Skip to main content

Strafbarkeit des A nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht haben, indem er B einen Außenspiegel eines Autos an den Kopf wirft.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand des § 223 I

A müsste zunächst den Grundtatbestand des § 223 I erfüllt haben.

Zunächst müsste ein Taterfolg eingetreten sein, A müsste B also körperlich misshandelt haben oder B müsste in seiner Gesundheit geschädigt worden sein. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. B erleidet hier einen stark blutenden Schnitt an der Stirn, sodass davon auszugehen ist, dass er mehr als nur unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt worden ist. Der Schnitt an der Stirn könnte auch eine Gesundheitsschädigung darstellen. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Verstärken eines pathologischen (= krankhaften), vom Normalzustand des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes. Der Schnitt bedarf einer medizinischen Behandlung und weicht jedenfalls nachteilig vom normalen Gesundheitszustand des B ab. Der Erfolg iSd § 223 ist somit eingetreten.

Das Werfen des Außenspiegels durch B ist eine strafrechtlich relevante Handlung und kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Die Kausalität ist also zu bejahen. Da A durch das Werfen des Außenspiegels auch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen und sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, ist der Erfolg A auch objektiv zurechenbar. Der objektive Grundtatbestand des § 223 I ist somit erfüllt.

b) Tatbestand der Qualifikation des § 224 I

Möglicherweise ist der Außenspiegel als gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 anzusehen. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der seiner Beschaffenheit und der Art der konkreten Verwendung nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Ein Schlag oder Wurf mit einem Außenspiegel, der regelmäßig aus Metall oder jedenfalls einem widerstandsfähigen Material gemacht ist, kann erhebliche Verletzungen (zB große Platzwunden, ggf. Knochenbrüche) verursachen. Der von A benutzte Außenspiegel ist auch im Rahmen der konkreten Verwendung (Wurf) geeignet, B etwa die Nase zu brechen, sodass der Außenspiegel als gefährliches Werkzeug anzusehen ist. Die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 ist somit erfüllt.

Da A die Körperverletzung nicht mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht (§ 224 I Nr. 3) und der Wurf mit einem Außenspiegel zwar erhebliche, grundsätzlich aber keine tödlichen Verletzungen verursachen kann (§ 224 I Nr. 5), kommen weitere Qualifikationen nach § 224 I nicht in Betracht.

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste auch in Bezug auf den Grund- und Qualifikationstatbestand vorsätzlich gehandelt haben (§ 15). Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. A kam es hier gerade darauf an, B mit dem Außenspiegel (§ 224 I Nr. 2) zu treffen und zu verletzen (§ 223 I). Er handelte also vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist. Möglicherweise handelte A aber in Notwehr (§ 32).

1. Notwehrlage

Es müsste zunächst ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegen (§ 32 II). Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse bedroht oder verletzt. B schlägt A hier ins Gesicht, verletzt also dessen körperliche Unversehrtheit. Dieser Angriff müsste auch gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder fortdauern. B hat A bereits einmal geschlagen und holt zu einem weiteren Schlag aus. Der Angriff findet also gerade statt und ist somit gegenwärtig. Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, der Täter also nicht seinerseits gerechtfertigt ist. B ist hier nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt, sodass der Angriff auch rechtswidrig erfolgte.

2. Notwehrhandlung

Weitere Voraussetzung ist, dass eine Notwehrhandlung vorliegt (§ 32 II). Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten und objektiv erforderlich sowie normativ geboten sein. A wirft den Außenspiegel auf B, also auf den Angreifer. Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet ist die Handlung dann, wenn sie imstande ist, den Angriff sofort zu beenden oder jedenfalls zu behindern. Infolge des Wurfes erleidet B eine Schnittwunde an der Stirn und lässt daraufhin von A ab, sodass die Handlung imstande war, den Angriff sofort zu beenden. Zudem müsste A unter gleich geeigneten dasjenige Mittel gewählt haben, dass den geringsten Schaden verursacht. Zwar hätte A sich auch mit den Händen wehren können. Allerdings hockte er auf dem Boden und hätte sich dafür erst vollständig aufrichten müssen. Er hätte auch fliehen können, doch „das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“. Das Werfen des Außenspiegels stellte somit das relativ mildeste Mittel dar.

Die Notwehrhandlung müsste auch geboten sein. Zwar findet im Notwehrrecht grundsätzlich keine Güterabwägung statt, dennoch kann es in Ausnahmefällen eingeschränkt werden oder wegfallen. Dies ist nach sozialethischen und normativen Erwägungen zu beurteilen. Zwar ist B leicht angetrunken, doch ist er nicht schuldunfähig. A hat den Angriff auch nicht dadurch vorwerfbar provoziert, indem er lediglich Autos und nicht das Fahrrad des B bestaunte. Eine Einschränkung des Notwehrrechts ist also nicht ersichtlich.

3. Verteidigungswille

Erforderlich ist zudem, dass A in subjektiver Hinsicht mit Verteidigungswillen handelte. Das ist dann der Fall, wenn er die Notwehrlage erkannt und gehandelt hat, um den Angriff abzuwehren. A hat hier die Notwehrlage erkannt und wollte den Angriff des B auch abwehren. Fraglich ist, ob es dem subjektiven Rechtfertigungselement entgegensteht, dass A eine generelle Abneigung gegen B hat. Der Verteidigungswille muss jedoch nicht das einzige Handlungsmotiv sein, es muss lediglich das ausschlaggebende Motiv sein. Da die Abneigung gegenüber B also nur ein Begleitmotiv ist, handelte A insgesamt mit Verteidigungswillen.

4. Zwischenergebnis

A ist durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 I). Er handelte also nicht rechtswidrig.

III. Ergebnis

A hat sich nicht nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht.

 

Strafbarkeit des A nach § 303 I Alt. 1

A könnte sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 I Alt. 1 strafbar gemacht haben, indem er den Außenspiegel vom Auto des F abgebrochen hat.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.

a) Fremde Sache

Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand und somit eine Sache iSd § 303 I (vgl. § 90 BGB). Das Auto müsste auch fremd sein. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Das Auto steht hier im Eigentum des F und war daher eine für A fremde Sache.

b) Beschädigen

Indem A den Außenspiegel vom Auto des F abbricht, könnte er den Pkw beschädigt haben. Eine Sache ist dann iSd § 303 I Alt. 1 beschädigt, wenn sich durch eine körperliche Einwirkung ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verändert (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung). Ein abgebrochener Außenspiegel kann nicht durch einen geringen Aufwand wieder an den Pkw angefügt werden, es bedarf in der Regel einer fachmännischen Reparatur. Die Einwirkung auf die stoffliche Unversehrtheit des Pkw ist also nicht nur unerheblich, eine Substanzverletzung liegt somit vor. Darüber hinaus könnte auch eine Brauchbarkeitsminderung vorliegen. Der Pkw dient dazu, Personen möglichst sicher zu transportieren. Zur Gewährleistung der Sicherheit (auch anderer Verkehrsteilnehmer) muss der Verkehr stets beobachtet werden können. Dies wird unter anderem durch die Außenspiegel sichergestellt. Fehlt ein Außenspiegel, so ist die Sicherheit des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es liegt also eine Brauchbarkeitsminderung vor. A hat folglich das Auto des F beschädigt.

Das Abbrechen des Außenspiegels ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne und war auch kausal iSd Äquivalenztheorie. Der Erfolg ist A auch objektiv zurechenbar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

Es kam A gerade darauf an, den Außenspiegel abzubrechen, er handelte also vorsätzlich (dolus directus ersten Grades).

II. Rechtswidrigkeit

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Eine Notwehrlage ist nicht gegeben, sodass A nicht nach § 32 gerechtfertigt ist. Die Gefahr ging auch nicht vom Pkw des F aus; auch eine Rechtfertigung nach § 228 BGB scheidet somit aus. Möglicherweise ist A aber nach § 904 BGB (aggressiver Notstand) gerechtfertigt.

1. Notstandslage

 Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Verletzung eines notstandsfähigen Rechtsguts gegeben ist.

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie in nächster Zeit zu einem Schaden führen kann und ein Abwarten dazu führt, dass die Abwehrmöglichkeiten sich verringern. Die Gefahr ging hier zwar nicht vom Pkw des F aus, aber B holte zu einem (weiteren) Schlag gegen A aus. Diese Gefahr einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit konnte in nächster Zeit zu einem Schaden führen. Hätte A abgewartet, so hätten sich seine Abwehrmöglichkeiten verringert. Eine Nostandslage liegt also vor.

2. Notstandshandlung

Weitere Voraussetzung ist, dass eine Notstandshandlung iSd § 904 BGB gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn A auf eine nicht gefahrschaffende fremde Sache einwirkt. Diese Einwirkung müsste notwendig und verhältnismäßig sein. A bricht hier den Außenspiegel ab, um sich damit gegen den ihn angreifenden B zur Wehr zu setzen. Dabei wird der Pkw (von dem die Gefahr nicht ausgeht) beschädigt. Das Abbrechen des Außenspiegels war Grundlage dafür, dass A den Angriff des B durch einen Wurf abwehren konnte und war somit geeignet. Da A sich auf dem Boden befand, bestand keine andere Möglichkeit der Verteidigung, sodass er auch das relativ mildeste Mittel wählte.

Die Notstandshandlung müsste auch verhältnismäßig sein. Das ist dann der Fall, wenn das geschützte Interesse wesentlich schwerer wiegt als das beeinträchtigte Interesse. Der drohende Schaden müsste also unverhältnismäßig größer sein als der Schaden, der durch die Einwirkung auf die Sache entsteht. Durch den Angriff des B ist die Gesundheit des A betroffen. Er sieht sich mit einer (einfachen) Körperverletzung konfrontiert. Durch das Abbrechen des Spiegels ist das Eigentum des F betroffen. In der Regel haben immaterielle Interessen und insbesondere die körperliche Unversehrtheit Vorrang vor materiellen Interessen. Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass hier eine Sache von höherem Wert (Pkw) beschädigt wird. Die Reparatur des abgebrochenen Spiegels kostet hier aber nur 400 Euro, ist also (in Relation zu dem Wert des neuen Pkw des F iHv 30.000 Euro) kostengünstig. Zwar handelt es sich also bei dem Pkw um eine wertvolle Sache, der entstandene Schaden lässt sich jedoch mit „nur“ 400 Euro beseitigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass B bisher lediglich eine einfache Körperverletzung begangen hat: Die Ungewissheit aus Sicht des A darüber, wie oft und mit welcher Kraft B erneut auf den am Boden hockenden A einzuschlagen gedenkt, und die bereits erlittenen Gesichtsverletzungen sprechen hier für die Verhältnismäßigkeit der Notstandshandlung. A handelte also auch verhältnismäßig.

3. Gefahrabwendungswille

A handelte in Kenntnis der Notstandslage und wollte die Gefahr abwehren.

4. Zwischenergebnis

A ist nach § 904 BGB gerechtfertigt. Er handelte also nicht rechtswidrig.

III. Ergebnis

A hat sich nicht wegen Sachbeschädigung nach § 303 I Alt. 1 strafbar gemacht.