Satzung der Fachschaft der Klassischen Philologie
Stand: aktuell (seit 24.11.2025)
Verantwortlichkeit: J. Genschow (für den FSR KlassPhil); beschlossen durch die
Vollversammlung, einzusehen im Versammlungsprotokoll vom 24.11.2025
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Studierenden gemäß §2 Fachschaft.
§2 Fachschaft
1. Alle Studierenden der Studiengänge …
• … Gräzistik (Bachelor of Arts)
• … Latinistik (Bachelor of Arts; auslaufend)
• … Latein (Bachelor of Education, Master of Education)
• … Sprachen und Kulturen der Antike und des Mittelalters (Bachelor of Arts)
sind Mitglieder der Fachschaft.
2. Die Mitglieder müssen ordentlich immatrikulierte Studierende der Universität Potsdam
sein.
§3 Organe
Die Organe der Fachschaft sind die Vollversammlung und der Fachschaftsrat.
§4 Vollversammlung der Fachschaft
1. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes
beschließendes Organ.
2. Die Vollversammlung der Fachschaft findet mindestens einmal im akademischen Jahr statt.
Die Vollversammlung muss vom Fachschaftsrat einberufen werden:
o auf schriftlichen Antrag von zehn Prozent der Fachschaftsmitglieder oder
o auf Antrag des Fachschaftsrates.
3. Eine ordentliche Vollversammlung der Fachschaft wird mindestens eine Woche vorher
über den E-Mail-Verteiler des Fachs und die Homepage des Fachschaftsrates angekündigt.
Die Ankündigung enthält Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung.
4. In dringenden Fällen kann kurzfristig eine außerordentliche Vollversammlung einberufen
werden.
5. Ein ordentliche Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn gemäß Unterpunkt 3 eingeladen
wurde und mindestens drei Studierende anwesend sind. Eine außerordentliche
Vollversammlung ist ausschließlich dann beschlussfähig, wenn mindestens 10% der
Fachschaft anwesend sind.
§5 Der Fachschaftsrat
1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.
2. Die Wahl des Fachschaftsrates muss folgende Auflagen berücksichtigen:
2.1 Der Fachschaftsrat wird durch die Fachschaft direkt gewählt.
2.2 Die Wahl findet a) im Rahmen einer Vollversammlung öffentlich oder, sobald eine*r der
Abstimmenden dies verlangt, geheim, oder b) geheim in Form einer Urnenwahl statt.
2.3 Die Wahlzeiträume müssen der Fachschaft mindestens 7 Tage zuvor über den E-Mail-
Verteiler des Fachs und die Homepage des Fachschaftsrates angekündigt werden.
2.4 Die Abstimmenden können jeder und jedem Kandidierenden je eine Stimme geben. Dabei
haben sie die Wahl zwischen "Ja" (gewählt), "Nein" (nicht gewählt) und "Enthaltung".
2.5 Unabhängig von den Kandidaturen ist jedes weitere Mitglied der Fachschaft gemäß
passivem Wahlrecht und Mehrheitswahlrecht im laufenden Wahlgang wählbar. Darauf ist im
Fall einer Vollversammlung vor der Wahl und im Fall einer Urnenwahl auf dem Wahlzettel
hinzuweisen.
2.6 In den Fachschaftsrat gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, die mehr "Ja"-Stimmen als
"Nein"-Stimmen erhalten haben. Sollte dies bei mehr als sieben Personen der Fall sein, so
sind die sieben gewählt, welche die höchste Differenz zwischen "Ja"-Stimmen und "Nein"-
Stimmen haben.
2.7 Den gewählten Studierenden steht es frei, die Wahl anzunehmen oder nicht.
2.8 Haben mehrere Gewählte das gleiche Wahlergebnis und konkurrieren um das letzte
Mandat im Fachschaftsrat, so informiert der Wahlvorstand die betroffenen Gewählten. Solche
Gewählte werden für die Mandatsvergabe nicht weiter berücksichtigt, wenn sie die Wahl
nicht annehmen. Verbleiben danach weiterhin mehrere Gewählte, die das gleiche
Wahlergebnis haben und für die Mandatsvergabe in Frage kommen, so entscheidet der
Wahlvorstand per Los.
3. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Im Fall
einer Urnenwahl ohne Vollversammlung sind schriftliche Rechenschaftsberichte über den
Fachschaftsverteiler zu veröffentlichen. Über den Umfang bestimmt die Wahlleiterin bzw. der
Wahlleiter in Absprache mit dem Fachschaftsrat.
4. Der Fachschaftsrat sollte aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern bestehen.
5. Die Mitglieder des Fachschaftsrates werden in der Regel für ein Jahr gewählt. Die
Legislaturperiode beginnt dabei mit Wahlannahme. Der alte Fachschaftsrat soll den neuen
Fachschaftsrat in das Amt einarbeiten.
6. Einzelne Mitglieder der Fachschaft können mit weiteren Aufgaben betraut werden. Die
Gesamtverantwortung liegt dagegen beim Fachschaftsrat.
7. Der Fachschaftsrat kann mit einer absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder zusätzliche
Mitglieder kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt.
8. Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Solche
Ordnungen dürfen dieser Ordnung und der Satzung der Studierendenschaft nicht
zuwiderlaufen.
9. Fachschaftsratssitzungen sind öffentlich und werden angekündigt. Mitglieder der
Fachschaft haben Rederecht. Weiteres Rederecht kann per Mehrheitsbeschluss erteilt werden.
10. Ein Mitglied scheidet aus dem Fachschaftsrat aus:
o am Ende einer Amtsperiode,
o durch Exmatrikulation,
o durch eigenen Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitgeteilt werden muss.
o durch Abwahl. Die Abwahl eines Mitgliedes ist auf einer ordentlichen Vollversammlung
möglich. Dazu ist eine einfache Mehrheit der Abstimmenden nötig. Vor der Abstimmung hat
der Betroffene das Recht zur Stellungnahme.
11. Die Auflösung des Fachschaftsrates erfolgt ausschließlich durch den Beschluss einer
ordentlichen Vollversammlung.
§6 Aufgaben
1. Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören:
o die Vertretung der Fachschaft im Rahmen ihrer Befugnisse,
o die Information der Mitglieder der Fachschaft über den Fachbereich betreffende Fragen,
o die Bekanntmachung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Fachschaftsrates,
o die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften und dem Studierendenrat,
o die Mitarbeit in den Gremien des Fachbereichs,
o die Betreuung der Studierenden, vor allem des ersten Semesters.
2. Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.
§7 Außenvertretung
1. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft nach außen.
2. Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, protokolliert sie und
informiert die Fachschaft über zu fassende und gefasste Beschlüsse.
§8 Finanzen
1. Über die Verwendung der Mittel der Fachschaft aus dem Haushalt der Studierendenschaft
ist durch den Fachschaftsrat am Beginn des Haushaltsjahres ein Rahmenplan zu beschließen.
Die finanzverantwortliche Person des Fachschaftsrates ist dem Finanzreferat des Allgemeinen
Studierendenrates gegenüber verantwortlich.
2. Die Verwendung der Mittel obliegt der Fachschaft in Eigenverantwortung.
3. Die Verwendung der Mittel muss im Interesse der Fachschaft und im Rahmen der
Aufgaben des Fachschaftsrates (§6, Abs.1) erfolgen.
§9 Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung
1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Fachschaft durch
2/3-Mehrheit der Abstimmenden in Kraft.
2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Abstimmenden auf einer
Vollversammlung.
PDF - Satzung der Fachschaft der Klassischen Philologie - 24.11.2025