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Berechnung der Abschlussnote

Grundsätze

Anders als im Studiengang Rechtswissenschaften werden im integrierten Bachelorstudiengang Modulnoten von 1,0 („Sehr gut“) bis 5,0 („nicht ausreichend“) vergeben. Einschließlich der Zwischennoten ergibt sich folgende Notenskala (vgl. § 11 Abs. 2, Abs. 3 BAMA-O):

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

Folgende Übersicht zeigt die Umrechnung der im Studiengang Rechtswissenschaften vergebenen Notenpunkte in Bachelornoten für den LL.B.-Studiengang sowie die jeweiligen Notenbereiche.

Notenpunkte Erste Juristische PrüfungNote LL.B.Notenbereiche
14 - 181,0
"sehr gut"
12 - 131,3
111,7

 

"gut"

102,0
92,3
82,7

 

"befriedigend"

73,0
63,3
53,7
"ausreichend"
44,0
0 - 35,0"nicht ausreichend"

Setzt sich die Gesamtnote eines Moduls aus zwei oder mehr Teilleistungen zusammen, wird – entsprechend der Leistungspunkte für die jeweiligen Teilleistungen – das arithmetische Mittel gebildet (§ 12 Abs. 1 S. 2 BAMA-O).

Beispielhaft sind die Übungen für Fortgeschrittene (Module ZIV, SIV und ÖIV), wo zum Bestehen des Moduls jeweils eine Klausur und eine Hausarbeit notwendig sind und zu jeweils 50 % (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 BAMA-O) in die Modulgesamtnote einfließen.

Beispiel:

Modul ZIVNotenpunkte
Erste Juristische Prüfung
Note LL.B.Modulnote
Hausarbeit73,0


2,85

Klausur82,7

Anhand dieses Beispiels wird im Übrigen deutlich, dass bei einem aus mehreren Teilleistungen bestehenden Modul eine (endgültig) nicht bestandene Teilleistung durch die andere, entsprechend bessere Teilleistung kompensiert werden und damit das Modul insgesamt noch bestanden werden kann (§ 12 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BAMA-O). Das ist vor allem für die Module ZIV-SIV (Fortgeschrittenenübungen) relevant). Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Hinweis: Keine Anwendung findet § 11 Abs. 10 BAMA-O. Die Modulnote wird daher nicht nach der ersten Kommastelle abgeschnitten (Abs. 10 Nr. 1: hier = 2,8) und dann der dieser Note am nächsten liegende Wert der Notenskala, bei gleichem Abstand der bessere gewählt (Abs. 10 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3: hier 2,7). § 11 Abs. 10 BAMA-O gilt ausschließlich für die Bewertung einer einzigen (Teil)Leistung durch zwei verschiedene Prüfer, nicht aber bei der Ermittlung der Durchschnittsnote zwei verschiedener Teilleistungen.

Berechnung der Abschlussnote

Zum erfolgreichen Abschluss des LL.B.-Studiums sind Modulleistungen im Umfang von 180 Leistungspunkten zu erbringen. Allerdings fließen nicht alle Leistungen benotet in die Abschlussnote ein, etwa das Pflichtpraktikum oder die Schlüsselqualifikation. Einen Überblick über den Aufbau des Studiengangs finden Sie hier.

Die Punktzahl für das jeweilige Modul ergibt sich aus der Anzahl der Modulleistungspunkte multipliziert mit der erreichten Note. Die Abschlussnote berechnet sich aus der Summe der für die jeweiligen Module erreichten Punktzahl, geteilt durch die Gesamtzahl der benoteten Leistungspunkte.

Im Folgenden finden Sie ein Beispiel zur Berechnung der Abschlussnote:

ModulLeistungspunkteNotenpunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP
Z I15111,725,5 (=15x1,7)

 

30

Z II1573,0-
Z III1592,334,5 (=15x2,3)
Ö I1235,0-

 

24

Ö II1263,339,6 (=12x3,3)
Ö III1263,339,6 (=12x3,3)
S I9---

 

18

S II992,320,7 (=9x2,3)
S III982,724,3 (9x2,7)

Es müssen zwei von drei Modulen je Rechtsgebiet bestanden werden. Bei drei bestandenen Modulen fließen die beiden besseren Modulnoten in die Abschlussnote ein. Aufgrund der hohen Gewichtung (LP) der vorstehenden Module haben die Zwischenprüfungsklausuren daher erheblichen Einfluss auf die Abschlussnote.

ModulLeistungspunkteNotenpunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP

G

12
RG I: 73,0-
12
RG II: 121,315,6 (=12x1,3)

Es muss eine Klausur (Rechtsgeschichte I oder Rechtsgeschichte II) bestanden werden. Es können aber beide Klausuren mitgeschrieben werden; dann zählt die bessere Note.

ModulLeistungspunkteNotenpunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP

Z IV

18
HA: 111,7
Modulnote: 1,7

30,6 (=18x1,7)

18
Kl.: 111,7

Ö IV

18
HA: 121,3
Modulnote: 2,3

41,4 (=18x2,3)

18
Kl.: 63,3

S IV

12
HA: 82,7
Modulnote: 3,85

46,2 (=12x3,85)

12
Kl.: 35,0

Die Modulnote ist das Mittel der Einzelnoten. Das Beispiel zeigt nochmals die Kompensation einer nicht bestandenen Teilleistung durch eine ausreichend gute andere Teilleistung (siehe oben).

ModulLeistungspunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP

GK

6
Sprache: 1,710,2 (=6x1,7)
6
SQ: --

Der Sprachschein geht mit 6 Leistungspunkten benotet in die Abschlussnote ein. Die Schlüsselqualifikation muss bestanden sein.

ModulLeistungspunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP
PM6---

Das Pflichtpraktikum ist unbenotet und hat daher keinen Einfluss auf die Abschlussnote.

ModulLeistungspunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP
PF18V1 (6 LP): 2,012 (=6x2,0)12 (max. 18)
V2 (3 LP): 1,75,1 (=3x1,7)
V3 (3 LP): 3,09 (=3x3,0)
Praktikum (6 LP): --
 Gesamtpunktzahl: 26,1

Modulnote: 2,175
(=Gesamtspunktzahl : benotete LP = 26,1 : 12)

Die Leistungen im Profilfach setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen, wobei sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten – gewichtet nach den jeweils vergebenen Leistungspunkten der Veranstaltung – berechnet. Wieviel Leistungspunkte jeweils vergeben werden, hängt von der belegten Veranstaltung ab (in der Regel jeweils 3 oder 6 LP).

Bis zu sechs Leistungspunkte können zudem durch ein (unbenotetes) außerjuristisches Praktikum eingebracht werden. Diese werden dann bei der Berechnung der Modulnote nicht berücksichtigt. Es müssen im Übrigen aber mindestens 12 Leistungspunkte als benotete Leistungen erbracht werden.

ModulLeistungspunkteNotenpunkteNote LL.B.Punktzahl
(LP x Note)
Anzahl der benoteten LP

BA
6121,37,8 (=6x1,3)
6
12---

Die Bachelorarbeit geht mit 6 Leistungspunkten in die Bewertung ein. Die restlichen 12 Leistungspunkte für die Teilnahme am Schwerpunktbereich sind unbenotet.

Hinweis: Falls der Erstgutachter und der Zweitgutachter bei der Bewertung der Bachelorarbeit zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen findet § 11 Abs. 10 BAMA-O Anwendung. Es wird der Mittelwert der Modulnote gebildet und nach der ersten Kommastelle abgeschnitten (Abs. 10 Nr. 1). Dann wird der dieser Note am nächsten liegende Wert der Notenskala, bei gleichem Abstand der bessere, gewählt (Abs. 10 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3). § 11 Abs. 10 BAMA-O gilt ausschließlich für die Bewertung einer einzigen (Teil)Leistung durch zwei verschiedene Prüfer.

AbschlussnotePunktzahlAnzahl der benoteten LP
"gut" (2,3)Summe: 362,1Gesamt: 156

Die Abschlussnote (Gesamtpunkte : Anzahl der benoteten Leistungspunkte) ist vorliegend 2,32…. Diese wird ohne Rundung nach der ersten Kommastelle abgeschnitten.

Von den 180 zu erbringenden Leistungspunkten fließen daher

  • maximal 162 benotete Leistungspunkte in die Abschlussnote ein, nicht hingegen 6 Leistungspunkte für das Pflichtpraktikum und weitere 12 Leistungspunkte für die Teilnahme an Schwerpunktbereichsveranstaltungen (die durch Vorlage der Bachelorarbeit nachgewiesen wird)
  • mindestens 156 benotete Leistungspunkte in die Abschlussnote ein, wenn nämlich – wie im Beispiel – bis zu sechs Leistungspunkte im Rahmen des außerjuristischen Profilfachs durch ein Praktikum ersetzt werden.

Auf dem Bachelorzeugnis werden die Modulnoten jeweils nur mit einer Nachkommastelle dargestellt. Dabei werden die Noten nach der ersten Kommastelle abgeschnitten. Bei der Berechnung spielt das keine Rolle. Die Endnote wird mit den ungekürzten Modulnoten berechnet.