T könnte sich gem. § 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Gartenzwerg des O auf den Boden warf.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
Ein Gartenzwerg ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache iSd § 303 I StGB (vgl. § 90 BGB). Diese müsste auch fremd sein.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Der Eigentümer des Gartenzwergs ist O. Damit ist der Gartenzwerg eine fremde Sache.
b. Tathandlung
T müsste den Gartenzwerg zerstört oder beschädigt haben.
Eine Sache ist dann zerstört, wenn durch äußere Einwirkung ihre Einheit völlig aufgelöst oder ihre Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Sache durch eine körperliche Einwirkung in ihrer stofflichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich verändert oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
T warf den Gartenzwerg auf den Boden, wobei dieser zerbrach. Damit ist jedenfalls eine Beschädigung gegeben.
c. Zwischenergebnis
Alle objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
T wollte vorliegend den Gartenzwerg zerstören.
Damit handelte T vorsätzlich.
Der subjektive Tatbestand ist mithin ebenfalls erfüllt.
3. Zwischenergebnis
Der objektive und subjektive Tatbestand sind gegeben. T handelte somit tatbestandsmäßig.
T müsste nun auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
II. Rechtswidrigkeit
T müsste rechtswidrig gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit könnte jedoch infolge einer Einwilligung entfallen. Infrage kommt vorliegend eine ausdrückliche Einwilligung.
1. Objektives Rechtfertigungselement
a. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
Das geschützte Rechtsgut müsste zunächst disponibel sein. Dies ist bei höchstpersönlichen, d.h. Individualrechtsgütern, der Fall.
Vorliegend ist das Eigentum des O betroffen. Beim Eigentum handelt es sich um ein Individualrechtsgut, womit das geschützte Rechtsgut disponibel ist.
b. Einwilligungsfähigkeit
Zudem müsste O einwilligungsfähig sein. Die Einwilligungsfähigkeit ist von der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Rechtsgutsinhabers abhängig. Der Einwilligende muss nach seiner geistigen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in sein Rechtsgut zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. O ist volljährig. Von der Einsichtsfähigkeit einer volljährigen Person ist auszugehen. Somit war O einwilligungsfähig.
c. Einwilligungserklärung
Es müsste eine Einwilligungserklärung vorliegen. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, muss jedoch vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.
O teilte vormittags der Frau von T mit, dass T die Gartenzwerge beseitigen darf und dabei „seinen Frust auslassen“ könne. Dies ist als Einwilligung zu werten. T beschädigte den Gartenzwerg am Abend und damit erst nach der Einwilligung des O. Ein Widerruf der Einwilligung erfolgte nicht.
Eine Einwilligungserklärung ist damit gegeben.
d. Freiheit von Willensmängeln
Willensmängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Einwilligung ist somit auch frei von Willensmängeln.
e. Zwischenergebnis
Das objektive Rechtfertigungselement ist gegeben.
2. Subjektives Rechtfertigungselement
Zudem müsste das subjektive Rechtfertigungselement gegeben sein. Erforderlich sind dafür die Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage und das Handeln aufgrund der Einwilligung.
T erfuhr erst zu Hause von der Bitte des O. Auf seinem Rückweg war er sich dieser nicht bewusst. Somit kannte er die Rechtfertigungslage nicht und handelte dementsprechend nicht aufgrund der Einwilligung.
Das subjektive Rechtfertigungselement ist damit nicht erfüllt.
3. Zwischenergebnis
Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit handelte T rechtswidrig.
III. Schuld
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelte mithin auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
Folglich hat sich T gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.