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Vorüberlegung:

T äußerte die Bemerkung C sei ein „Obertrottel“ direkt gegenüber C als Rechtsgutsträger.

Behinderte seien „Abschaum der Gesellschaft“ ist als Aussage nicht dem Beweise zugänglich. Vielmehr beabsichtigt T damit aber eine Herabwürdigung des C. Es handelt sich auch bei dieser Aussage um ein Werturteil.

Bei der Äußerung, C stamme aus einer „Familie von Affen“, ist zu differenzieren:

Einerseits ist C selbst Adressat der Äußerung

Andererseits könnte die Familie des C Adressat der Äußerung sein, das heißt entweder die Familie im Ganzen oder aber die einzelnen Familienmitgliedern.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Abstammung des C könnte als Feststellung im biologischen Sinne eine beweisbare Tatsachenbehauptung sein. Allerdings gibt T damit seiner persönlichen Ansicht Ausdruck. Er bezeichnet die Familie als geistig rückständig und unzivilisiert und vergleicht sie mit Tieren. Schwerpunkt dieser Äußerung, bei der Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können, der Werturteilscharakter.

 

Lösungsvorschlag

T könnte sich gem. § 185 StGB wegen Beleidigung strafbar gemacht haben, indem er sagte, C sei ein „Obertrottel“, stamme aus einer „Familie von Affen“ und überhaupt seien Behinderte „Abschaum der Gesellschaft“.

 

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Beleidigung

Bei der Äußerung des T könnte es sich um eine Beleidigung handeln. Eine Beleidigung ist die Kundgabe von eigener Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung. Alle drei Behauptungen des T drücken aus, dass er C als geistig leicht Behinderten geringschätzt. Er bringt mittels Tiervergleich seine Herabwürdigung gegenüber Behinderten im Allgemeinen zum Ausdruck; dazu bedient sich T auch eines Tiervergleiches.

 

b. Passive Beleidigungsfähigkeit
C ist als natürliche Person unstreitig Ehrträger und damit passiv beleidigungsfähig.

Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich der passiven Beleidigungsfähigkeit der Familie des C verhält. Die Beleidigung des T erfolgt unter einer Kollektivbezeichnung („Familie“). Kollektive sollen nur beleidigungsfähig sein, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen. Dass die Familie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion kann in Anbetracht von Art. 6 GG nicht bezweifelt werden. Um eine Uferlosigkeit des Tatbestands der Beleidigung zu verhindern, erscheint eine restriktivere Normanwendung angemessen. Eine Familienehre wird daher gemeinhin jedoch abgelehnt. Die Familie des C als Kollektiv ist mithin nicht beleidigungsfähig.

Weiter könnte es sich um eine Beleidung von Einzelpersonen (Familienmitglieder des C) unter einer Kollektivbezeichnung („Familie“) handeln. Die Kollektivbezeichnung muss dazu einen klar abgrenzbaren, überschaubaren Personenkreis bezeichnen. Auch muss hervor gehen, dass die einzelnen Individuen gemeint sind. Bei Verwendung des Begriffs „Familie“ ist nicht klar, ob damit nur der engste Familienkreis (nur Eltern und Kinder) gemeint ist oder auch entferntere Verwandte. Infolge dieser Unbestimmtheit des Familienbegriffs erfüllt die Aussage des T (C stamme von einer „Familie von Affen“ ab) nicht die Voraussetzungen einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung. Mithin ist keine Beleidigung der einzelnen Familienmitglieder des C anzunehmen.

Die Gruppe aller Behinderter, welche T mit seiner Äußerung, Behinderte seien „Abschaum der Gesellschaft“, adressierte, könnte passiv beleidigungsfähig sein. Als Kollektiv fasst diese gesellschaftliche Gruppe keinen einheitlichen Willen bzw. erfüllen als Kollektiv keine soziale Funktion (anders als beispielsweise politische Parteien, Gewerkschaften o.Ä.) Mithin ist die Gruppe der Behinderten nicht als Kollektiv passiv beleidigungsfähig.

Auch erfüllt die Aussage ob ihrer Allgemeinheit nicht die Voraussetzungen einer Beleidigung der Individuen unter der Kollektivbezeichnung, dafür ist der angesprochene Personenkreis deutlich zu unbestimmt.

 

2. Subjektiver Tatbestand
T handelte auch vorsätzlich.

Hinweis: Der Sachverhalt gibt keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich des Innenlebens des T. In Prüfungsarbeiten sowie in der Praxis müsste dies näher dargelegt werden.

 

II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

III. Schuld
An der Schuldfähigkeit des T bestehen keine Zweifel. Auch Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

IV. Ergebnis
Mithin hat sich T gem. § 185 StGB strafbar gemacht, indem er C mit den genannten Äußerungen beleidigte.