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Individuelle Nachteilsausgleiche

Individuelle Nachteilsausgleiche haben das Ziel, Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern. (Zu Fragen der Studienorganisation wenden Sie sich bitte direkt an die Dozentin/den Dozenten.) Daher wurden spezielle Regelungen in den Allgemeinen Ordnungen für die lehramtsbezogenen und nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge festgelegt. Damit folgt die Hochschule dem Auftrag des Gesetzgebers:

„Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern mit Kindern oder mit Pflegepflichten Rechnung. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe am Studium gewährleisten.“ (Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) § 3 Abs. 4).

Die Wortlaute zum Nachteilsausgleich können den Allgemeinen Ordnungen für die lehramtsbezogenen (BAMALA-O, § 15) und nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge (BAMA-O, § 15) entnommen werden.

 Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen sowohl Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, als auch Studierende mit Behinderung sowie einer chronischen oder seelischen Beeinträchtigung. Genauere Hinweise über die konkrete Vorgehensweise bei einer Beantragung finden Sie in der Folge. Diese unterscheidet sich innerhalb der verschiedenen Gruppen:

Individuelle Nachteilsausgleiche für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung und Behinderung

Was sind individuelle Nachteilsausgleiche?

Das Ziel von Nachteilsausgleichen ist es, für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung und Behinderung Benachteiligungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen auszuschließen. Das Wort individuell unterstreicht, dass sich Nachteilsausgleiche insbesondere an den individuellen Möglichkeiten des Studierenden orientieren und diese mit den spezifischen Fachansprüchen in Vereinbarung bringen. Folglich können individuelle Nachteilsausgleiche keine "pauschalen" Festlegungen der Universität oder des Antragstellers sein. Als allgemeiner Rahmen für Nachteilsausgleiche gilt:

  • Es sind Veränderungen bezogen auf das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen möglich.
  • Diese Modifikationen können Art, Form und unter besonderen Voraussetzungen auch den Inhalt der zu erbringenden Studien-/Prüfungsleistung betreffen.
  • Der Leistungsanspruch bleibt dabei unvermindert bestehen.
  • Es ergeben sich somit keine Auswirkungen auf die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. Zeugnisse und Leistungsgutachten.

Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?

Nachteilsausgleiche können Studierende beantragen, deren Beeinträchtigung dem Behinderungsbegriff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) nachweislich entspricht.

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige, körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. “ (Eine kurzfristige Erkrankung begründet keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.)

Die Begriffsdefinition unterscheidet zwischen sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen. Folglich können auch Studierende mit chronischer oder psychischer Beeinträchtigung Anträge auf Nachteilsausgleich stellen.

Wie werden Nachteilsausgleiche beantragt und wie wird die Berechtigung nachgewiesen?

Die Beantragung erfolgt schriftlich und so frühzeitig wie möglich durch den Studierenden beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches/der jeweiligen Fächer. Bitte beachten Sie, dass es einen nachträglichen Nachteilsausgleich grundsätzlich nicht gibt. Nachteilsausgleiche sind vor einer Leistungserfassung zu beantragen und zu gewähren.

Verfahren:

1. Die oder der Studierende stellt den Antrag an den Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Faches. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  •  individuelles Anschreiben, das das Anliegen verständlich und mit konkreten Aussagen zum Studium erläutert
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (PDF)
  • Nachweise über die Beeinträchtigung: z.B. der Schwerbehindertenausweis sowie aktuelle und aussagekräftige fachärztliche oder therapeutische Stellungnahmen mit konkretem Bezug auf das Studium und ggf. Vorschlägen, wie die Beeinträchtigung ausgeglichen werden könnt.

2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Der Prüfungsausschuss hat das alleinige Entscheidungsrecht, bei Beteiligung des Studierenden.

3. Die oder der Studierende erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid und leitet den genehmigten Antrag an das Studienbüro/ Prüfungsamt der Universität weiter.

Wie können Nachteilsausgleiche konkret gestaltet sein?

Im Folgenden finden Sie Beispiele, wie ein Nachteilsausgleich konkret aussehen kann. Diese Aufzählung kann nie vollständig sein, da Nachteilsausgleiche von der jeweiligen Situation abhängen und somit immer individuell sind:

Nachteilsausgleiche bezogen auf die Leistungserbringung in Form von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten

  • Zeitverlängerung bei Klausuren und Hausarbeiten
  • extra Raum für das Anfertigen von Klausuren
  • Bereitstellen von technischen und/oder personellen Hilfen
  • allgemeine Gewährung eines Rücktritts von Lehrveranstaltungen/Prüfungen außerhalb vorgeschriebener Fristen (fachärztlicher/therapeutischer Nachweis)
  • Umwandlung von Prüfungsformen

Nachteilsausgleiche bezogen auf Anwesenheit am Leistungserfassungsprozess

Nachteilsausgleiche sind in diesem Fall zu beantragen, wenn in den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen die Präsenzpflicht bzw. eine nachweislich aktive Teilnahme als Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten festgelegt ist:

  • Rücktritt von LV außerhalb vorgeschriebener Zeiten bei nachweislich unvorhergesehener Erkrankung/Behinderung (fachärztlicher/therapeutischer Nachweis)
  • Vorlage einer angemessenen Ersatzleistung  als Ausgleich von Abwesenheit
  • Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen/Übungen/Praktika mit gleichem Inhalt, um Anwesenheit nachzuholen
  • mündliches Prüfungsgespräch über den versäumten Inhalt

Prüfer*innen haben die Möglichkeit, Unterstützung bei der Durchführung von Prüfungen durch den Beauftragten für Studierende mit Behinderung zu beantragen.

Was mache ich bei einer vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit?

Bei einer vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit ist die Beantragung eines Nachteilsausgleichs nicht angezeigt. In diesen Fällen ist ein einfaches ärztliches Attest ausreichend. Dieses ist mit der Anlage zum Attest fristgerecht - innerhalb von sieben Tagen - beim Studienbüro/ Prüfungsamt der Universität einzureichen. Alle weiteren Hinweise finden Sie auf dem Anlageformular.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Wie bereits beschrieben, entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches über den Antrag auf Nachteilsausgleich. Daher empfiehlt es sich immer, vor der abschließenden Beantragung Kontakt zu diesem aufzunehmen.

Zuvor ist der Beauftragte für Studierende mit Behinderung bei allen Fragen bezüglich Nachteilsausgleiche aber auch bei Problemen zur Studienplanung und Studiengestaltung für Sie ein kompetenter Ansprechpartner. Hierbei arbeitet er mit einer Mitarbeiterin im Studienbüro/ Prüfungsamt zusammen. Alle Gespräche werden vertraulich behandelt. Ob ein Nachteilsausgleich beantragt wird, liegt allein in der Entscheidung des Studierenden.

Individuelle Nachteilsausgleiche für Schwangere, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

Was sind individuelle Nachteilsausgleiche?

Der Nachteilsausgleich unterstützt Studierende dabei, ihr Studium mit einer Schwangerschaft wie auch familiären Aufgaben (von der Kinderbetreuung bis zur Pflege von Angehörigen) in Einklang zu bringen. So unterschiedlich die Lebenssituationen und Studienbedingungen sein können, so verschieden sind die möglichen Lösungswege. Ein individuell zugeschnittener Nachteilsausgleich berücksichtigt diese jeweils besondere Situation einer oder eines Studierenden mit Familienaufgaben. Diesem Anliegen haben sich die Hochschulen im Qualitätsversprechen des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Nachteilen schwangerer Studierender und Studierender mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben verpflichtet.

Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?

Einen Nachteilsausgleich können alle schwangeren Studentinnen und alle Studierenden beantragen, die ihr Studium mit familiären Aufgaben wie der alleinigen Betreuung und Erziehung von Kindern oder der Pflege von nahen Angehörigen vereinbaren müssen.


Wie werden Nachteilsausgleiche beantragt und wie wird die Berechtigung nachgewiesen?

Die/der Studierende beantragt den Nachteilsausgleich schriftlich und so frühzeitig wie möglich beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches/der jeweiligen Fächer, in dem sie/er den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchte.

Verfahren:

1. Die oder der Studierende stellt den Antrag an den Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Faches/der jeweiligen Fächer. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (PDF)
  • Nachweise über die Berechtigung: z.B. durch eine ärztliche Bestätigung zum Krankenstand, einen Pflegestufen-Bescheid, den Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über Art und Umfang der regulären Kinderbetreuung.

2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag.
3. Die oder der Studierende leitet den genehmigten Antrag (unter Beifügung der genannten Nachweise) an das Studienbüro/ Prüfungsamt (pruefungsamt(at)uni-potsdam.de) der Universität weiter.

Die jeweiligen Fachvertreterinnen und -vertreter sind aufgefordert, über das Recht auf einen Nachteilsausgleich zu informieren und gemeinsam mit den Studierenden der jeweiligen Situation entsprechende konkrete Wege und Lösungen zu entwickeln.

Wie können Nachteilsausgleiche konkret gestaltet sein?

Im Folgenden finden Sie Beispiele, wie ein Nachteilsausgleich konkret aussehen kann. Diese Aufzählung kann nie vollständig sein, da Nachteilsausgleiche von der jeweiligen Situation abhängen und somit immer individuell sind:

  • alternative Prüfungstermine
  • Zeitverlängerung bei Hausarbeiten oder anderen Prüfungsleistungen
  • Umwandlung von Prüfungsformen während der Schwangerschaft (Eine Umwandlung der Prüfungsformen ist bei der Betreuung von nahen Angehörigen nicht möglich.)
  • Möglichkeit bei Lehrveranstaltungen mit Präsenzerfordernissen, häufiger als üblich fehlen zu dürfen und/oder die Fehlzeiten mit alternativen Studienleistungen auszugleichen
  • Unterstützung bei der bedarfsgerechten Planung von Lehrveranstaltungen (z.B. Pflichtseminare innerhalb der üblichen Kita-Öffnungszeiten)

Was mache ich bei einer akuten Erkrankung des von mir betreuten Kindes, die meine Teilnahme an einer angemeldeten Prüfung verhindert?

Wenn Ihr Kind krank wird und Sie dadurch nicht in der Lage sind, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder die Abgabefrist einer Prüfungsleistung einzuhalten, haben Sie das Recht, wie bei einer eigenen Erkrankung von der Prüfung wegen eines besonderen Grundes zurück zu treten. Sie müssen dafür ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes im Studienbüro/ Prüfungsamt vorlegen. Dieses zählt dann wie eine eigene Prüfungsunfähigkeit. Für die Teilnahme an der nächsten Prüfung müssen Sie sich erneut dafür anmelden. Bei Hausarbeiten oder ähnlichen Prüfungsleistungen müssen Sie ggf. eine Fristverlängerung mit Ihrem Prüfer vereinbaren.