Honorarprofessuren
Der Präsident der Universität Potsdam kann Persönlichkeiten, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen erbringen und hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig sind, zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellen. Hierfür stellt der Fachbereich einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens.
Eine Honorarprofessur ist eine ehrenamtliche, nebenberufliche Lehrtätigkeit, für die es in der Regel keine Vergütung gibt. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verbunden.
Im Folgenden wird das Verfahren kurz skizziert. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Berufungsbeauftragte der Fakultät.
Die Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren finden Sie hier.
Voraussetzungen
- besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, die den Anforderungen entsprechen, die an Professor*innen gestellt werden
- mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule
- keine hauptberufliche Tätigkeit an der UP
- Darlegung der Gründe und der Motivation für die angestrebte Honorarprofessur
Verfahren
- Antrag des Fachbereichs auf Bestellung einer Honorarprofessur an die Dekanin (mit kurzer Begründung, Lebenslauf, Publikations- und Lehrverzeichnis) → zur Vorprüfung durch den Präsidenten
- Nach Zustimmung des Präsidenten zur Einleitung des Verfahrens → Antrag an den Fakultätsrat → Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens → Übernahme der Aufgaben der Bestellungskommission durch den Fakultätsrat
- Sichtung der Unterlagen, Einholung von zwei auswärtigen Gutachten fachnaher Professor*innen
- Bei Bedarf Einladung der/des Vorgeschlagenen zu einem Gespräch
- Würdigung der Gutachten → Beschlussfassung des Bestellungsvorschlags durch den FR
- Auf Grundlage des FR-Beschluss: Antragstellung der Dekanin beim Präsidenten
- Bestellung durch den Präsidenten (Ausstellung der Urkunde, Festlegung der Lehrverpflichtung)
- Erfassung des nebenberuflichen Personals beim Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten (Meldung durch das Dekanat)
Verabschiedung
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs von der Präsidentin oder dem Präsidenten verabschiedet.
Die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ darf auch nach der Verabschiedung geführt werden, sofern zwischen der Bestellung und der Verabschiedung mindestens fünf Jahre liegen und in diesem Zeitraum die Lehrverpflichtung erfüllt wurde. Darüber entscheidet die Hochschule auf Antrag. Anträge zur Verabschiedung sind an das Dekanat zu richten.