Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

  Inhalt
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Mitgliedstaaten des Europarates

6. Folge

Bulgarien

 

Inhaltsübersicht

I. Geschichte und Weg in den Europarat

1. Die bulgarischen Großreiche
2. Unter osmanischer Herrschaft
3. Königreich Bulgarien
4. Volksrepublik
5. Zusammenbruch des Kommunismus und demokratischer Wandel

II. Bulgariens Bilanz vor den Straßburger Instanzen
 
1.

I. Geschichte und Weg in den Europarat

2.

 1. Die bulgarischen Großreiche

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In den uns heute bekannten Quellen finden die Bulgaren erstmals Mitte des 4. Jh. n. Chr. Erwähnung. Das erste bulgarische Staatswesen ging aus einem Bündnis von Protobulgaren, einem aus Zentralasien stammenden Turkvolk, und sieben ansässigen slawischen Stämmen in einer Auseinandersetzung mit dem oströmischen Reich hervor. Der Friedensvertrag aus dem Jahr 681 gilt als die Geburtsstunde Bulgariens.
Wie für ganz Südosteuropa waren in den darauffolgenden Jahrhunderten ständige Veränderungen der territorialen und machtpolitischen Verhältnisse auch für Bulgarien kennzeichnend. Dabei wurden weite Teile des Balkans im Zuge einer imperialen Ausweitung des bulgarischen Herrschaftsbereiches zwischenzeitlich in ein bulgarisches Großreich eingegliedert. Übertragen auf heutige Verhältnisse handelte es sich um die Staatsgebiete Bulgariens und Makedoniens sowie Teile Serbiens, Albaniens, Griechenlands und Rumäniens.

Während der Regierungszeit von Boris I. (857-888), der in Bulgarien das Christentum einführte, vor allem aber seines Sohnes Simeon I. (893-927), der sich nach einem Sieg über die byzantinische Streitmacht zum Zaren krönen ließ, erlebte Bulgarien in politischer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht eine erste Blütezeit. Die ehrgeizigen Ambitionen von Zar Samuel (976-1014) überstiegen dann jedoch die bulgarischen Möglichkeiten. Aus einem erneuten, dreißig Jahre andauernden Krieg mit dem wiedererstarkten Ostrom ging der byzantinische Kaiser Basil II. als Sieger hervor. Dies bedeutete das Ende des 1. Bulgarischen Reiches (681-1018).
Eine von den Brüdern Assen und Petăr angeführte Aufstandsbewegung in Nordbulgarien erwirkte die Wiederherstellung des bulgarischen Reiches (2. Bulgarisches Reich 1186-1393). Unter ihren Nachfolgern stieg Bulgarien innerhalb weniger Jahrzehnte zum größten und mächtigsten Staat der Balkanhalbinsel empor, dessen Staatsgebiet an drei Meere grenzte.

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3.

2. Unter osmanischer Herrschaft

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In der Rolle der hegemonialen Führungsmacht wurde Bulgarien im 13. Jh. von Serbien abgelöst. Die Reste des von Auflösungserscheinungen gekennzeichneten Bulgariens fielen in der zweiten Hälfte des 14. Jh. schließlich an die Osmanen
Von Ende des 14. bis zum Ende des 18. Jh. war Bulgarien nahezu vollständig von der Landkarte verschwunden. Die Bevölkerung Bulgariens wurde zusehends multikultureller: Türken wurden angesiedelt (später sollte es zu drastischen Zwangs-Bulgarisierungen kommen); griechische, armenische und jüdische Händler bildeten die neue Mittelschicht. Überreste bulgarischer Traditionen hielten sich vor allem in abgelegeneren Klöstern. Der Mönch Paisij Hilendarski schrieb im Jahr 1762 die Geschichte seines Volkes auf und leitete damit die bulgarische nationale Wiedergeburt und in deren Folge den Befreiungskampf ein.
Bei der Herausbildung der bulgarischen Nation spielte auch der Kampf um die Unabhängigkeit der bulgarischen Kirche, die dem griechischen Patriarchen unterstellt war, eine bedeutende Rolle. Vor allem von Seiten Rußlands, wo bulgarische Exilanten und Studenten als potentielle Verbündete gegen die Türken höchstwillkommen waren, erfuhren die Bulgaren große Unterstützung. Nach dem blutig niedergeschlagenen Aprilaufstand von 1876 setzten die Bulgaren auf eine Befreiung von außen und versuchten entsprechend auf die europäischen Großmächte einzuwirken. Rußland drängte daraufhin auf eine Lösung der orientalischen Frage. Die Türken widersetzten sich jedoch allen Reformvorschlägen, woraufhin Rußland dem Osmanischen Reich schließlich im April 1877 den Krieg erklärte.
Durch den Vorfrieden von San Stefano (3. März 1878) entstand zunächst ein autonomes Groß-Bulgarien unter Einschluß von Makedonien und Westthrakien, welches durch den Berliner Kongreß im darauffolgenden Jahr jedoch wieder aufgeteilt wurde. Zurückblieb ein Fürstentum Bulgarien, das zwar formal unter osmanischer Oberhoheit verblieb, faktisch jedoch unter russischer Vorherrschaft stand. 1879 wurde eine Verfassung eingeführt, die das Land zu einer demokratisch-konstitutionellen Erbmonarchie mit einem Einkammerparlament erklärte. Nach dem Vorbild der belgischen Verfassung abgefaßt, gehörte sie zu den liberalsten Verfassungen Europas und sollte formal bis 1947 Bestand haben.


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4.
3. Königreich Bulgarien
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Am 5. Oktober 1908 proklamierte Fürst Ferdinand von Sachsen-Coburg-Gotha die völlige Unabhängigkeit Bulgariens und erklärte sich selbst zum Zaren des souveränen Königreiches Bulgarien. Im 1. Balkankrieg (1912) kämpfte Bulgarien an der Seite der Entente und eroberte Thrakien und Makedonien; unzufrieden mit der Aufteilung der von der Türkei abgetretenen Gebiete, griff es jedoch 1913 Serbien und Griechenland an. Bulgarien wurde besiegt, woraufhin das von den Bulgaren begehrte Makedonien an Serbien und Griechenland, das südliche Dobruja an Rumänien fiel
Als sich 1923 ein Bündnis aus Militär und rechtsradikalen Kräfte an die Macht putschte, brach unter Führung der Kommunisten ein Aufstand aus, der jedoch innerhalb einer Woche niedergeschlagen wurde.
Auf eine Zeit staatlichen Terrors folgte eine Phase der Mäßigung und der Rückkehr zu demokratischen Prinzipien. In der Außenpolitik wurde dies durch den Beitritt Bulgariens zum Briand-Kellog-Pakt (1928) manifest. Nach einem demokratischen Wechsel kam es 1934 erneut zu einem Putsch der Militärliga und der faschistoiden Gruppierung Zveno (Bindeglied). Die neue Regierung fand jedoch bei Bevölkerung und Zar wenig Zustimmung. Letzterer errichtete daraufhin eine Königsdiktatur und verbot alle rechtsradikalen Organisationen.
Auf Druck des Deutschen Reiches trat Bulgarien 1941 dem Dreimächtepakt bei, beteiligte sich jedoch weder an direkten militärischen Aktionen noch an der Judenverfolgung. Mit Unterstützung der Deutschen annektierte Zar Boris III. vormals serbische, griechische und rumänische Gebiete. Als sich die außenpolitische Situation verschlechterte, versuchte zunächst Boris III. nachdrücklich, nach dessen Tod im Jahr 1943 Prinzregent Kyrill, Bulgarien aus dem Krieg herauszuführen.

 
5.

 4. Volksrepublik

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Als die Rote Armee die bulgarische Grenze erreichte, organisierte die von den Kommunisten dominierte Vaterländische Front einen Umsturz und übernahm am 9. September 1944 die Macht. Zwei Jahre später erklärte die neue Führung aus Kommunisten und Agrarunion Bulgarien zur volksdemokratischen Republik. Zum Präsidenten wurde Georgi Dimitrov gewählt, 1947 eine im Sinne von Lenins Prinzipien des sozialistischen Rechtssystems formulierte Verfassung verabschiedet.
Das von der Bulgarischen Kommunistischen Partei (BKP) errichtete politische und wirtschaftliche System war dem der Sowjetunion nachempfunden. Industrie und Handel wurden noch 1947/48 vollständig verstaatlicht, die Landwirtschaft bis 1954 kollektiviert. Das geistige und kulturelle Leben wurde gleichgeschaltet und uniformiert. Seit 1948 wurde keine Theorie oder wissenschaftliche oder künstlerische Richtung mehr geduldet, die sich von den marxistisch-leninistischen Dogmen und Normen unterschied.
Im Zuge der Entstalinisierung in der UdSSR kam es auch in Bulgarien zu einem Führungswechsel. Neuer erster Sekretär des ZK wurde Todor Živkov, der 1962 auch das Amt des Ministerpräsidenten übernahm. Unter seiner Führung entwickelte sich Bulgarien zu einem bedingungslos unterwürfigen Verbündeten der Sowjetunion. Die Treue zur "großen Sowjetunion" wurde offiziell in den Rang der höchsten Ziviltugend erhoben, die Worte “ewige Freundschaft mit der Sowjetunion” in die Nationalhymne aufgenommen. Živkov spielte sogar mit dem Gedanken, auch formal die nationale Unabhängigkeit des Landes aufzugeben und ein Teil der Sowjetunion zu werden.
Nach einem Putschversuch (1965) bemühte sich die bulgarische Führung durch innenpolitische Lockerungen und nationale Rückbesinnung um eine breitere Basis. Mit der Verabschiedung eines neuen Parteiprogramms und einer neuen Verfassung wurde Živkov 1971 Staatsratsvorsitzender.
Im Gegensatz zu anderen Staaten des Ostblocks gab es in Bulgarien keine organisierte Dissidenten- oder Bürgerrechtsbewegung. Als ganzes verhielt sich die bulgarische Intelligenzija recht konformistisch, und auch in der Bevölkerung entwickelte sich kein politischer Widerstand.

6.
5. Zusammenbruch des Kommunismus und demokratischer Wandel
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Nach Jahren politischer Stabilität begann in den 80er Jahren der Rückhalt in der Bevölkerung zu bröckeln. Grund dafür waren die prekäre Versorgungslage und nichteingehaltene Reformversprechen. Die Führung versuchte dem Vertrauensverlust durch ein Ansprechen nationalistischer Gefühle zu begegnen. 1984 startete sie eine brutale, bei der bulgarischen Bevölkerung nicht unwillkommene Bulgarisierungskampagne gegen die islamisch-türkische Minderheit, die auf erbitterte Gegenwehr stieß.
Angesichts der lawinenartigen Entwicklung in Osteuropa Ende der 80er Jahre und des Reformdrucks im eigenen Land entschloß sich ein Teil der Führung zum Sturz von Staats- und Parteichef Živkov (10. November 1989). Sein Nachfolger Petăr Mladenov nannte die BKP in Bulgarische Sozialistische Partei (BSP) um und versprach eine rasche Demokratisierung. Die staatlichen Repressionen gegen Andersdenkende wurden eingestellt, die bereits existierenden unabhängigen Bewegungen und Gruppierungen legalisiert.
Im Land entstanden neue oppositionelle Parteien und Bewegungen, die sich unter dem Dach der Union der demokratischen Kräfte (SDS) formierten. Aus den ersten freien Parlamentswahlen seit 1934 (10./17. Juni 1990) ging die BSP mit absoluter Mehrheit als Sieger hervor. Angesichts der Wirtschaftskrise und Protesten gegen Premier Lukanov bildeten Sozialistische Partei und Opposition eine Koalitionsregierung unter dem Parteilosen Dimitar Popov. Zuvor war bereits Mladenov auf Druck der Öffentlichkeit durch Oppositionsführer Želu Želev als Staatspräsident abgelöst worden.
Am 12. Juli 1991 verabschiedete die Große Volksversammlung eine neue Verfassung. Sie beinhaltet Bekenntnisse zur Demokratie, Gewaltenteilung, Humanismus und Rechtsstaatlichkeit sowie einen umfassenden Grundrechtekatalog. Bulgarien ist ein Einheitsstaat in der Form einer parlamentarischen Demokratie mit einer der Volksversammlung verantwortlichen Regierung und einem direkt gewählten Staatspräsidenten.
In den 90er Jahren lösten sich Sozialisten und SDS gegenseitig in der Regierungsverantwortung ab. Bei den letzten Parlamentswahlen vom 17. Juni 2001 erzielte die neugegründete Nationale Bewegung Simeon II. von Simeon Borisov Saxcoburggotski auf Anhieb 43% der Stimmen. Der äußerst populäre Ex-Zar war mit dem Versprechen einer geistigen und wirtschaftlichen Erneuerung und einem harten Vorgehen gegen die Korruption angetreten. Seit Ende Juli regiert er in einer Koalition mit der Bewegung für Rechte und Freiheiten (DPS), einer Partei der türkischen Minderheit.
Bulgarien ist dem Europarat mit Wirkung zum 7. Mai 1992 beigetreten. Seither hat Bulgarien die EMRK (7. September 1992) sowie die Protokolle 1-8 und 11 ratifiziert.

 
 

II. Bulgariens Bilanz vor den Straßburger Instanzen

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Seit Bulgariens Beitritt zur EMRK 1992 hat der EGMR über 71 Beschwerden gegen Bulgarien entschieden. Es ergingen sieben Urteile; in jedem dieser Fälle stellte der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest – bei fünf von ihnen eine Verletzung des Artikels 5. In vier Fällen entschied der Ministerrat. Auch hier ging es um Verletzungen der Art. 5 und 6 sowie in einem Fall um die des Art. 8. Im Gegensatz zu anderen osteuropäischen Staaten spielten Eigentumsfragen bisher eine untergeordnete Rolle.
In dem Fall des Abgeordneten und ehemaligen Ministerpräsidenten Lukanov, dem ersten Fall gegen einen neuen Mitgliedstaat, ging es um das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Lukanovs Immunität als Abgeordneter war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben worden, um ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorwurfs der Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu ermöglichen. Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin umgehend Untersuchungshaft verhängt. Obwohl zu keiner Zeit substantielle Verdachtsmomente dargelegt werden konnten, wurden alle Haftentlassungsanträge des Beschwerdeführers abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichts lag darin eine Verletzung von Art. 5 (1)
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Bei dem Fall Assenov u.a. handelte es sich um einen jungen Roma, der angab, in zwei Fällen im Anschluß an eine Verhaftung durch die Polizei mißhandelt worden zu sein. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Körperverletzung im ersten Fall das Ausmaß einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers erreicht hat. Trotzdem sah der EGMR eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 13 gegeben, da die bulgarischen Behörden es unterlassen hatten, einem begründeten Verdacht in einer ausreichenden und wirksamen Weise nachzugehen.
Im zweiten Fall konnte mangels Beibringung ausreichender Unterlagen keine Verletzung von Art. 3 festgestellt werden. Die Untersuchungshaft war jedoch von einem Unbefugten angeordnet worden. Zudem wurde sie nach Ansicht des Gerichtshofes unbegründet lange aufrechterhalten; über Entlassungsanträge wurde in nichtöffentlicher Verhandlung entschieden. In diesem Vorgehen sah der EGMR eine Verletzung der Art. 5 (3) und 5 (4).
Die Beschwerdeführer konnten zudem glaubhaft darstellen, daß sie wegen ihrer Beschwerde an die Kommission von den Behörden unter Druck gesetzt worden waren (Verletzung von Art. 25 (1) ).
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Als Konsequenz aus den Urteilen im Fall Assenov und einem weiteren Fall beschloß das bulgarische Parlament am 6. August 1999 eine Gesetzesänderung im Sinne der Artikel 5 (3) und 5 (4) der EMRK hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. In einem Rundschreiben an alle Polizeidirektionen betonte der Vorsteher der nationalen Polizei, daß weitere Verletzungen der Konvention wie in dem Fall Assenov unbedingt zu unterbleiben hätten, einschließlich Behinderungen bei der Ausübung des Rechts auf Beschwerde vor den Konventionsorganen nach Art. 34 EMRK. Darüber hinaus wurden in dem Schreiben die Polizeibeamten nachdrücklich an ihre Pflicht erinnert, allen Beschwerden über unmenschliche und entwürdigende Behandlungen durch Polizei- oder Sicherheitskräfte schnell und in wirksamer Weise nachzugehen.3  
Im Mittelpunkt des Falles Velikova stand der Tod des Roma Slavtcho Tsonchev während des Polizeigewahrsams. Der Betroffene war verhaftet worden, da er zu dem gegen ihn erhoben Vorwurf des Viehdiebstahls wegen starker Alkoholisierung nicht befragt werden konnte. In der darauffolgenden Nacht wurde zweimal eine Ambulanz gerufen, da sich der Beschuldigte nicht wohlfühlte. Beim zweiten Male konnte diese nur noch den Tod von Tsonchev feststellen. Eine Untersuchung ergab, daß Tsonchev infolge starker Hämatome, Quetschungen und Verletzungen im Gesicht, die ihm vorsätzlich zugefügt worden waren, verblutet war. Nach Auffassung der bulgarischen Behörden war jedoch nicht nachprüfbar, ob die Mißhandlungen tatsächlich in der Polizeistation stattgefunden hatten. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Wiederaufnahme des Verfahrens wurde daher abgelehnt.
Der Gerichtshof sah es jedoch als erwiesen an, daß Tsonchev erst nach seiner Verhaftung die tödlichen Verletzungen zugeführt wurden, weshalb eine Verletzung von Art. 2 vorliege. Art. 2 wie auch Art. 13 seien zudem dadurch verletzt, daß von offizieller Seite keine wirksame Untersuchung des Falles angeordnet worden war. Eine Verletzung des Art. 14, wie von der Beschwerdeführerin reklamiert, liege jedoch nicht vor.
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Interessant ist ferner die Beurteilung einer gegen Bulgarien gerichteten Beschwerde, die von der Kommission für unzulässig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer - Vorsitzender einer großen bulgarischen Partei - hatte sich gegen die Annullierung seiner Wahl ins Parlament durch den Verfassungsgerichtshof wegen zum Zeitpunkt seiner Wahl doppelten, bulgarischen und us-amerikanischen Staatsangehörigkeit gewandt. Die bulgarische Regierung hielt das Urteil des Verfassungsgerichtes für falsch und bejahte eine Verletzung der Konvention. Die Kommission betonte dagegen, bei der Bewertung des Falles nicht an die Beurteilung der Regierung gebunden zu sein. Sie war denn auch der Auffassung, daß der Verfassungsgerichtshof den den Staaten in Wahlsachen zustehenden Beurteilungsspielraum gewahrt habe, als er aufgrund der Beweislage die Wählbarkeit des Beschwerdeführers verneint hatte. Willkürliches oder unbegründetes Handeln sei dem Verfassungsgerichtshof nicht vorzuwerfen
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Sebastian Seibert / Norman Weiß 


Anmerkungen:
 

1 EGMR, Lukanov ./. Bulgarien, Urteil vom 20. März 1997, Reports of Judgements and Decisions, 1997-II, S. 529-554.
2 EGMR, Assenov ./. Bulgarien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Reports of Judgements and Decisions, 1998-VIII, S. 3264-3331.
3 EGMR, Appendix zur Resolution ResDH (2000) 109, zu finden unter: http://www.hudoc.echr.coe.int.
4 EGMR, Velikova ./. Bulgarien, Urteil vom 18. Mai 2000, EHRLR, Issue 6/2000, S. 662-664.
5 Beschwerde 28858/95, Entscheidung vom 25.11.1996 (unzulässig), ECHR Information Note No. 138, 718/96 vom 13. Dezember 1996, S. 3.
 

  Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 3 / 2001  
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