Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
A. Einleitung
Als weiterer Rechtfertigungsgrund steht jedem das sogenannte Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO zu. Wer jemanden in einer Festnahmesituation antrifft, darf ihn (vorläufig und auch mit der notwendigen Gewalt) gegen seinen Willen festhalten, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen.
B. Prüfungsreihenfolge
I. Festnahmesituation
II. Festnahmegründe
III. Festnahmehandlung
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
C. Werkzeuge
D. Wiederholungsfragen
E. Anwendung
I. Festnahmesituation
Die Festnahme knüpft an eine verfolgbare Straftat, die zum Erlass eines Haft- (§ 112 StPO) oder Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) berechtigen würde.
Die festgehaltene Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden sein.
Auf frischer Tat ist betroffen, wer im Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung unmittelbar an dem oder bei dem Tatort während oder alsbald nach der Tat gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.
Die Tat muss grundsätzlich tatsächlich begangen worden sein oder sich mindestens im Versuch befinden. Durfte der Festnehmende aufgrund der äußeren Umstände und bei pflichtgemäßer Prüfung von einer Straftat ausgehen, liegt zunächst ein Tatverdacht vor. Die Festnahmebefugnis damit jedoch nicht aus einer frisch begangenen Tat und sondern aus einem Tatverdacht, weshalb umstritten ist, ob ein bloßer Tatverdacht für die Begründung einer Festnahmesituation und damit ein Festnahmerecht genügt.
Reicht ein Tatverdacht somit aus?
II. Festnahmegründe
Als Festnahmegründe nennt § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, dass der auf frischer Tat Betroffene oder Verfolgte der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Aufzählung ist abschließend. Die Festnahmegründe können auch nebeneinander bestehen oder aufeinander folgen.
Beim Fluchtverdacht hat der Festnehmende eine “Augenblickentscheidung” zu treffen. Ein Fluchtverdacht ist anzunehmen, wenn der Festnehmende subjektiv nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise annehmen kann, dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen.
Bei der fehlenden Identitätsfeststellung kann die Identität des Betroffenen nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angeben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt. Eine zutreffende Identifizierung durch einen Dritten genügt nicht.
III. Festnahmehandlung
Die Festnahmehandlung geht regelmäßig mit der Anwendung von körperlicher Gewalt, Zwang oder Drohungen einher. Bei der Anwendung der Festnahmehandlung sind jedoch Grenzen zu beachten. Denn auch bei einem Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Festnahmebefugnis fehlt, wenn die Bedeutung der Sache zu der erwartenden Sanktion außer Verhältnis steht. So sind in der Regel die Verwirklichung von Freiheitsberaubungen, Nötigungen oder leichte Körperverletzungen unproblematisch. Bei geringen Straftaten sind Festnahmehandlungen, die zu mehr als leichten Gesundheitsschädigungen führen, eher nicht gerechtfertigt.
Die Festnahme braucht dem Betroffenen nicht angekündigt werden. Es muss ihm aber erkennbar sein, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die etwa nur bis zum Eintreffen der Polizei andauert. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO erfasst zudem nicht die Durchsuchung des Verdächtigen.
Die Feststellung der Identität erfolgt nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft und Polizei sind nach §§ 163b Abs. 1 S. 1, 163a Abs. 4 S 1 StPO anschließend dazu verpflichtet, dem Festgenommenen dem gegen ihn vorliegenden Tatverdacht zu eröffnen.
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Der Festnehmende muss in Kenntnis der Festnahmesituation und mit der Absicht handeln, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen und ihn auch nur solange festzuhalten. Die Rechtfertigung einer Festnahmehandlung nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, die zum Zweck der Selbstjustiz erfolgte, ist damit ausgeschlossen.
C. Werkzeug
Prüfungsaufbau und Definitionen
D. Teste dein Wissen!
Für wen gilt das Festnahmerecht n. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB und darf sich der Festgenommene seinerseits aus Notwehr gegen die Festnahme wehren?
Wann ist eine Person „auf frischer Tat betroffen“ und wann „auf frischer Tat verfolgt“ im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO?