Nicht immer wenn ein Studium sich dem Ende nähert, gelingt ein nahtloser Übergang, sondern es kann auch zu einer Zwischenphase kommen, in der man nicht mehr studiert, aber auch noch nicht arbeitet. Viele Studierende stellen sich dann die Frage, was in dieser Phase organisatorisch alles zu beachten ist. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Infos zusammengestellt, um Ihnen einen groben Überblick zu bieten. Da Vieles aber von der individuellen Ausgangssituation abhängt, sollten Sie sich im Zweifel nicht scheuen, sich direkt von den jeweiligen Institutionen beraten zu lassen.
Zunächst einmal gibt es für Sie keine Pflicht, sich nach dem Studium bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend zu melden. Gerade bei längeren Suchphasen kann dies aber für Sie sinnvoll sein, um sich in der Zeit finanziell abzusichern.
Neben dem Erhalt von Arbeitslosengeld, stehen Ihnen nach einer Arbeitslosmeldung die Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Arbeitsagentur zur Verfügung. Auch können Sie Kosten für Bewerbungen oder für Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen geltend machen und Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen.
Auf der anderen Seite müssen Sie, sobald Sie sich arbeitslos gemeldet haben auch zu den Terminen der Agentur erscheinen; nachweisen, dass Sie sich aktiv bewerben und sich auch auf die angebotenen Vermittlungsvorschläge durch die Agentur bewerben. Dabei müssen Sie auch bereit sein, bundesweit nach einer Stelle zu suchen und gegebenenfalls Fahrtwege von bis zu 2,5 Stunden täglich in Kauf zu nehmen.
Beim Arbeitslosengeld wird zwischen Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II (ALG II), besser als Hartz IV bekannt, unterschieden.
Grob gesagt erhalten einen Anspruch auf ALG I alle, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung schon mindestens 12 Monate am Stück sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben (in Ausnahmefällen auch weniger) und sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Alle, auf die dies nicht zutrifft, haben nur einen Anspruch auf das sogenannte Hartz IV.
Für Anträge auf ALG I ist die Arbeitsagentur, an dem Ort zuständig, an dem man sich hauptsächlich aufhält. Für die Bewilligung von Hartz IV ist hingegen das Jobcenter verantwortlich.
Die oben erwähnte, mindestens 12monatige voll sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit wird als sogenannte Anwartschaftszeit bezeichnet. Auch Zeiten, in denen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst geleistet wurde sowie Pflegezeiten oder Zeiten in denen man Mutterschafts- oder Krankengeld erhalten hat, können als solche angerechnet werden.
Sozialversicherungspflichtig gearbeitet heißt dabei, dass Sie voll in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Da Studierende, die Vollzeit ihrem Studium nachgehen, von dieser Pflicht befreit sind, trifft diese Bedingung auf die meisten Studierenden nicht zu.
Ausnahmen können bestehen, wenn Sie nur in Teilzeit studieren oder z. B. die Phase zwischen BA und MA genutzt haben, um voll berufstätig zu sein. In diesen Ausnahmefällen könnte es sein, dass Sie „voll sozialversicherungspflichtig tätig“ waren.
Zurückgreifen auf alten Anspruch
Wenn Sie einmal diesen Ansprüchen genügt und ALG I erhalten haben, dann bleibt Ihnen der Anspruch auf diese Leistung für 4 Jahre erhalten. Das heißt, auch wenn Sie in der Zwischenzeit eine Stelle annehmen, die zu kurz ist, um danach erneut Anspruch auf ALG I zu haben, können Sie innerhalb dieser 4 Jahre auf die bereits bewilligten, aber noch nicht ausgezahlten Mittel zurückgreifen.
Dies gilt auch wenn Sie vor Ihrem Studium voll sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, dann kurz arbeitslos waren und somit den Anspruch auf ALG I begründet haben und nun innerhalb von 4 Jahren Ihr Studium beenden. Auch in diesem Fall könnten Sie dann auf die bereits bewilligten Mittel zugreifen.
Diese 4jährige Anspruchsdauer gilt allerdings nur, wenn Sie den Anspruch auch schon begründet haben. Rückwirkend können Sie den Anspruch nicht geltend machen. In diesem Falle würde wieder auf eine 12monatige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre geachtet. Es kann sich also auch, wenn man gerade kein ALG in Anspruch nehmen möchte lohnen, seinen Anspruch dennoch geltend zu machen (und nach Bestätigung gleich wieder abzumelden) um im Zweifel bis zu vier Jahre später darauf zurückgreifen zu können.
Anspruch auf ALG I gilt nur, wenn man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht, das heißt Sie dürfen keine 15 Stunden pro Woche oder mehr berufstätig sein oder anderen Verpflichtungen, wie z. B. einem Vollzeitstudium, etc. nachgehen. Auch dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht krank sein, weil dies ebenfalls die Aufnahme einer Berufstätigkeit verhindern würde.
ALG II oder auch Hartz IV erhält man, wenn man zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bzw. nicht ausreichend sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und sofern keine Unterhaltsansprüche durch Ehepartner*in, Eltern oder Mitbewohner*innen bestehen. Wenn man Hartz IV beantragt und mit anderen zusammen wohnt, wird man vom Jobcenter als sogenannte Bedarfsgemeinschaft angesehen, was heißt, dass die anderen Mitglieder dieser Gemeinschaft erst für Sie aufkommen müssen, bevor Sie Leistungen erhalten. Im Falle von Wohngemeinschaften muss daher nachgewiesen werden, dass man keine Bedarfsgemeinschaft bildet, sondern getrennt wirtschaftet.
Für die Beantragung von ALG II müssen Sie die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen und regelmäßig Bericht erstatten, was Sie für die Arbeitssuche getan haben. Auch Privatvermögen wird bis auf einige Freibeträge angerechnet.
Wenn Sie bereits einen geltenden Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (egal ob I oder II) und innerhalb der EU nach einer Stelle suchen möchten, können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für 3 – 6 Monate ins EU-Ausland mitnehmen.
Wenn Sie im Ausland berufstätig sind und überlegen, später eventuell nach Deutschland zurückzukehren, können Sie auch freiwillig weiter in die Arbeitslosenkasse einzahlen, um dann nach der Rückkehr Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
EU-Angehörige erhalten zu den gleichen Bedingungen ALG I wie Deutsche. Menschen aus Staaten außerhalb der EU können ALG I erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis haben, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.
ALG II bzw. Hartz IV können ebenfalls EU-Angehörige erhalten, sowie Nicht-EU-Bürger*innen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen haben.
Sobald Ihr Studierendenstatus endet, verlieren Sie auch die vergünstigte studentische Krankenkassenmitgliedschaft und müssen sich freiwillig krankenversichern, sofern Sie noch keine Arbeitsstelle haben, über die Sie versichert sind. Manche Krankenkassen bieten einen etwas günstigeren Absolvent*innentarif an. Sollten Sie bei Abschluss Ihres Studiums noch unter 23 Jahre alt sein und weniger als 450 Euro Einkommen im Monat haben, können Sie unter Umständen auch noch über Ihre Familie mit versichert werden. Erkundigen Sie sich also im Zweifel am besten direkt bei Ihrer Krankenkasse, welche Möglichkeiten es gibt.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld sind Sie durch die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegeversichert.
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