A. Strafbarkeit des A gem. § 212 Abs. 1 StGB
A könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er dem O mit einem Messer in den Bauch stach.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
O ist tot. Der tatbestandstypische Erfolg des § 212 Abs. 1 StGB, der Tod eines Menschen, ist damit eingetreten.
b) Tathandlung
A hat dem O mit dem Messer in den Bauch gestochen, was eine taugliche Tathandlung darstellt.
c) Kausalität
Die Handlung des A müsste kausal für den Tod des O sein. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).
Hätte A dem O nicht mit einem Messer in den Bauch gestochen, wäre dieser nicht verblutet. Die Handlung war damit kausal.
d) Objektive Zurechnung
Der Tod des O müsste A zudem objektiv zuzurechnen sein. Objektive Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich tatbestandstypisch im Erfolg realisierte.
Hier schuf A mit dem Stich das rechtliche missbilligte Risiko der Körperverletzung bzw. des Todes, was sich auch tatbestandstypisch realisierte.
Der Tod des O ist dem A also objektiv zurechenbar.
e) Zwischenergebnis
Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
A müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Hier wollte A, dass O verblutete. Er handelte damit vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. A handelte folglich rechtswidrig.
III. Schuld
Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mithin handelte A auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
A hat sich folglich gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des B gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
B könnte sich gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem er Vorkehrungen traf, den O ausspionierte und A Ort und Uhrzeit mitteilte.
Tatbestand
a) Erfolg
Der tatbestandliche Erfolg des § 212 Abs. 1 StGB liegt vor (s.o.).
b) Tathandlung
B hat den O jedoch nicht selbst erstochen. Er hat die Tat daher nicht unmittelbar durch eigene Hand ausgeführt (vgl. § 25 Abs. 1, Var. 1 StGB). Ihm könnte jedoch die Tathandlung von A gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein.
Dafür müsste ein gemeinsamer Tatplan sowie eine gemeinsame Tatausführung vorliegen.
Für einen gemeinsamen Tatplan ist erforderlich, dass mindestens zwei Personen sich ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.
A und B hatten beschlossen, den O zu verprügeln. Das A dem O in den Bauch stechen wollte, war B jedoch nicht bekannt. Das Erstechen war somit nicht mehr vom Tatplan gedeckt, weswegen ein sog. Mittäterexzess vorliegt.
Ein gemeinsamer Tatplan hinsichtlich des Tötens ist mithin nicht gegeben. Die Handlung des A ist damit dem B nicht zuzurechnen.
2. Ergebnis
B hat sich nicht gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit des B gem. §§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB
B könnte sich jedoch durch dieselben Handlungen gem. §§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Die nach § 27 Abs. 1 StGB erforderliche vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat ist in dem Totschlag des O durch A (s.o.) zu sehen.
b) Hilfeleisten
Zu dieser Tat müsste B dem A Hilfe geleistet haben.
Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung intensiviert.
Das Ausspionieren und das Mitteilen eines geeigneten Ortes und einer passenden Zeit erleichterten A die Ausführung der Tat.
Ein Tatbeitrag, der die Haupttat erleichtert, liegt damit, weswegen ein Hilfeleisten gegeben ist.
2. Subjektiver Tatbestand
B müsste Vorsatz bzgl. des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und bzgl. des Hilfeleistens zu dieser Tat gehabt haben (sog. doppelter Gehilfenvorsatz).
B wollte, dass O verprügelt wird. Vorsatz bzgl. des Erstechens ist dagegen nicht ersichtlich.
Er handelte mithin nicht vorsätzlich bzgl. des Vorliegens der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat.
II. Ergebnis
B hat sich mangels Vorsatzes nicht gem. §§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit des C gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB
C könnte sich gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht haben, indem er A überredete, O zu töten.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Der von A begangene Totschlag stellt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 26 StGB dar (s.o.).
b) Bestimmen
Zu dieser Tat müsste C den A bestimmt haben.
Bestimmen bedeutet das objektive Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter im Hinblick auf eine konkrete rechtswidrige Tat.
A wollte den O zunächst nur verprügeln. Während des Gesprächs mit C überredete ihn dieser jedoch dazu, O umzubringen. C rief damit Tatentschluss im Hinblick auf den Totschlag hervor. Er hat A zur Haupttat bestimmt.
2. Subjektiver Tatbestand
A müsste vorsätzlich hinsichtlich des Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und des Bestimmens zu dieser Tat gehandelt haben (sog. doppelter Anstiftervorsatz).
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
C wollte den O aus dem Weg haben. Vorsatz bzgl. des Totschlags ist mithin gegeben.
b) Vorsatz bzgl. Bestimmen
C hatte auch Vorsatz bzgl. des Hervorrufens des Tatentschlusses.
II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. C handelte folglich rechtswidrig.
III. Schuld
Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mithin handelte C auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
C hat sich folglich gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
E. Gesamtergebnis
A hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB und C hat sich gem. §§ 212 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.