Zum Hauptinhalt springen

Visum

Reisepass mit Visumsstempel
Foto: © iStock.com/ Hans Laubel

Informationen zum Visum

Sie haben eine Einladung an die Universität Potsdam oder an eine der außeruniversitären Einrichtungen  erhalten und möchten wissen, ob und wenn ja, welches Visum Sie für Ihren Aufenthalt benötigen?

Einen ersten Überblick bieten Ihnen die hier unten stehenden Informationen und der Visa-Navigator des Auswärtigen Amts

Gern beraten wir Sie bei Fragen zum Visum individuell.

Staatsangehörige aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Vatikan Stadt

Staatsangehörige aus Großbritannien

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, UK, USA

Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino

Staatsangehörige aus allen anderen Nicht-EU-Staaten

Staatsangehörige aus allen anderen Nicht-EU-Staaten | Aufenthalte bis zu 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit


Ukraine | Informationen für betroffene Drittstaatsangehörige

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, dürfen ohne Visum in Deutschland einreisen und sich hier bis zu 90 Tagen visumsfrei aufhalten. Dies gilt sowohl für ukrainische Staatsbürger:innen als auch für Menschen anderer Nationalität, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und geflüchtet sind.

  • Wer sich zum 31. August 2022 noch keine 90 Tage in Deutschland aufhält oder erst ab diesem Datum einreisen wird, kann sich auf Grund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV)  auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Spätestens am 90. Tag muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.
  • Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss spätestens am 31. August 2022 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde stellen. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Ukrainische Staatsbürger:innen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, können in einem vereinfachten Verfahren als Kriegsflüchtlinge nach § 24 AufenthG anerkannt werden. Dies trifft auch auf aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige zu, wenn diese entweder ein Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine haben oder in ihrem Heimatland gefährdet sind. Das heißt: Sie erhalten ein Aufenthaltsrecht von zunächst einem Jahr, dürfen arbeiten, studieren und haben Anspruch auf soziale Leistungen (finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Unterbringung).
Hierzu ist eine Registrierung bei der Ausländerbehörde Ihres derzeitigen Aufenthaltsortes notwendig.

Sie brauchen keinen Asylantrag zu stellen.

Informationen für Potsdam

Informationen für Berlin