Skip to main content

Fallbeispiel 1: Arzt A weist die Krankenschwester K an, dem Patienten P eine den Blutdruck erhöhende Spritze zu verabreichen. In Wirklichkeit leidet P unter starkem Bluthochdruck und benötigt deshalb eine Spritze, die den Blutdruck senkt. Die ahnungslose K verabreicht P die Spritze, wodurch dieser, wie von A geplant, stirbt. A wusste, dass K sich nicht über die Folgen ihres Handelns im Klaren war.

Frage: Wie hat Arzt A sich strafbar gemacht?

Lösung:

Hier hat K dem P die Spritze gesetzt. Sie hat also die Handlung, die zum Tod des P geführt hat, selbst ausgeführt. Jedoch wollte K weder den Tod des P noch wusste sie, dass sie ihm eine den Blutdruck erhöhende Spritze verabreicht. Sie handelte also ohne Vorsatz und damit nicht tatbestandsmäßig. K ist somit nicht wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar.

Strafbarkeit des A gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB

A könnte sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die ahnungslose K dazu angewiesen hat, dem P die tödlich wirkende Spritze zu geben.

I. Tatbestandsmäßigkeit
A müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung des Tatbestands durch den Vordermann
Zunächst ist festzustellen, dass A die erforderliche Tötungshandlung – das Verabreichen der blutdruckerhöhenden Spritze – nicht selbst begangen hat. Die Tathandlung wurde von K ausgeführt, wodurch sie auch den Taterfolg – nämlich den Tod des P – herbeigeführt hat.

b) Zurechnung der Handlung des Vordermanns auf den Hintermann
Ferner ist zu prüfen, ob die Handlung der K dem A gem. § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB als eigene Handlung zugerechnet werden kann. Dafür müssten die Voraussetzungen der Zurechnung vorliegen.

Zunächst müsste A als Hintermann einen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet haben. Dieser liegt in der Regel darin, dass der Hintermann in einer bestimmten Weise auf den Vor-dermann einwirkt. Hier hat A die K angewiesen, dem P die Spritze zu verabreichen und somit auf diese eingewirkt. Der eigene Verursachungsbeitrag liegt also vor.

Darüber hinaus müsste die K als Vordermann eine sog. Werkzeugqualität aufweisen. Das bedeutet, dass beim Vordermann auf einer der drei Stufen von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld ein sog. deliktisches Minus vorliegt. Im vorliegenden Fall war die K ahnungslos, was ihr Handeln betraf und sie hatte keinen Vorsatz. Bei ihr liegt das delik-tische Minus also auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit und sie hat sich nicht wegen vorsätz-lichen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Folglich weist die K als Vorder-mann die notwendige Werkzeugqualität auf.

Des Weiteren müsste A als Hintermann in seiner Wissens- oder Willensherrschaft der K überlegen sein. Das bedeutet, der Hintermann kennt den Strafbarkeitsmangel des Vordermannes und nutzt diesen für sich und seine Zwecke bzw. zur Durchführung der Straftat aus. Hier weiß A, dass K sich über die Folgen ihres Handelns nicht im Klaren ist. Gerade diese Ahnungslosigkeit nutzt A gezielt aus, um sie dazu zu bewegen dem P die Spritze zu verabreichen und dadurch seinen Tod herbeizuführen. Er war ihr somit sowohl in seinem Wissen als auch seinem Wollen überlegen.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die erforderlichen Voraussetzungen einer Zurechnung vorliegen. Hintermann A muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Tathandlung der K selbst ausgeführt.

2. Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Tatbestandsebene müsste A vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wil-le zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände. Der Vorsatz muss sich also auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken. Hier woll-te A den Tod des P. Er wusste, dass K sich an seine Anweisungen halten würde und er wusste auch über ihre Ahnungslosigkeit Bescheid. Er hat ihre Werkzeugqualität bewusst für seine Zwecke ausgenutzt. Im Ergebnis handelte A damit vorsätzlich.

3. Zwischenergebnis
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

 

Fallbeispiel 2: A hat schon seit einigen Jahren ein persönliches Problem mit O und möchte diesen ein für alle Mal aus dem Weg haben. A will sich jedoch nicht selbst die Hände schmutzig machen und wendet sich deshalb an seinen engsten Freund T. T kann den O selbst nicht leiden, jedoch wäre er von sich aus nicht so weit gegangen. Nach langem Überreden durch A, lässt T sich schließlich doch überzeugen. Wenige Tage später sucht T den O auf, schlägt diesen nieder und sticht mit einem Messer mehrfach auf ihn ein. O stirbt an den Folgen seiner Verletzungen.

Frage: Wie hat A sich strafbar gemacht?

Lösung:

Strafbarkeit des A gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB

A könnte sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben, indem er den T davon überzeugt hat, den O zu töten.

I. Tatbestandsmäßigkeit
A müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

Zunächst müsste eine taugliche Haupttat gegeben sein. Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät muss diese vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft begangen worden sein. Hier liegt die Haupttat in dem Totschlag des O durch T gem. § 212 Abs. 1 StGB. Die Tat wurde von T vorsätzlich, rechtswidrig und sogar schuldhaft begangen. Eine taugliche Haupttat ist damit gegeben.

b) Teilnahmehandlung: Bestimmen

Ferner müsste A den T gem. § 26 StGB zur Durchführung der Tat bestimmt haben. Bestimmen wird definiert als das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Als Mittel zur Willensbeeinflussung kommen z.B. Überreden, Bestechung oder das Hervorrufen falscher Vorstellungen in Betracht. In diesem Fall ist T der Haupttäter. T konnte den O zwar nicht leiden, er wäre jedoch nicht von selbst auf die Idee gekommen, deswegen eine solche Tat durchzuführen. Es waren lange Überredungskünste des A notwendig, um den T schließlich zu überzeugen. Mithin hat A bei T den Tatentschluss hervorgerufen und diesen somit zur Tat bestimmt.

2. Subjektiver Tatbestand
Auf Ebene des subjektiven Tatbestandes müsste A mit Vorsatz gehandelt haben. Der Vorsatz eines Anstifters muss sich zum einen auf die Vollendung einer in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat und zum anderen auf das Bestimmen zu dieser beziehen, sog. doppelter Anstiftervorsatz. Hier wollte A, dass O stirbt und ist mit dieser Vorstellung zu T gegangen und hat diesen bewusst zur Tat überredet. A handelte mithin auch vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe zugunsten des A vor. Er handelte somit rechtswidrig.

III. Schuld
A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

Im Ergebnis hat A sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht