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Aktuelles - Veranstaltungsberichte

Vom Augsburger Religionsfrieden zum Europäischen Verfassungsvertrag

- 450 Jahre Verfassungsgeschichte im Zeichen der Religionsfreiheit -

Frieden war schon von je ein inniger Wunsch der Menschen, besonders auch der Religionen. Dennoch waren es in der Geschichte oft religiöse Konflikte, die zu Friedensverletzungen führten. Briefmarke 450 Jahre Augsburger Religionsfriede. Grafiker: Paul Effert, Kaarst. Copyright: Helmut Hien, AugsburgAuch die Reformation brachte kriegerische Auseinandersetzungen hervor. Vor 450 Jahren wurde deshalb der Augsburger Religionsfrieden geschlossen – der erste Schritt hin zu einer friedlichen Koexistenzordnung verschiedener Konfessionen unter einer Verfassung. Der Reichsabschied zum Religionsfrieden war ein Durchbruch der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation und die Gewährung des Rechts auf Auswanderung (ius emmigrandi) an die Andersgläubigen war ein erster, wenn auch bescheidener Schritt auf dem Weg zur heutigen Anerkennung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Aus Anlass dieses historisch bedeutsamen Ereignisses veranstaltete am 22. September 2005 das Evangelische Institut für Kirchenrecht an der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Akadamie zu Berlin und dem Kanonistischen Institut an der Universität Potsdam ein Symposion. Es fand mit ca. 80 Teilnehmern in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt statt. Die fünf Vorträge spannten den Bogen von Augsburg 1555 bis zum Europäischen Verfassungsvertrag und dem Zusammenleben verschiedener Konfessionen und Religionen in der bundesdeutschen Gesellschaft der Gegenwart.

Den Eröffnungsvortrag hielt Professor Dr. Martin Heckel aus Tübingen. Der bekannte Staatskirchenrechtler würdigte den Religionsfrieden als Reichsfundamentalgesetz, das die Reichseinheit vor einer großen Spaltung bewahrte und den Grund für ein Staatskirchenrecht der Freiheit legte: Erstmals wurde die freie Entfaltung verschiedener Glaubensauffassungen in den Grenzen des staatlichen Gemeinwohls ermöglicht. Heckel betonte, dass es sich ursprünglich um ein Notstands-Instrument handelte, das einen Burgfrieden bis zur Wiederherstellung der Kircheneinheit herstellen sollte. Die Freiheitsrechte hätten sich zunächst auch nur auf die Reichsstände, also die Fürsten und freien Städte bezogen – der einzelne Dissident hätte nur das Recht zur Auswanderung in eine Territorium ihres eigenen Glaubens gehabt. Das so begründete Interim, also der Zwischenzustand vor der Lösung der Religionsfrage, wurde aber zur Dauereinrichtung, weil die theologischen Verhandlungen zwischen reformatorischen Kirchen und Rom scheiterten. Das mit dem Interim bezweckte eigentliche Verfassungsziel ist also nie erreicht worden. Gleichwohl wurde es zum Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen Verfassungsordnung, die den Pluralismus als Strukturprinzip in die Rechtsordnung integrierte, weil sie die rechtliche vor die geistliche Einheit stellte. So verschwand langsam das Wiedervereinigungsgebot aus der Diskussion des Alten Reichs. Der Frieden war zwar nicht dauerhaft, wie der 30-Jährige Krieg zeigt, und auch vorher strebten die jeweiligen Religionsparteien nach einer Rechtsinterpretation des gemeinsamen Rechts nach dem je eigenen Rechtsverständnisses. Der 30-Jährige Krieg selbst wurde daher auch von der katholischen Seite als Reichsexekution, also Vollstreckung der eigentlichen Verfassung, von der evangelischen Seite als Widerstand gegen die als unrechtmäßig betrachtete Vollstreckung gesehen. Erst der westfälische Frieden von 1648 regelte über das Paritätsprinzip und das ius reformandi, das Recht der Landesherren, eine Konfession verbindlich vorzuschreiben, die Religionsfrage dauerhaft. Der Föderalismus wurde zum Instrument der Friedenssicherung. Damit begann der Lernprozess, der das heutige friedliche Zusammenleben der christlichen Konfessionen ermöglichte. Heckel betonte, dass dazu eine Säkularisierung des Rechts nötig war, die aber keine Säkularisierung von Staat und Gesellschaft bezweckte, sondern im Gegenteil den Staat anhielt, die religiösen Kräfte der Gesellschaft zur freien Entfaltung zu bringen, ohne das friedliche Zusammenleben aller im Staatsverbund zu gefährden. Noch heute sei es die prekäre Aufgabe des Staats, weltlichen Frieden, christliche Kultur und religiöse Freiheit gleichzeitig zu sichern.

Als zweiter Vortragender vertiefte Professor Dr. Dr. Harm Klueting, Köln, einige rechtliche Aspekte des Religionsfriedens. Er betonte, dass der Religionsfrieden den Auf- und Ausbau des evangelischen Landeskirchensystems sicherte. Damit wurde ein Bruch des kanonischen Rechts durch Reichsrecht sanktioniert und die „lutherische Häresie“ faktisch anerkannt. Daran änderte auch der Interimsvorbehalt wenig. Möglich war dies nur, weil beide Konfessionen das im Text festgeschriebene Wiedervereinigungsgebot als Rechtfertigung für die Zustimmung zum Notrecht des Augsburger Friedens verwenden konnten. Auch konnte man darauf verweisen, dass es sich nur um die Wiederherstellung des weltlichen Friedens handelte, nicht aber um einen theologischen Ausgleich. Für die katholische Kirche war entscheidend, dass ihre Jurisdiktion lediglich ausgesetzt, nicht aufgehoben war, und auch das nur für den innerkirchlichen Bereich – freilich waren die Grenzen hier fließend und trotz Protesten zogen auch evangelische Konsistorien Ehesachen an sich, obwohl diese im evangelischen Bereich nicht als religiös eingestuft wurden. Der ganze Prozess führte, lange vor der äußeren, zu einer inneren Säkularisierung der Reichskirche, bis diese 1803 ganz abgeschafft wurde.

Den Übergang zu gegenwärtigen Fragen schaffte dann die katholische Theologin Professorin Dr. Gerda Riedl, Augsburg. Sie zeichnete zunächst die Phasen nach, die nach Augsburg führten und von Augsburg in die Gegenwart führten und stellte dann die historisch und kirchenpolitisch bedeutsame Frage, inwieweit Augsburg als genutzte oder ungenutzte Chance gelebter Ökumenefähigkeit verstanden werden könnte. Theologisch müsse man von einem Konsens- zu einem Differenzparadigma vorstoßen. Großen Beifall erhielt ihr daraus folgender Schluss, dass die Konfessionen, bei Akzeptanz des Grundsatzes der Einheit in versöhnter Vielfalt, trotz aller Schwierigkeiten am Ausgleich arbeiten sollten und dort, wo dies theologisch möglich ist, intensiv zusammenarbeiten müssten. Dies geböte nicht nur das Erbe des Religionsfriedens, sondern vor allem der Glaube selbst, der auch die Geduld und die Hoffnung schenken könne, die dafür im Alltag manchmal wohl nötig seien.

Ganz aktuell wurde es dann im Vortrag von Professor Dr. Gerhard Robbers, einem der Direktoren des Evangelischen Instituts für Kirchenrecht. Der Verfassungsrechtler aus Trier, der auch Staatskirchenrecht lehrt, begann seine Ausführungen zum europäischen Verfassungsvertrag mit der sich auf das Erbe des Religionsfriedens beziehenden These, die europäische Identität bestehe im Frieden der Religionen. Obwohl der Friede von Augsburg den 30-Jährigen Krieg nicht habe verhindern können, sei der Grundstein für Frieden und ein neues Denken gelegt worden. Genau wie die Verfassung der EU sei der Augsburger Religionsfriede zunächst auch als Vertrag geschlossen worden, der aber durch seinen Inhalt und seine Bedeutung Verfassungscharakter erlangt hätte. Mit Blick auf den politische schwierigen Verfassungsprozess in Europa bemerkte Robbers, dass die Verfassung auch bestünde, wenn sie scheiterte, weil zwar nicht alle Verfahrensfragen, aber doch die Grundzüge der Rechts- und Freiheitsordnung Europas faktisch bestünden und im Vertrag nur deklaratorisch bestätigt würden. Gezeigt werde Erreichtes und Erreichbares. Dies gelte insbesondere für die Freiheit der Religion, denn die Verfassung gewährleiste den Gesamtbestand der religionsbezogenen Grundrechte. Darüber hinaus wird eine rechtliche Grundlage für den institutionalisierten Dialog der Union mit den Religionsgemeinschaften geschaffen. Dabei gehe es nicht um die Schaffung eines zentralen Organs der Religionen in Brüssel. Die Ökumene bleibt weiter die Aufgabe der Kirchen und Religionen selbst. Es geht aber um die Anerkennung und Würdigung des besonderen Beitrags des Religiösen für die Menschen, der nicht in den allgemeinen Leistungen der organisierten Zivilgesellschaft aufgeht.

Mit Blick auf den Islam forderte Robbers, dass dieser „öffentlicher“ werden müsse, nicht eine Hinterhof- und Privatreligion bleiben dürfe. Nur so könne er gleichzeitig auf die Gesellschaft wirken und von dieser verstanden und kontrolliert werden. Einen ersten Beitrag dazu, den Islam zur „bekannten Religion“ zu machen, habe Martin Luther mit seiner Koran-Übersetzung von 1542 geleistet.

In der anschließenden Diskussion wurde vor allem die Frage des fehlenden Gottesbezugs im europäischen Verfassungsvertrag diskutiert. Robbers, der sich für eine solche Bezugnahme eingesetzt hatte, zeigte sich aber auch mit dem jetzigen Ergebnis zufrieden. Wichtig sei nicht, dass Gott draufstehe, sondern dass er „drin sei“ – und der Schutz des Glaubens und der Kirchen leiste dazu einen wichtigen Beitrag. Im Übrigen sei es wichtig zu sehen, dass man mit einem Vertrag zwar nicht alles gewünschte erreichen könne, aber doch in Schritten vorwärts komme. So sei es, anders als noch bei der Diskussion um die Grundrechtecharta diesmal möglich gewesen, auch in den anderen Sprachfassungen den Bezug nicht nur auf ein geistiges, sondern durchgängig auf das religiöse Erbe Europas festzuschreiben. In einem Diskussionsbeitrag warnte allerdings Detlev Belling, ebenfalls Direktor des kirchenrechtlichen Instituts, davor, dass der „Begriff“ des Erbes auch einen Erbfall voraussetze und man doch wohl nicht vom Tod der Religion sprechen könne, deren Erbe nun nur noch geistesgeschichtlich und kulturell fassbar sei.

Die thematische Abrundung des Symposion leistete der Beitrag des Ratsvorsitzenden der EKD, Bischof Professor Dr. Wolfgang Huber, der über Religionsfreiheit und Toleranz sprach. Nach Huber gibt es keine Religion, die ohne Konsequenzen für die Lebensführung wahrhaftig gelebt werden kann. Insofern habe jede Religion zugleich mit ihrer höchst individuellen Dimension auch eine öffentliche, politische Dimension, betreffe nicht nur das private, sondern auch das öffentliche Leben. Das gebiete Toleranz, die nicht Beliebigkeit und Gleich-Gültigkeit bedeute, aber die Anerkennung rechtlicher Gleichrangigkeit und die Offenheit für Auseinandersetzung und Dialog. Grundlage dafür sei die Anerkennung der Freiheit und der Würde des anderen, die vom Glauben selbst geboten sei: Reformatorisch geprägter Glaube stützt sich dafür auf eine göttlich zugesprochene Anerkennung der menschlichen Person, die unabhängig von ihren Taten und damit auch von ihren Überzeugungen gilt.

Die Religionen, in ihrem nötigen Bemühen um Klarheit und Profil, seien gefordert, im Ringen um die Wahrheit von jeglicher Gewalt abzuschwören, die ihr Anliegen in der Gesellschaft nur diskreditieren könne.

Grundlagen für die Freiheit der Religion müsse aber auch der neutrale Staat schaffen und die Religionen in der Ausübung ihrer Rechte schützen und stützen. Auf seine Bereitschaft dazu sei jeder Staat zu prüfen – was z.B. für die EKD ein Prüfstein in der Frage eines EU-Beitritts der Türkei sei. Zur Situation in Berlin bemerkte Huber in diesem Zusammenhang, dass es anders im Plan des Senats für den Ethikunterricht eben nicht primär Aufgabe des Staats sei, über die Religion zu informieren, sondern er diesem vielmehr den Rahmen zur Verfügung stellen müsse, auf der Grundlage ihres Bekenntnisses und im Kontext des allgemeinen Bildungsauftrags ihre Anhänger über ihre Inhalte zu unterrichten. Damit sichere der Staat auch die Öffentlichkeit der Religion. Gerade das Beispiel islamischer Religionsschulen könne hier als Warnung dienen. Es sei erschreckend, dass es gerade die dritte Generation von islamischen Einwanderern sei, die heute anfällig für den Fundamentalismus werde. Solche Auswüchse zu verhindern sei die gemeinsame Aufgabe von Staat und Religionsgemeinschaften im Zeichen der Religionsfreiheit und Toleranz.

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