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I.
Geschichte und Weg in den Europarat
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In den uns heute bekannten Quellen finden die Bulgaren
erstmals Mitte des 4. Jh. n. Chr. Erwähnung. Das erste bulgarische
Staatswesen ging aus einem Bündnis von Protobulgaren, einem aus
Zentralasien stammenden Turkvolk, und sieben ansässigen slawischen
Stämmen in einer Auseinandersetzung mit dem oströmischen Reich
hervor. Der Friedensvertrag aus dem Jahr 681 gilt als die
Geburtsstunde Bulgariens.
Wie für ganz Südosteuropa waren in den darauffolgenden Jahrhunderten
ständige Veränderungen der territorialen und machtpolitischen
Verhältnisse auch für Bulgarien kennzeichnend. Dabei wurden weite
Teile des Balkans im Zuge einer imperialen Ausweitung des bulgarischen
Herrschaftsbereiches zwischenzeitlich in ein bulgarisches Großreich
eingegliedert. Übertragen auf heutige Verhältnisse handelte es sich
um die Staatsgebiete Bulgariens und Makedoniens sowie Teile Serbiens,
Albaniens, Griechenlands und Rumäniens.
Während der Regierungszeit von Boris I. (857-888), der
in Bulgarien das Christentum einführte, vor allem aber seines Sohnes
Simeon I. (893-927), der sich nach einem Sieg über die byzantinische
Streitmacht zum Zaren krönen ließ, erlebte Bulgarien in politischer,
wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht eine erste Blütezeit. Die
ehrgeizigen Ambitionen von Zar Samuel (976-1014) überstiegen dann
jedoch die bulgarischen Möglichkeiten. Aus einem erneuten, dreißig
Jahre andauernden Krieg mit dem wiedererstarkten Ostrom ging der
byzantinische Kaiser Basil II. als Sieger hervor. Dies bedeutete das
Ende des 1. Bulgarischen Reiches (681-1018).
Eine von den Brüdern Assen und
Petăr angeführte Aufstandsbewegung in
Nordbulgarien erwirkte die Wiederherstellung des bulgarischen Reiches
(2. Bulgarisches Reich 1186-1393). Unter ihren Nachfolgern stieg
Bulgarien innerhalb weniger Jahrzehnte zum größten und mächtigsten
Staat der Balkanhalbinsel empor, dessen Staatsgebiet an drei Meere
grenzte.
g
In
der Rolle der hegemonialen Führungsmacht wurde Bulgarien im 13. Jh. von
Serbien abgelöst. Die Reste des von Auflösungserscheinungen
gekennzeichneten Bulgariens fielen in der zweiten Hälfte des 14. Jh.
schließlich an die Osmanen
Von Ende des 14. bis zum Ende des 18. Jh. war Bulgarien nahezu
vollständig von der Landkarte verschwunden. Die Bevölkerung Bulgariens
wurde zusehends multikultureller: Türken wurden angesiedelt (später
sollte es zu drastischen Zwangs-Bulgarisierungen kommen); griechische,
armenische und jüdische Händler bildeten die neue Mittelschicht.
Überreste bulgarischer Traditionen hielten sich vor allem in
abgelegeneren Klöstern. Der Mönch Paisij Hilendarski schrieb im Jahr
1762 die Geschichte seines Volkes auf und leitete damit die bulgarische
nationale Wiedergeburt und in deren Folge den Befreiungskampf ein.
Bei der Herausbildung der bulgarischen Nation spielte auch der Kampf um
die Unabhängigkeit der bulgarischen Kirche, die dem griechischen
Patriarchen unterstellt war, eine bedeutende Rolle. Vor allem von Seiten
Rußlands, wo bulgarische Exilanten und Studenten als potentielle
Verbündete gegen die Türken höchstwillkommen waren, erfuhren die
Bulgaren große Unterstützung. Nach dem blutig niedergeschlagenen
Aprilaufstand von 1876 setzten die Bulgaren auf eine Befreiung von
außen und versuchten entsprechend auf die europäischen Großmächte
einzuwirken. Rußland drängte daraufhin auf eine Lösung der
orientalischen Frage. Die Türken widersetzten sich jedoch allen
Reformvorschlägen, woraufhin Rußland dem Osmanischen Reich
schließlich im April 1877 den Krieg erklärte.
Durch den Vorfrieden von San Stefano (3. März 1878) entstand zunächst
ein autonomes Groß-Bulgarien unter Einschluß von Makedonien und
Westthrakien, welches durch den Berliner Kongreß im darauffolgenden
Jahr jedoch wieder aufgeteilt wurde. Zurückblieb ein Fürstentum
Bulgarien, das zwar formal unter osmanischer Oberhoheit verblieb,
faktisch jedoch unter russischer Vorherrschaft stand. 1879 wurde eine
Verfassung eingeführt, die das Land zu einer
demokratisch-konstitutionellen Erbmonarchie mit einem Einkammerparlament
erklärte. Nach dem Vorbild der belgischen Verfassung abgefaßt,
gehörte sie zu den liberalsten Verfassungen Europas und sollte formal
bis 1947 Bestand haben.
.
Am
5. Oktober 1908 proklamierte Fürst Ferdinand von Sachsen-Coburg-Gotha
die völlige Unabhängigkeit Bulgariens und erklärte sich selbst zum
Zaren des souveränen Königreiches Bulgarien. Im 1. Balkankrieg (1912)
kämpfte Bulgarien an der Seite der Entente und eroberte Thrakien und
Makedonien; unzufrieden mit der Aufteilung der von der Türkei
abgetretenen Gebiete, griff es jedoch 1913 Serbien und Griechenland an.
Bulgarien wurde besiegt, woraufhin das von den Bulgaren begehrte
Makedonien an Serbien und Griechenland, das südliche Dobruja an
Rumänien fiel
Als sich 1923 ein Bündnis aus Militär und rechtsradikalen Kräfte an
die Macht putschte, brach unter Führung der Kommunisten ein Aufstand
aus, der jedoch innerhalb einer Woche niedergeschlagen wurde.
Auf eine Zeit staatlichen Terrors folgte eine Phase der Mäßigung und
der Rückkehr zu demokratischen Prinzipien. In der Außenpolitik wurde
dies durch den Beitritt Bulgariens zum Briand-Kellog-Pakt (1928)
manifest. Nach einem demokratischen Wechsel kam es 1934 erneut zu einem
Putsch der Militärliga und der faschistoiden Gruppierung Zveno
(Bindeglied). Die neue Regierung fand jedoch bei Bevölkerung und Zar
wenig Zustimmung. Letzterer errichtete daraufhin eine Königsdiktatur
und verbot alle rechtsradikalen Organisationen.
Auf Druck des Deutschen Reiches trat Bulgarien 1941 dem Dreimächtepakt
bei, beteiligte sich jedoch weder an direkten militärischen Aktionen
noch an der Judenverfolgung. Mit Unterstützung der Deutschen
annektierte Zar Boris III. vormals serbische, griechische und
rumänische Gebiete. Als sich die außenpolitische Situation
verschlechterte, versuchte zunächst Boris III. nachdrücklich, nach
dessen Tod im Jahr 1943 Prinzregent Kyrill, Bulgarien aus dem Krieg
herauszuführen.
Als
die Rote Armee die bulgarische Grenze erreichte, organisierte die von
den Kommunisten dominierte Vaterländische Front einen Umsturz und
übernahm am 9. September 1944 die Macht. Zwei Jahre später erklärte
die neue Führung aus Kommunisten und Agrarunion Bulgarien zur
volksdemokratischen Republik. Zum Präsidenten wurde Georgi Dimitrov
gewählt, 1947 eine im Sinne von Lenins Prinzipien des sozialistischen
Rechtssystems formulierte Verfassung verabschiedet.
Das von der Bulgarischen Kommunistischen Partei (BKP) errichtete
politische und wirtschaftliche System war dem der Sowjetunion
nachempfunden. Industrie und Handel wurden noch 1947/48 vollständig
verstaatlicht, die Landwirtschaft bis 1954 kollektiviert. Das geistige
und kulturelle Leben wurde gleichgeschaltet und uniformiert. Seit 1948
wurde keine Theorie oder wissenschaftliche oder künstlerische Richtung
mehr geduldet, die sich von den marxistisch-leninistischen Dogmen und
Normen unterschied.
Im Zuge der Entstalinisierung in der UdSSR kam es auch in Bulgarien zu
einem Führungswechsel. Neuer erster Sekretär des ZK wurde Todor Živkov,
der 1962 auch das Amt des Ministerpräsidenten übernahm. Unter seiner
Führung entwickelte sich Bulgarien zu einem bedingungslos
unterwürfigen Verbündeten der Sowjetunion. Die Treue zur
"großen Sowjetunion" wurde offiziell in den Rang der
höchsten Ziviltugend erhoben, die
Worte “ewige Freundschaft mit der Sowjetunion” in die Nationalhymne
aufgenommen. Živkov spielte sogar mit dem Gedanken, auch formal die
nationale Unabhängigkeit des Landes aufzugeben und ein Teil der Sowjetunion
zu werden.
Nach einem Putschversuch (1965)
bemühte sich die bulgarische Führung durch innenpolitische Lockerungen
und nationale Rückbesinnung um eine breitere Basis. Mit der
Verabschiedung eines neuen Parteiprogramms und einer neuen Verfassung
wurde Živkov 1971 Staatsratsvorsitzender.
Im Gegensatz zu anderen Staaten des Ostblocks gab es in Bulgarien keine
organisierte Dissidenten- oder Bürgerrechtsbewegung. Als ganzes
verhielt sich die bulgarische Intelligenzija recht konformistisch, und
auch in der Bevölkerung entwickelte sich kein politischer Widerstand.
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5.
Zusammenbruch des Kommunismus und demokratischer Wandel
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Nach Jahren politischer Stabilität begann in den 80er
Jahren der Rückhalt in der Bevölkerung zu bröckeln. Grund dafür
waren die prekäre Versorgungslage und nichteingehaltene
Reformversprechen. Die Führung versuchte dem Vertrauensverlust durch
ein Ansprechen nationalistischer Gefühle zu begegnen. 1984 startete
sie eine brutale, bei der bulgarischen Bevölkerung nicht
unwillkommene Bulgarisierungskampagne gegen die islamisch-türkische
Minderheit, die auf erbitterte Gegenwehr stieß.
Angesichts der lawinenartigen Entwicklung in Osteuropa Ende der 80er
Jahre und des Reformdrucks im eigenen Land entschloß sich ein Teil
der Führung zum Sturz von Staats- und Parteichef Živkov
(10. November 1989). Sein Nachfolger Petăr Mladenov nannte die
BKP in Bulgarische Sozialistische Partei (BSP) um und versprach eine
rasche Demokratisierung. Die staatlichen Repressionen gegen
Andersdenkende wurden eingestellt, die bereits
existierenden unabhängigen Bewegungen und Gruppierungen legalisiert.
Im
Land entstanden neue oppositionelle Parteien und Bewegungen, die sich
unter dem Dach der Union der demokratischen Kräfte (SDS) formierten.
Aus den ersten freien Parlamentswahlen seit 1934 (10./17. Juni 1990)
ging die BSP mit absoluter Mehrheit als Sieger hervor. Angesichts der
Wirtschaftskrise und Protesten gegen Premier Lukanov bildeten
Sozialistische Partei und Opposition eine Koalitionsregierung unter dem
Parteilosen Dimitar Popov. Zuvor war
bereits Mladenov auf Druck der Öffentlichkeit durch Oppositionsführer
Želu Želev als Staatspräsident abgelöst worden.
Am 12. Juli 1991 verabschiedete die Große Volksversammlung eine neue
Verfassung. Sie beinhaltet Bekenntnisse zur Demokratie, Gewaltenteilung,
Humanismus und Rechtsstaatlichkeit sowie einen umfassenden
Grundrechtekatalog. Bulgarien ist ein Einheitsstaat in der Form einer
parlamentarischen Demokratie mit einer der Volksversammlung
verantwortlichen Regierung und einem direkt gewählten
Staatspräsidenten.
In den 90er Jahren lösten sich Sozialisten und SDS gegenseitig in der
Regierungsverantwortung ab. Bei den letzten Parlamentswahlen vom 17.
Juni 2001 erzielte die neugegründete Nationale Bewegung Simeon II. von
Simeon Borisov Saxcoburggotski auf Anhieb 43% der Stimmen. Der äußerst
populäre Ex-Zar war mit dem Versprechen einer geistigen und
wirtschaftlichen Erneuerung und einem harten Vorgehen gegen die
Korruption angetreten. Seit Ende Juli regiert er in einer Koalition mit
der Bewegung für Rechte und Freiheiten (DPS), einer Partei der
türkischen Minderheit.
Bulgarien ist dem Europarat mit Wirkung zum 7. Mai 1992 beigetreten.
Seither hat Bulgarien die EMRK (7. September 1992) sowie die Protokolle
1-8 und 11 ratifiziert.
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II.
Bulgariens Bilanz vor den Straßburger Instanzen
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Seit Bulgariens Beitritt zur EMRK 1992 hat der EGMR
über 71 Beschwerden gegen Bulgarien entschieden. Es ergingen sieben
Urteile; in jedem dieser Fälle stellte der Gerichtshof eine
Verletzung der Konvention fest – bei fünf von ihnen eine Verletzung
des Artikels 5. In vier Fällen entschied der Ministerrat. Auch hier
ging es um Verletzungen der Art. 5 und 6 sowie in einem Fall um die
des Art. 8. Im Gegensatz zu anderen osteuropäischen Staaten spielten
Eigentumsfragen bisher eine untergeordnete Rolle.
In dem Fall des Abgeordneten und ehemaligen
Ministerpräsidenten Lukanov, dem ersten Fall gegen einen neuen
Mitgliedstaat, ging es um das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Lukanovs Immunität als Abgeordneter war auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben worden, um ein
Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorwurfs der Unterschlagung bzw.
Veruntreuung zu ermöglichen. Gegen den Beschwerdeführer wurde
daraufhin umgehend Untersuchungshaft verhängt. Obwohl zu keiner Zeit
substantielle Verdachtsmomente dargelegt werden konnten, wurden alle
Haftentlassungsanträge des Beschwerdeführers abgelehnt.
Nach Ansicht des Gerichts lag darin eine Verletzung von Art. 5 (1)1
Bei dem Fall Assenov u.a. handelte es sich um einen
jungen Roma, der angab, in zwei Fällen im Anschluß an eine
Verhaftung durch die Polizei mißhandelt worden zu sein. Nach Ansicht
des Gerichts konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob die
Körperverletzung im ersten Fall das Ausmaß einer unmenschlichen
Behandlung des Beschwerdeführers erreicht hat. Trotzdem sah der EGMR
eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 13 gegeben, da die bulgarischen
Behörden es unterlassen hatten, einem begründeten Verdacht in einer
ausreichenden und wirksamen Weise nachzugehen.
Im zweiten Fall konnte mangels Beibringung ausreichender Unterlagen
keine Verletzung von Art. 3 festgestellt werden. Die Untersuchungshaft
war jedoch von einem Unbefugten angeordnet worden. Zudem wurde sie
nach Ansicht des Gerichtshofes unbegründet lange aufrechterhalten;
über Entlassungsanträge wurde in nichtöffentlicher Verhandlung
entschieden. In diesem Vorgehen sah der EGMR eine Verletzung der Art.
5 (3) und 5 (4).
Die Beschwerdeführer konnten zudem glaubhaft darstellen, daß sie
wegen ihrer Beschwerde an die Kommission von den Behörden unter Druck
gesetzt worden waren (Verletzung von Art. 25 (1) ).2
Als Konsequenz aus den Urteilen im Fall Assenov und
einem weiteren Fall beschloß das bulgarische Parlament am 6. August
1999 eine Gesetzesänderung im Sinne der Artikel 5 (3) und 5 (4) der
EMRK hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft. In einem Rundschreiben an alle Polizeidirektionen
betonte der Vorsteher der nationalen Polizei, daß weitere
Verletzungen der Konvention wie in dem Fall Assenov unbedingt zu
unterbleiben hätten, einschließlich Behinderungen bei der Ausübung
des Rechts auf Beschwerde vor den Konventionsorganen nach Art. 34 EMRK.
Darüber hinaus wurden in dem Schreiben die Polizeibeamten
nachdrücklich an ihre Pflicht erinnert, allen Beschwerden über
unmenschliche und entwürdigende Behandlungen durch Polizei- oder
Sicherheitskräfte schnell und in wirksamer Weise nachzugehen.3
Im Mittelpunkt des Falles Velikova stand der Tod des Roma Slavtcho
Tsonchev während des Polizeigewahrsams. Der Betroffene war verhaftet
worden, da er zu dem gegen ihn erhoben Vorwurf des Viehdiebstahls
wegen starker Alkoholisierung nicht befragt werden konnte. In der
darauffolgenden Nacht wurde zweimal eine Ambulanz gerufen, da sich der
Beschuldigte nicht wohlfühlte. Beim zweiten Male konnte diese nur
noch den Tod von Tsonchev feststellen. Eine Untersuchung ergab, daß
Tsonchev infolge starker Hämatome, Quetschungen und Verletzungen im
Gesicht, die ihm vorsätzlich zugefügt worden waren, verblutet war.
Nach Auffassung der bulgarischen Behörden war jedoch nicht
nachprüfbar, ob die Mißhandlungen tatsächlich in der Polizeistation
stattgefunden hatten. Die von der Beschwerdeführerin geforderte
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde daher abgelehnt.
Der Gerichtshof sah es jedoch als erwiesen an, daß Tsonchev erst nach
seiner Verhaftung die tödlichen Verletzungen zugeführt wurden,
weshalb eine Verletzung von Art. 2 vorliege. Art. 2 wie auch Art. 13
seien zudem dadurch verletzt, daß von offizieller Seite keine
wirksame Untersuchung des Falles angeordnet worden war. Eine
Verletzung des Art. 14, wie von der Beschwerdeführerin reklamiert,
liege jedoch nicht vor.4
Interessant ist ferner die Beurteilung einer gegen
Bulgarien gerichteten Beschwerde, die von der Kommission für
unzulässig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer - Vorsitzender einer großen
bulgarischen Partei - hatte sich gegen die Annullierung seiner Wahl
ins Parlament durch den Verfassungsgerichtshof wegen zum Zeitpunkt
seiner Wahl doppelten, bulgarischen und us-amerikanischen
Staatsangehörigkeit gewandt. Die bulgarische Regierung hielt das
Urteil des Verfassungsgerichtes für falsch und bejahte eine
Verletzung der Konvention. Die Kommission betonte dagegen, bei der
Bewertung des Falles nicht an die Beurteilung der Regierung gebunden
zu sein. Sie war denn auch der Auffassung, daß der
Verfassungsgerichtshof den den Staaten in Wahlsachen zustehenden
Beurteilungsspielraum gewahrt habe, als er aufgrund der Beweislage die
Wählbarkeit des Beschwerdeführers verneint hatte. Willkürliches
oder unbegründetes Handeln sei dem Verfassungsgerichtshof nicht
vorzuwerfen .5
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