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Die Satzung des Fachschafts Geschichte

(Fassung vom 22.10.2014)

§ 1 Geltungsbereich

Mitglied der Fachschaft Geschichte ist, wer an der Universität Potsdam im Fach Geschichte immatrikuliert ist, gleichgültig ob im Haupt- oder Nebenfach und unabhängig der Abschlussart.

§ 2 Rechte und Aufgaben der Fachschaftsmitglieder

1. Jedes Mitglied der Fachschaft Geschichte hat aktives und passives Wahlrecht.

2. Jedes Mitglied der Fachschaft Geschichte hat das Recht, in den Organen der Fachschaft mitzuwirken.

3. Die Mitglieder der Fachschaft Geschichte sind angehalten, sich über die Angelegenheiten der Fachschaft zu informieren und bei der Vertretung ihrer Interessen mitzuwirken.

§ 3 Organe der Fachschaft

1. Die Organe der Fachschaft sind:

  1.1 die Vollversammlung der Fachschaft und

  1.2 der Fachschaftsrat.

§ 4 Vollversammlung der Fachschaft

1. Der Fachschaftsrat trifft die für die Vollversammlung erforderlichen Vorbereitungen.

  1.1 Eine Vollversammlung der Fachschaft muss mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin per Aushang im Historischen Institut, auf der Homepage des Fachschaftsrats sowie über den E-Mail-Verteiler der Fachschaft angekündigt werden.

  1.2 Die Ankündigung muss Ort, Zeit, den Hinweis auf Ausweispflicht (Studienausweis) und die vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung enthalten.

  1.3 Der Fachschaftsrat leitet die Vollversammlung. Über sie ist ein Protokoll zu führen.

2. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes beschlussfassendes Organ.

  2.1 Jedes Mitglied der Fachschaft Geschichte besitzt Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

  2.2 Die Beschlüsse der Vollversammlung sind für den Fachschaftsrat bindend.

3. Um Beschlüsse zu fassen, kann eine Vollversammlung der Fachschaft jederzeit vom Fachschaftsrat oder auf Antrag von mindestens zwei Prozent der Fachschaftsmitglieder einberufen werden. Der Antrag ist schriftlich beim Fachschaftsrat einzureichen.

  3.1 Die Vollversammlung muss spätestens 21 Tage nach Antragsabgabe stattfinden.

4. Existiert kein Fachschaftsrat oder ist der Fachschaftsrat nicht gewillt, auf Antrag nach § 3 Absatz (1) die Vollversammlung einzuberufen, kann die Vollversammlung von zwei Prozent der Fachschaftsmitglieder selbstständig einberufen werden.

§ 5 Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

1. Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Prozent der Fachschaftsmitglieder anwesend sind.

  1.1 Die Fachschaftsmitglieder legitimieren sich durch ihren Studienausweis.

  1.2 Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn der Vollversammlung festzustellen.

2. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme und Ablehnung von Anträgen.

3. Die Vollversammlung kann die Auflösung des Fachschaftsrats beschließen und Neuwahlen ansetzen.

4. Zur Auflösung des Fachschaftsrats bedarf es einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Beschlüsse der Vollversammlung sind durch die Sitzungsleitung innerhalb einer Woche öffentlich bekanntzumachen. Sie treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6 Der Fachschaftsrat

1. Der Fachschaftsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder zusätzliche Mitglieder kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt.

2. Der Fachschaftsrat muss aus mindestens fünf, jedoch nicht mehr als elf Mitgliedern bestehen.

3. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.

  3.1 Der Fachschaftsrat wird durch eine eigenständige Fachschaftsratswahl direkt gewählt.

  3.2 Näheres regelt die Wahlordnung der Fachschaft Geschichte.

4. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

5. Der Fachschaftsrat wird für zwei Semester gewählt, beginnend mit der konstituierenden Sitzung nach der Fachschaftsratswahl.

  5.1 Die konstituierende Sitzung des Fachschaftsrats muss spätestens 2 Wochen nach der Fachschaftsratswahl stattfinden.

6. Ein Fachschaftsratsmitglied scheidet aus dem Amt durch: Ende der Amtsperiode, Exmatrikulation, eigenen Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitgeteilt werden muss, konstruktives Misstrauensvotum einer Vollversammlung, unentschuldigtes Fehlen in drei aufeinanderfolgenden Fachschaftsratssitzungen. In der dritten Sitzung findet eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit über den weiteren Verbleib statt. Nichtwahrnehmen der Tätigkeiten, die im Fachschaftsrat bei der konstituierenden Sitzung vereinbart worden sind oder widerrechtliches Eingreifen in ein Ressort eines anderen Mitgliedes

7. Ein Fachschaftsratsmitglied muss sich dem Fachschaftsrat erklären, wenn es FSR- Beschlüsse bei Abstimmungen in Gremien nicht befolgt hat.

8. Die Wiedervergabe freiwerdender Mandate erfolgt im Nachrückverfahren. Die Nachrücker sind der aktuellen Wahlliste zu entnehmen. Falls kein Nachrücker vorhanden ist, verkleinert sich der Fachschaftsrat.

9. Sobald der Fachschaftsrat aus weniger als 5 gewählten Mitgliedern besteht, muss der Fachschaftsrat zum nächstmöglichen Termin, aber spätestens 6 Wochen danach, Neuwahlen ansetzen. Feiertage und Vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) haben aufschiebende Wirkung.

§ 7 Aufgaben des Fachschaftsrats

Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören:

die Information der Fachschaftsmitglieder über den Fachbereich betreffende Fragen

die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften

die Mitarbeit in den Gremien des Historischen Instituts

die Betreuung der Studierenden, insbesondere der Erstsemesterstudenten.

Partei- und allgemeinpolitische sowie konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Ämter im Fachschaftsrat

1. Im Fachschaftsrat werden eigenständig Ämterverteilungen vorgenommen. Auf jeden Fall wählt der Fachschaftsrat aus seinen Mitgliedern einen Finanzreferenten und einen Vorsitzenden des Fachschaftsrates.

§ 9 Sitzungen des Fachschaftsrats

1. Eine Sitzung des Fachschaftsrates muss stattfinden, wenn mindestens ein Fachschaftsratsmitglied, oder mindestens fünf Fachschaftsmitglieder einen Antrag stellen. Der Antrag muss eine Liste der gewünschten Tagesordnungspunkte und Sitzungstermin/-ort enthalten.

2. Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich. Öffentlichkeit beinhaltet Rede- und Antragsrecht.

3. Der Termin der nächsten Fachschaftsratssitzung ist auf der Homepage des Fachschaftsrats rechtzeitig anzuzeigen.

4. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die besprochenen Themen und gefassten Beschlüsse inhaltlich vollständig wiedergibt.

  4.1 Die Protokolle der Sitzungen sind auf der Homepage des Fachschaftsrats zu veröffentlichen.

§ 10 Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrats

1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der amtierenden Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit muss vor Beginn der Sitzung festgestellt werden.

2. Ist der Fachschaftsrat nicht beschlussfähig, muss die Sitzung vertagt werden. Der neue Sitzungstermin muss innerhalb einer Woche stattfinden.

§ 11 Inkraftreten und Schlußbestimmungen

1. Diese Satzung muss vom Fachschaftsrat beschlossen und durch eine Vollversammlung bestätigt werden.

2. Diese Satzung kann nur von einer Vollversammlung geändert werden.

3. Wird diese Satzung angenommen, geändert oder aufgehoben, muss dies innerhalb einer Woche dem StuPa angezeigt werden.

4. Diese Satzung tritt am 12.11.2014 in Kraft.