entscheidet der Institutsrat mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle des Ausschlusses übernimmt die/der Stellvertreterin/Stellvertreter/ das Mandat.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung nach Hochschullehrern und sonstige Statusgruppen getrennt. Der Institutsrat ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben, ist ein Antrag angenommen, wenn er die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) erhalten hat. Kommt es bei der Abstimmung zu einer Patt-Situation, gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse, die den Aufgabenbereich von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Institutsrates der Mehrheit der dem Institutsrat angehörenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer.
§ 5 Öffentlichkeit, nichtöffentliche Beratungen und Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen des Institutsrats sind für Institutsangehörige öffentlich.
(2) Durch Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Personal- und Berufungsangelegenheiten werden in einem nichtöffentlichen Teil behandelt [s. § 4 (1)].
(3) Über nichtöffentliche Sitzungen haben die Mitglieder die Vertraulichkeit der Beratungen im Einzelnen gegenüber jedermann zu wahren. Sie sind auch zur Vertraulichkeit gegenüber jedermann verpflichtet, wenn die Angelegenheit mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für vertraulich erklärt worden ist. In allen anderen Fällen sollen sie die Gruppen, die sie repräsentieren, in eigener Verantwortung informieren.
§ 6 Tagesordnung und Beratung
(1) Die/der Geschäftsführende Leiterin/Leiter schlägt die Tagesordnung vor. Sie/er hat dabei Anträge für Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen, die bis zu sieben Tagen vor der Sitzung eingegangen sind. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen Beratungsgegenstand bestimmt bezeichnen.
(2) Die Anträge, die innerhalb der sieben Tage vor der Sitzung eingereicht werden, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats die Dringlichkeit der Anträge festgestellt wird.
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden.
(3) Antragsrecht haben alle Angehörigen des Instituts über ihre jeweiligen Statusgruppenvertreterinnen/Statusgruppenvertreter.
§ 7 Protokollführung
(1) Über Beschlüsse einer Sitzung des Institutsrats wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das in der folgenden Sitzung des Institutsrats nach Berücksichtigung eventueller Einwände durch Abstimmung zu genehmigen ist (Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).
(2) Die genehmigten Protokolle sind von der/dem Geschäftsführenden Leiterin/Leiter und der/dem Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die genehmigten Protokolle des öffentlichen Teils der Sitzungen werden im Intranet der Universität Potsdam veröffentlicht und an die Mitglieder des Institutsrats und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter per E-Mail versandt.
§ 8 Inkrafttreten und Änderungen
(1) Unter Berücksichtigung der von den vier Statusgruppen eingebrachten und in einer Vollversammlung des Instituts diskutierten Änderungsvorschläge wird der Entwurf der Geschäftsordnung überarbeitet und den vier Statusgruppen zur Abstimmung weitergeleitet. Die Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn jede Statusgruppe dem überarbeiteten Entwurf der Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Anschließend wird der/dem Dekanin/Dekan und dem Fakultätsrat die Geschäftsordnung zur Kenntnis gegeben.
(2) Die Geschäftsordnung kann nur dann in Teilen geändert oder insgesamt außer Kraft gesetzt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Institutsrats in einer ordentlichen Sitzung im Rahmen der Tagesordnung beschlossen wurde.