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Aufbau des vorsätzlichen, vollendeten Begehungsdelikts


A. Einleitung

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem gutachterlichen Aufbau einer strafrechtlichen Deliktsprüfung. Genauer geht es um die Prüfung des vorsätzlichen, vollendeten Begehungsdelikts. Die Prüfung, ob sich ein Täter wegen eines bestimmten Delikts strafbar gemacht hat, erfolgt üblicherweise in drei Schritten mit entsprechenden Unterprüfungspunkten: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.



B. Der Prüfungsaufbau im Einzelnen

Bevor mit einer gutachterlichen Prüfung begonnen werden kann, muss die Frage geklärt werden, nach welchem Straftatbestand sich der Täter überhaupt strafbar gemacht haben könnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind Sachverhalt, Aufgabenstellung und das Gesetz  genau zu lesen. Unter Umständen können nämlich bestimmte Deliktsgruppen ausgeschlossen worden sein oder es ist nur nach der Strafbarkeit eines ganz bestimmten Delikts gefragt. Sobald eine Norm mit passenden Tatbestandsvoraussetzungen gefunden wurde, kann mit der Strafbarkeitsprüfung des Täters begonnen werden.

 

I. Tatbestandsmäßigkeit

Zunächst wird die Tatbestandsmäßigkeit geprüft. Hier sind alle gesetzlichen (und unter Umständen ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale eines Tatbestands entsprechend des Gesetzeswortlautes zu prüfen. Bei den Vorsatzdelikten wird zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden. Während es im objektiven Tatbestand um das äußere Erscheinungsbild der Tat geht, kommt es im subjektiven Teil auf die Gedanken, Motivation, Willensrichtung des Täters an.

Beispiel

 

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

Bei Erfolgsdelikten ist es für die Strafbarkeit des Täters zunächst erforderlich, dass der Erfolg des zu prüfenden Tatbestandes eingetreten ist. Dieser ergibt sich stets aus dem Gesetz.

Demgegenüber stehen die sog. Tätigkeitsdelikte. Diese setzen keinen tatbestandlichen Erfolg voraus, sondern es genügt, wenn der Täter die im Gesetz beschriebene Handlung vornimmt. Beispiele sind die Aussagedelikte gem. §§ 153 ff. StGB. In diesem Fall genügt bereits das Tätigen einer falschen Aussage für die Strafbarkeit. Ob der Täter das Gericht letztendlich täuschen kann (also ob der tatbestandliche Erfolg eintritt), ist für diese Frage unerheblich.

Beispiel

 

b) Tathandlung

Das Verhalten des Täters muss im nächsten Prüfungsschritt auch eine Handlung im strafrechtlichen Sinne darstellen. Handlungsfähig sind alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihr Alter oder den Geisteszustand.

Eine Handlung ist dabei jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist. Die Handlung muss willentlich ablaufen, d.h. bloße Reflexbewegungen sowie Verhaltensweisen im Schlaf werden nicht erfasst. Eine Handlungsqualität ist auch bei krankheitsbedingt nicht beherrschbaren Körperbewegungen zu verneinen (z.B. bei epileptische Krämpfen).

Keine Handlungen sind zudem Verhaltensweisen, die durch äußere unwiderstehliche Gewalt unmittelbar erzwungen werden (sog. vis absoluta). Dies darf nicht mit Fällen verwechselt werden in denen der Wille nur gebeugt wird (sog. vis compulsiva). In diesem Fall liegt nämlich eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.

Beispiel

 

c) Kausalität

Darüber hinaus setzt die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, dass der Täter durch seine Handlung den konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg kausal verursacht hat. An dieser Stelle soll eine Verbindung zwischen dem Handeln des Täters und dem eingetretenen Erfolg hergestellt werden. Diese Kausalität ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wird aber dennoch vorausgesetzt.

Ob eine Handlung für den Erfolg kausal ist, wird im Strafrecht nach überwiegender Ansicht mit Hilfe der sog. Äquivalenztheorie (auch conditio-sine-qua-non-Formel genannt) bestimmt. Nach dieser Theorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei der Anwendung dieser Theorie denkt man sich also die Handlung des Täters weg und fragt, ob der konkrete Taterfolg ohne die Handlung eingetreten wäre. Ist diese Frage zu verneinen, war die Handlung für den konkreten Erfolg kausal.

Entscheidend ist, dass es auf den Taterfolg in seiner konkreten Form ankommt (also zu diesem Zeitpunkt, mit diesen Mitteln usw.)! Die Möglichkeit, dass der Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse und in anderer Weise ebenfalls eingetreten wäre, ist für die Frage nach der Kausalität irrelevant.

Beispiel

 

d) Objektive Zurechnung

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist zuletzt auch erforderlich, dass dem Täter der Taterfolg objektiv zurechenbar ist. Diese Voraussetzung dient dazu, die weitreichende Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie einzuschränken. Es geht um die Frage, ob der eingetretene Erfolg in den Verantwortungsbereich des Täters fällt, indem er grade als sein Werk (und nicht das eines Dritten, des Opfers selbst oder des Zufalls) erscheint. Nach der anerkannten Grundformel ist der Taterfolg objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolgseintritt realisiert. Bei der Anwendung dieser Definition müssen wiederum zwei Voraussetzungen unterschieden werden.

 

aa) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

Der Täter muss durch seine Tathandlung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben.

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel

 

bb) Die Realisierung der Gefahr im Erfolg

Hat der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, muss sich diese auch im konkreten Erfolg realisieren. 

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel

 

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand ist der zweite zu prüfende Teil der Tatbestandsmäßigkeit. Dieser bezieht sich auf die innere Einstellung und die Gedanken des Täters. Er setzt sich aus dem Vorsatz und unter Umständen aus weiteren besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen.

 

a) Vorsatz

Gem. § 15 StGB ist es für die Strafbarkeit des Täters erforderlich, dass dieser vorsätzlich handelt. Ausnahme ist, dass das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Vorsatz wird definiert als der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Der Vorsatz muss sich also auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und er muss zum Zeitpunkt der objektiven Tatbestandsverwirklichung vorhanden sein. Ein nur im Vorfeld der Tat bestehender Vorsatz (sog. dolus antecedens) oder ein erst nachträglich gefasster Vorsatz (sog. dolus subsequens) reichen nicht aus. Nach der Definition ist es für die Bejahung des Vorsatzes erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt. Es kann zwischen drei Vorsatzformen unterschieden werden, bei denen diese beiden Vorsatzelemente jeweils unterschiedlich gewichtet werden: Absicht (dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und bedingte Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis).

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Täter mit Eventualvorsatz handelt. Ausnahmen ergeben sich, wenn das Gesetz ausdrücklich anordnet, dass der Täter mit Absicht oder Wissentlichkeit handeln muss (z.B. § 258 Abs. 1 StGB).

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel

 

b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

Neben dem Vorsatz setzen einige Tatbestände voraus, dass der Täter weitere subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Beispiele sind etwa eine Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (vgl. §§ 242 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB).

 

II. Rechtswidrigkeit

Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob der Täter auch rechtswidrig gehandelt hat. An dieser Stelle wird ein endgültiges Unrechtsurteil gefällt. Ist eine Tat gerechtfertigt, stellt sie kein Unrecht dar und wird von der Rechtsordnung gebilligt. Der Täter hat sich also nicht nach dem zu prüfenden Delikt strafbar gemacht. Eine Tat ist immer dann gerechtfertigt, wenn der Täter auf Grundlage eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat. 

 

III. Schuld

Auf Ebene der Schuld ist schließlich zu prüfen, ob dem Täter die rechtswidrige Tat auch persönlich vorzuwerfen ist. In Deutschland gilt das sog. Schuldprinzip, welches besagt: „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa). Dieses Prinzip hat Verfassungsrang und findet seine Grundlage in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Schuldhaft Handeln kann nur eine Person, die auch schuldfähig ist. Nach § 19 StGB sind alle Kinder unter 14 Jahren schuldunfähig, und zwar unabhängig von ihrem Reifegrad. Bei Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren kommt es gem. § 3 JGG für die Schuldfähigkeit darauf an, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Alle anderen Personen sind schuldfähig, es sei denn sie leiden an einer seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB und es fehlt ihnen deshalb die Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Jedoch ist auch bei einem schuldfähigen Täter die Schuld ausgeschlossen, wenn ein anerkannter Entschuldigungsgrund vorliegt.

 

C. Werkzeuge - Definitionen

Handlung

Eine Handlung im Sinne des Strafrechts ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare Verhalten.

Kausalität

Kausal im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. 

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände.

 

D. Wiederholungsfragen

Frage 1: Was bedeutet Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie und wie wird diese angewendet?

Frage 2: Zwischen welchen Vorsatzformen kann unterschieden werden und wodurch zeichnen sich diese aus?

Frage 3: Wiederholen Sie die Prüfungsreihenfolge des vorsätzlichen, vollendeten Begehungsdelikts!

 

E. Anwendung

Du willst wissen, ob du das erlente Wissen auch in einem juristisches Gutachten anwenden kannst? Dann kannst du anhand des folgenden Sachverhalts üben und deine Lösung mit unserer vergleichen. Viel Spaß beim üben!

Sachverhalt und Fallfrage

Gutachterliche Musterlösung