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Ablauf des Strafverfahrens


A. Einführung

Niemand darf wegen einer Straftat bestraft werden, ohne dass zuvor ein gesetzlichgeregeltes Verfahren durchlaufen wurde: das Strafverfahren. Seine wichtigsten Regeln enthält die Strafprozessordnung (StPO). Daneben gelten vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und, bei jugendlichen Beschuldigten, das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

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B. Allgemeines zum Strafverfahren

I. Wozu dient das Strafverfahren?

 Das Strafverfahren setzt das materielle Strafrecht durch, also vor allem dieStraftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB). Es klärt, ob eine Straftat begangen wurde, wer sie begangen hat und welche Rechtsfolge angemessen ist. So soll der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden, den die Tat gestört hat.

Diese Aufgabe darf der Staat aber nicht um jeden Preis erfüllen. Ein rechtsstaatlichesVerfahren schützt auch den Beschuldigten: Er hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör und darf nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werden. Das Strafverfahren bewegt sich deshalb stets im Spannungsfeld zwischen wirksamer Strafverfolgung und dem Schutz des Einzelnen.

 

II. Die Unschuldsvermutung

Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt jeder als unschuldig. So bestimmt es Art.6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Grundgesetz steht die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihr aber eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang (BVerfGE 74, 358, 370). 

Widerlegt ist die Unschuldsvermutung erst durch ein rechtskräftiges Urteil. Sie verbietet nicht, gegen einen Verdächtigen zu ermitteln und die Stärke des Verdachts zu bewerten. Sie verbietet aber, ihn vorher wie einen Schuldigen zu behandeln.

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III. Die Abschnitte im Überblick

Viele setzen das Strafverfahren mit der Verhandlung im Gerichtssaal gleich. Die Hauptverhandlung ist aber nur ein Ausschnitt. Grundlegend unterscheidet man zwei Teile:

Im Erkenntnisverfahren wird geklärt, ob und gegen wen eine Strafe oder Maßregel verhängt wird. Im Vollstreckungsverfahren wird die rechtskräftig verhängte Sanktion durchgesetzt.

 

Für den Überblick lässt sich das Strafverfahren in vier Abschnitte gliedern:

1. Ermittlungsverfahren (auch: Vorverfahren)

2. Zwischenverfahren

3. Hauptverfahren, gegebenenfalls mit anschließendem Rechtsmittelverfahren

4. Vollstreckungsverfahren

 

Die ersten drei Abschnitte bilden das Erkenntnisverfahren, der vierte Abschnitt ist bildet das Vollstreckungsverfahren ab.

 

B. Ablauf des Strafverfahrens

In jedem der vier Abschnitte führt eine andere Stelle das Verfahren: imErmittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Zwischen- und Hauptverfahren das Gericht, im Vollstreckungsverfahren wieder die Staatsanwaltschaft, nun alsVollstreckungsbehörde. 

Jeder Abschnitt mündet entweder in den nächsten oder beendet das Verfahren ohneVerurteilung. Mit jedem Übergang wechselt die Bezeichnung des Betroffenen.

 

C. Ablauf des Strafverfahrens

Im Ermittlungsverfahren klärt die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erheben soll. Ohne Anklage darf sich kein Gericht mit einer Strafsache befassen.

 

1. Einleitung des Verfahrens

Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht. Es müssen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine verfolgbare Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Gemeint sind konkrete Tatsachen, die nach kriminalistischer Erfahrung eine Straftat möglich erscheinen lassen. Bloße Vermutungen oder ein vages Gefühl genügen nicht. Liegt ein Anfangsverdacht vor, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln; ein Ermessen hat sie nicht (Legalitätsprinzip).

Von einem Verdacht erfahren Polizei und Staatsanwaltschaft auf zwei Wegen (§ 160 Abs. 1StPO):

  • durch eine Strafanzeige und ggf. einem  Strafantrag (§ 158 StPO), meist von Bürgerinnen und Bürgern, was in der Praxis der weitaus häufigste Weg ist

  • „auf anderem Wege“, vor allem durch eigene dienstliche Wahrnehmung, etwa wenn eine Polizeistreife eine Schlägerei beobachtet

Die Strafanzeige ist eine bloße Mitteilung über einen Sachverhalt. Wer einen Strafantrag stellt, verlangt darüber hinaus ausdrücklich die Strafverfolgung. Davon zu unterscheiden ist der Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB: Bei sogenannten Antragsdelikten, etwa beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), darf die Tat grundsätzlich nur verfolgt werden, wenn der Verletzte rechtzeitig einen solchen Antrag gestellt hat.

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2. Wer ermittelt?

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; man nennt sie deshalb „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Sie muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Die meisten Ermittlungen führt in der Praxis die Polizei. Sie muss Straftaten erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen treffen, damit keine Beweise verloren gehen (sogenannter erster Zugriff, § 163 Abs. 1 StPO). Ihre Ergebnisse übersendet sie der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2 StPO).

Besonders schwere Eingriffe darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen, etwa eineWohnungsdurchsuchung (§ 105 StPO) oder die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO). ImErmittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht zuständig (§ 162 StPO).

 

3. Ermittlungsmaßnahmen

Die StPO stellt dafür zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Wichtige Beispiele sind:

  • die Vernehmung von Zeugen (§§ 48 ff., 161a, 163 Abs. 3 StPO),

  • die Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 ff., 163a StPO),

  • die körperliche Untersuchung, etwa eine Blutprobe (§ 81a StPO), und die erkennungsdienstliche Behandlung, etwa die Abnahme von Fingerabdrücken (§ 81bStPO),

  • die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO),

  • die Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen (§§ 102 ff. StPO),

  • die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO). 

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4. Der Beschuldigte

Wer im Ermittlungsverfahren verdächtigt wird, heißt Beschuldigter. Beschuldigter wird man, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen einen bestimmten Menschen als möglichen Täter vorgehen. Die Bezeichnung besagt nur, dass gegen Albert ermittelt wird. Dass er schuldig ist, steht damit nicht fest.

 

5. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Hält die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für abgeschlossen, vermerkt sie dies in den Akten (§ 169a StPO). Spätestens jetzt darf der Verteidiger die Akten uneingeschränkt einsehen; vorher kann ihm die Einsicht verweigert werden, soweit sie denErmittlungszweck gefährden würde (§ 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat nun im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • Anklage: Bieten die Ermittlungen „genügenden Anlass“, erhebt sie die öffentliche Klage, indem sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht einreicht (§ 170 Abs. 1StPO). Genügender Anlass bedeutet hinreichender Tatverdacht: Nach demErmittlungsergebnis ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.

  • Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): etwa wenn sich die Tat nicht nachweisen lässt, das Verhalten nicht strafbar ist, der Beschuldigte gerechtfertigt oder schuldunfähig war oder ein Verfahrenshindernis besteht. Verfahrenshindernisse sind zum Beispiel die Verjährung oder ein fehlender Strafantrag bei einemAntragsdelikt.

  • Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO): Trotz Tatverdachts kann bei geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen werden, wenn kein öffentliches Interesse an ihr besteht (§ 153 StPO). Das Verfahren kann auch gegen Auflagen eingestellt werden, etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützigeEinrichtung; das setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus (§ 153a StPO).

Bei weniger schweren Taten kann die Staatsanwaltschaft statt einer Anklage auch einen Strafbefehl beantragen (§§ 407 ff. StPO). Das Gericht entscheidet dann schriftlich, ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, kommt es doch zur Hauptverhandlung (§§ 410, 411 StPO), ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Falls Anklage erhoben wird, muss die Anklageschrift die vorgeworfene Tat genau beschreiben: den Angeschuldigten, die vorgeworfene Tat mit Zeit und Ort ihrer Begehung, ihre gesetzlichen Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften (Anklagesatz). Außerdem nennt sie die Beweismittelund das zuständige Gericht (§ 200 StPO). Mit Erhebung der Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten (§ 157 StPO).
 

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II. Das Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob es über die Anklage überhaupt verhandeln soll (§§ 199–211 StPO). Mit der Anklageerhebung geht die Leitung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über.

1. Zweck

Schon eine öffentliche Hauptverhandlung belastet den Angeschuldigten erheblich. Nachbarn, Kollegen oder die Presse erfahren von dem Vorwurf, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Deshalb kontrolliert ein unabhängiges Gericht, ob die Ermittlungsergebnisse diese Belastung rechtfertigen (Schutzfunktion). Zugleich bewahrt das Zwischenverfahren die Gerichte vor Hauptverhandlungen auf Grundlage unzureichend vorbereiteter Anklagen (Filterfunktion).

 

2. Ablauf

Der Vorsitzende teilt dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und setzt ihm eineFrist. Innerhalb dieser Frist kann er Einwendungen erheben und Beweiserhebungenbeantragen (§ 201 StPO). Das Gericht kann einzelne Beweise auch selbst erheben (§ 202 StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 StPO), etwa weil ein Verbrechen angeklagt ist, und hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger, wird ihm spätestens jetzt ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO). Das Zwischenverfahren ist nicht öffentlich. Über die Eröffnung entscheiden allein die Berufsrichter; Schöffen wirken nicht mit.

 

3. Entscheidung des Gerichts

Maßstab ist auch hier der hinreichende Tatverdacht. Das Gericht prüft ihn eigenständigund ist an die Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden (§ 206 StPO). Es kann imWesentlichen auf dreierlei Weise entscheiden:

  • Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO): Hält das Gericht den Angeschuldigten fürhinreichend verdächtig, eröffnet es das Hauptverfahren und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Es kann die Tat dabei rechtlich auch anders bewerten als die Staatsanwaltschaft.

  • Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO): Fehlt der hinreichende Tatverdacht, lehnt das Gericht die Eröffnung ab. Die Staatsanwaltschaft kann dagegen sofortige Beschwerde einlegen (§ 210 Abs. 2 StPO). Ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, kann die Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO).

  • Einstellung: Das Verfahren kann vorläufig eingestellt werden, etwa wenn der Angeschuldigte unauffindbar ist (§ 205 StPO). Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten ist auch eine Einstellung aus Opportunitätsgründen möglich (§§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO).

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird der Angeschuldigte zum Angeklagten (§ 157 StPO).

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III. Hauptverfahren

Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und ist das Kernstück des Strafverfahrens. Es besteht aus der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213–225a StPO) und der Hauptverhandlung selbst (§§ 226–275 StPO).

 

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Der Vorsitzende bestimmt den Termin (§ 213 StPO) und veranlasst die Ladungen, insbesondere des Angeklagten, des Verteidigers, der Zeugen und der Sachverständigen (§§ 214, 218 StPO). Spätestens mit der Ladung wird dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss zugestellt (§ 215 StPO). Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstag muss grundsätzlich mindestens eine Woche liegen (§ 217 Abs. 1StPO). Außerdem werden die Beweismittel herbeigeschafft.

Welches Gericht in erster Instanz verhandelt, regelt das GVG. Vereinfacht gilt: 

  • Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht): leichte und mittlere Kriminalität. Das Amtsgericht darf höchstens auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen (§ 24 Abs. 2 GVG).

  • Landgericht (große Strafkammer, bei bestimmten Tötungsdelikten als Schwurgericht): schwere Kriminalität (§§ 74 ff. GVG).

  • Oberlandesgericht: nur ausnahmsweise, vor allem bei Staatsschutzdelikten wie Terrorismus (§ 120 GVG).

An Schöffengericht und Strafkammer wirken neben Berufsrichtern auch Schöffen mit. Das sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Bevölkerung mit vollem Stimmrecht.

 

2. Grundsätze der Hauptverhandlung

Für die Hauptverhandlung gelten einige Grundsätze, die ein faires und überprüfbares Verfahren sichern sollen. Diese werden an dieser Stelle nicht vertieft.

Verfahrensgrundsätze der Hauptverhandlung

 

3. Ablauf der Hauptverhandlung

Die Reihenfolge der Verfahrensschritte in der Hauptverhandlung ist gesetzlich vorgegeben (§§ 243 ff. StPO):

Gesetzlicher Ablauf der Hauptverhandlung

Über die gesamte Hauptverhandlung wird ein Protokoll geführt (§§ 271 ff. StPO). Denn ob wesentliche Verfahrensvorschriften beachtet wurden, etwa ob der Angeklagte das letzte Wort hatte, kann grundsätzlich nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Das ist vor allem für die mögliche spätere Revision bedeutsam.

 

4. Das Urteil

Am Ende der Hauptverhandlung steht ein Urteil: eine Verurteilung oder ein Freispruch.Besteht ein Verfahrenshindernis, etwa Verjährung, wird das Verfahren durch Urteileingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO).

Bei einer Verurteilung kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht. Sie sind nicht alle „Strafen“ im engeren Sinn:

  • Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§ 38 StGB) und die Geldstrafe, die in Tagessätzen bemessen wird (§ 40 StGB). Eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Die umgangssprachliche „Bewährungsstrafe“ ist also keine eigene Strafart, sondern eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  • Als Nebenstrafe kann etwa ein Fahrverbot verhängt werden (§ 44 StGB).

  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) sind keine Strafen. Sie dienendem Schutz der Allgemeinheit, zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69StGB) oder das Berufsverbot (§ 70 StGB).

Im Urteil entscheidet das Gericht auch über die Kosten des Verfahrens. Wer verurteilt wird, trägt sie grundsätzlich selbst (§ 465 StPO); bei einem Freispruch trägt sie die Staatskasse (§ 467 StPO). Wer freigesprochen wird, nachdem er in Untersuchungshaft saß, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entschädigt werden.

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5. Rechtsmittel gegen das Urteil

Mit der Urteilsverkündung ist das Erkenntnisverfahren noch nicht zwingend beendet. Der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls auch ein Nebenkläger, können das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechten. Die Frist beträgt jeweils eine Woche ab Verkündung (§§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO). Solange die Frist läuft oder über ein Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

  • Berufung (§§ 312 ff. StPO): Sie ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Das Landgericht verhandelt die Sache in einer neuen Hauptverhandlung erneut. Beweise werden noch einmal erhoben, Zeugen erneut vernommen; auch neue Beweismittel sind zulässig.

  • Revision (§§ 333 ff. StPO): Sie ist gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie gegen Berufungsurteile zulässig. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann statt der Berufung die Sprungrevision eingelegt werden (§ 335 StPO). Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO), also auf einem Verfahrensfehler oder einer falschen Anwendung des materiellen Strafrechts. Eine neue Beweisaufnahme über die Tat findet nicht statt. Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht das Urteil in der Regel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Spruchkörper zurück (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

Wichtig ist das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius, §§ 331, 358 Abs. 2 StPO). Hat nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt, oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten, darf die neue Entscheidung die Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil verändern. So muss niemand fürchten, dass er sich durch die Anfechtung eines Urteils schadet. Legt die Staatsanwaltschaft dagegen zu seinen Ungunsten ein Rechtsmittel ein, ist auch eine härtere Strafe möglich.

Gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, also Beschlüsse und Verfügungen, werden mit der Beschwerde angefochten (§§ 304 ff. StPO).

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IV. Rechtskraft und Vollstreckungsverfahren

Ein Urteil wird erst vollstreckt, wenn es rechtskräftig ist (§ 449 StPO).

 

1. Rechtskraft

Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn es nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das ist der Fall, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist, alle Berechtigten auf Rechtsmittel verzichtet haben oder das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Man unterscheidet zwei Wirkungen:

  • Formelle Rechtskraft: Das Urteil ist im laufenden Verfahren unanfechtbar. Erst jetzt darf es vollstreckt werden.

  • Materielle Rechtskraft: Wegen derselben Tat darf niemand mehrmals bestraft werden(Art. 103 Abs. 3 GG, „ne bis in idem“). Die Tat ist „verbraucht“; ein neues Verfahren wegen derselben Tat ist unzulässig.

Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden: Irgendwann muss einVerfahren endgültig abgeschlossen sein. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden (§§ 359 ff. StPO).

 

2. Strafvollstreckung und Strafvollzug

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gegen den Verurteilten. Es umfasst zwei Bereiche:

  • Strafvollstreckung (§§ 449 ff. StPO): Sie betrifft die Einleitung und Überwachung derUrteilsdurchsetzung. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO). Sie fordert den Verurteilten etwa zum Strafantritt auf oder treibt eineGeldstrafe bei. Bleibt eine Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB).

  • Strafvollzug: Er betrifft die Durchführung der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Geregelt ist er nicht in der StPO, sondern in den Strafvollzugsgesetzen der Länder; in Brandenburg im Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG). Ziel des Vollzugs ist es, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Auch während der Vollstreckung sind gerichtliche Entscheidungen zu treffen, etwa darüber, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§§ 57 ff. StGB). Zuständig ist dafür regelmäßig die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (§§ 454, 462a StPO).

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D. Werkzeuge

Übersicht der Verfahrensabschnitte

Verdachtsstufen

Rechtsmittel

 

E. Teste dein Wissen!

Frage 1: Nenne die vier Abschnitte des Strafverfahrens und welche Aufgabe kommt dabei dem Zwischenverfahren zu?

Frage 2: Welche Verdachtsstufen unterscheidet die StPO, und welche Folgen sind jeweils an sie geknüpft?

Frage 3: Albert wird in unserem Fallbeispiel im Laufe des Verfahrens Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und Verurteilter genannt. Ab wann gilt welche Bezeichnung, und warum unterscheidet das Gesetz so genau?

Frage 4: Warum ist die Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich, und wann gilt das nicht?

Frage 5: Worin unterscheiden sich Berufung und Revision? Darf das Rechtsmittelgericht Albert härter bestrafen, wenn nur er selbst das Urteil angefochten hat?