Der Menschenrechtsausschuß1
des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche
Rechte (CCPR)2
kam im Jahre 2000 zu seiner 68., 69. und 70. Sitzung zusammen3.
Die 18 unabhängigen Experten aus verschiedenen Paktstaaten untersuchten
während der Sitzungen insgesamt 13 Staatenberichte und zahlreiche
Mitteilungen von Einzelpersonen aus denjenigen Staaten, die sich dem
Regime des Fakultativprotokolls4
unterworfen haben. Unter anderem entschied der Ausschuß über
eine der seltenen gegen Deutschland gerichteten Beschwerden5.
Unter dem Vorsitz von E. Klein wurde eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung
der Staatenberichtsbehandlung eingesetzt, die über ein Follow-up-Verfahren
bei Staatenberichten beriet, insbesondere zu verspäteten oder unvollständigen
Berichten und dem plötzlichen Rückzug einer Regierungsdelegation.
Dies stellte auch eine Reaktion auf zwei Vorfälle aus der 68. Session
dar, als die bereits anberaumten Prüfungen der Berichte von Afghanistan
und Venezuela wegen des plötzlichen Rückzugs der Regierungsdelegation
nicht erfolgen konnten. Der Ausschuß nahm dies gleich zum Anlaß,
die gewonnene Zeit für Beratungen über die dringlichen Verbesserungen
zu nutzen. In der 70. Session wurden bereits entsprechende Änderungen
der Verfahrensregeln und der Richtlinien zur Erstellung von Staatenberichten
von den Ausschußmitgliedern beschlossen. Diese neuen Regelungen
werden - mit einer Anmerkung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe E. Klein
versehen - in einem unserer nächsten Hefte veröffentlicht.
Desweiteren wurde der General Comment Nr. 28 zur Gleichberechtigung
(Art. 3 CCPR) vollendet und die Arbeit an einem neuen General Comment
fortgesetzt: Der finnische Berichterstatter M. Scheinin hat seinen zweiten
Entwurf für den General Comment6
- voraussichtlich Nr. 29 - zum Notstand (Art. 4 CCPR) vorgelegt. Nach-dem
nun die erste Lesung abgeschlossen ist, kann die Arbeit daran voraussichtlich
im Jahr 2001 abgeschlossen werden.
Der Ausschuß wird sich an der Vorbereitung der Weltkonferenz gegen
Rassismus beteiligen, die für das Jahr 2001 in Südafrika vorgesehen
ist. Dazu hat er eine Arbeitsgruppe mit der Erörterung der Beteiligungsmöglichkeiten
eingesetzt. Ebenfalls wurden Überlegungen angestellt, wie der 25.
Jahrestag des Inkrafttretens des Paktes im März 2001 gewürdigt
werden kann.
Im folgenden Teil I des Jahresberichtes werden die Ergebnisse des Ausschusses
im Staatenberichtsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung
der einzelnen Concluding Observations7,
in zusammengefaßter Form behandelt. Der Jahresbericht wird wie
gewohnt in der nächsten Ausgabe des MRM mit einem Teil II fortgesetzt.
Darin werden ausgewählte Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses
im Mitteilungsverfahren dargestellt.
2. |
1.
Die allgemeine Bedeutung der Staatenberichte nach dem CCPR8
|
|
Die Vertragsstaaten haben sich in Art. 40 CCPR verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Paktes, danach periodisch
auf Anforderung des Ausschusses (zwischen drei und fünf Jahren),
über Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Pakt anerkannten
Rechte und die dabei erzielten Fortschritte zu berichten. Der Ausschuß
prüft die eingereichten Staatenberichte, welche im Rahmen einer Diskussion
mit Ausschußmitgliedern und jeweiligen Staatenvertretern im Dialog
erörtert werden. Die positiven und negativen Bemerkungen des Ausschusses
zu einzelnen Punkten werden als sogenannte Concluding Observations veröffentlicht
und stellen eine wichtige Informationsquelle für die Situation in
den einzelnen Staaten dar. Die Staatenberichte sind somit das zentrale
Kontrollinstrument des Paktes.
Kongo legte dem Ausschuß seinen zweiten periodischen
Bericht vor9.
Der Ausschuß vermerkt positiv10,
daß seit Aufflammen des Bürgerkriegs im Land mehr als die
Hälfte der 1993/1994 vertriebenen Personen, wie auch diejenigen
Flüchtlinge, die in die Wälder geflohen waren, inzwischen
ins Land und in ihre Dörfer zurückgekehrt sind. Außerdem
wird vom Ausschuß das Bekenntnis der Regierungsvertreter zur Schaffung
von Frieden und Versöhnung zur Kenntnis genommen.
Noch immer aber lassen sich zahlreiche interne Schwierigkeiten ausmachen,
die zu einer Fülle von Menschenrechtsverletzungen führen und
die Gegenwart überschatten. So stellen sich Informationen über
aussergerichtliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen,
willkürliche Verhaftungen durch Armee, Milizen und Paramilitärs
als besorgniserregend dar.
Der Ausschuß bedauert, auf bestimmte Fragen zur Stellung der Frau
in der Gesellschaft keine Antwort erhalten zu haben. Der Staat wird
aufgefordert, notwendige Schritte einzuleiten, um die gleichberechtigte
Teilnahme von Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben in
Übereinstimmung mit Art. 3 CCPR zu gewährleisten. Außerdem
müssen - angesichts der im Land stattfindenden Rebellenkämpfe
- Frauen effektiv vor gewaltsamen Übergriffen durch bewaffnete
Gruppen und Vergewaltigung geschützt werden. Auch im Hinblick auf
die Praxis der Polygamie mahnt der Ausschuß effektive Maßnahmen
zur Beseitigung und Erziehungsprogramme an. Der Ausschuß drängt
den Kongo deshalb, im nächsten Bericht detaillierte Angaben zum
Punkt Frauen zu machen.
Der Ausschuß rügt allgemein den Versuch der Regierung, durch
den Erlaß von Amnestieregelungen die Abkehr von gewaltsamen Aktionen
zu erkaufen. Eine solche generelle Amnestie auch für Personen,
die sich schwerer Verbrechen schuldig gemacht haben, verstößt
gegen Art. 2 Abs. 3 CCPR: Nach dieser Vorschrift haben Opfer von Paktverletzungen
einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf Unterlassung entsprechender
Verletzungen in der Zukunft.
Auch die Verhältnisse im Strafvollzug, besonders Informationen
über den Gebrauch von Foltermethoden und grausame, unmenschliche
und erniedrigende Behandlung beunruhigen den Ausschuß, der zumindest
ein innerstaatliches Verbot entsprechender Methoden verlangt.
Hervorgehoben wird auch die Besorgnis11
über Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, welche aus
der Abhängigkeit der Richter von der Exekutiven resultiert. Diesbezüglich
mahnt der Ausschuß Schritte zur Verbesserung dieser Situation
an, insbesondere sollten die Regeln betreffend Zusammensetzung und Arbeitsweise
der Gerichte geändert und Trainingsprogramme für Richter eingerichtet
werden.
Gleichermaßen problematisch sieht der Ausschuß die Situation
der Kinder im Land, die oft als Kindersoldaten in bewaffnete Konflikte
einbezogen werden.
Ebenfalls bedauert der Ausschuß den äusserst schleppenden
Demokratisierungsprozeß. Die Entwicklung geordneter politischer
Verhältnisse ist bislang nur sehr langsam vorangekommen, und es
sind noch keine allgemeinen Wahlen durchgeführt worden12.
Der Ausschuß wünscht im dritten Staatenbericht, der bis zum
31. März 2002 angefertigt werden soll, zu allen beanstandeten Punkten
umfassende Erläuterungen.
Bei der
Prüfung des insgesamt vierten und fünften Staatenberichtes
des Vereinigten Königsreiches über die Kanalinseln (Jersey,
Guernsey, Isle of Man)13
standen Gesetzesentwürfe und Gesetzesänderungen im Vordergrund,
die auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte zurückgehen. Positiv vermerkt wurde insoweit vom
Ausschuß die Bezugnahme nationaler Gerichte auch auf Paktgewährleistungen
(Art. 2 CCPR) und die gesetzgeberischen Bemühungen um Beseitigung
von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der Rasse.
Generell wird die Förderung von Menschenrechtserziehung auf jeder
Bildungsebene angeregt, insbesondere bei der Ausbildung von Polizeikräften,
Juristen und anderen Personen der Justizverwaltung. Der Ausschuß
kritisiert einige "archaische" und diskriminierende Vorschriften
des Strafgesetzbuches, nach denen beispielsweise Gotteslästerung
unter Strafe gestellt ist. Ebenfalls fordert er die Abänderung
und Abschaffung von Gesetzen, die aufgrund der sexuellen Orientierung
diskriminieren.
Der Ausschuß14
regt an, den sechsten Bericht der Kanalinseln zusammen mit dem sechsten
Bericht des Vereinigten Königreichs und Nordirlands einzureichen.
Die Festlegung eines genauen Termins wird somit verschoben auf den Zeitpunkt
des Abschlusses der Prüfung des noch ausstehenden fünften
Staatenberichts des Vereinigten Königreich und Nordirlands.
Die Mongolei
legte ihren vierten Staatenbericht vor. Obwohl gewisse Fortschritte
in der Umsetzung und Gesetzesinitiativen zur Implementierung der Paktrechten
existieren und sich demokratische Institutionen entwickeln, wird vom
Ausschuß in den Concluding Observations16
Bedauern über die knappen Informationen, der Verweis allein auf
die Gesetzeslage und die teilweise unangemessenen Antworten der Regierungsdelegation
auf die Fragen des Ausschusses in der Diskussion ausgedrückt. So
vermißt der Ausschuß ganz grundlegende Auskünfte über
die Verwirklichung der Paktrechte in der Praxis.
Der Ausschuß lobt zunächst die Bereitschaft im Land, auch
internationale Hilfe beim Aufbau von demokratischen Institutionen und
der Ausbildung von Fachkräften zuzulassen. Positive Entwicklungen
stellt er bei der Verwirklichung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit
fest, so die Zulassung von NGOs und Anwaltskammern. Mit Sorge beobachtet
er die Diskriminierung auch hochqualifizierter Frauen, die in vielen
gesellschaftlichen Bereichen sichtbar wird: Es gibt praktisch keine
Möglichkeit für betroffene Frauen, im gesellschaftlichen oder
politischen Leben eine verantwortungsvolle Rolle zu spielen und vor
Gericht eine willkürliche Ungleichbehandlung auf privater Ebene
geltend zu machen oder. Es existiert kein Verbot von Frauenhandel, organisierter
Prostitution oder Vergewaltigung in der Ehe. Die Beweislast bei einer
Vergewaltigung obliegt beispielsweise der Frau. Insgesamt ist die Frau
völlig untergeordnet und ihre gesellschaftliche Rolle unterbewertet.
Der Ausschuß drückt sein tiefes Bedauern17
über das Fehlen einer gesicherten Rechtsgrundlage für die
Geltendmachung des Anspruches auf Gewährung von Wiedergutmachung
bei Menschenrechtsverletzungen aus.
Auch der Strafvollzug verstößt in vielerlei Hinsicht gegen
Art. 10 CCPR: Unmenschliche Haftbedingungen, die dazu führen, daß
es Berichte über Gefangene gibt, die während des Berichtszeitraumes
verhungert sind, fehlende Rechtsmittel gegen rechtswidrige Verhaftung
und überlange Dauer der Untersuchungshaft, zu lange Verfahren zwischen
strafrechtlicher Anklageerhebung und Verfahrensbeginn sind nur einige
Probleme aus diesem Bereich. Der Ausschuß mahnt daher dringende
Reformen im Strafprozeß und im Strafvollzug an. Die Bedingungen
in den Gefängnissen müßten dringend zum Schutze der
Gesundheit und des Lebens der Inhaftierten verbessert werden. Gleichfalls
solle der Staat die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Todesstrafe
im Land überdenken.
Besorgnis äußert der Ausschuß auch wegen eines auf
dem Lande weitestgehend fehlenden Gesundheits- und Bildungssystems.
Zu bestimmten Rechtsgebieten, beispielsweise Religionsfreiheit, welche
angesichts des im Staat vorherrschenden Buddhismus einen ganz wichtigen
und sensiblen Menschenrechtsbereich berühren, werden von der Regierungsdelegation
weder im Bericht noch in der Diskussion Angaben gemacht. Wegen der dünnen
Informationslage werden vom Ausschuß in den Concluding Observations
diesbezüglich geeignete Informationen im nächsten Staatenbericht
der Mongolei (Frist: 31. März 2003) angemahnt.
Guyana
legte seinen zweiten Bericht vor18,
der jedoch nur den Zeitraum von 1982 - 1987 abdeckte, inhaltlich somit
völlig überholt war. Zum großen Bedauern der Ausschußmitglieder
war die Delegation, die immerhin durch den Justizminister Guyanas angeführt
wurde, ebenfalls nicht in der Lage, den sich bis in die Gegenwart erstreckenden
Fragenkatalog zu beantworten. Dabei wurde dieser - wie üblich -
zwei Monate vor der mündlichen Diskussion des Berichts vom Ausschuß
erstellt und der guyanischen Delegation zugestellt. Damit wird ja gerade
die Vorbereitung und ein effektiver Informationsaustausch mit der Delegation
bezweckt.
Der Ausschuß berücksichtigt jedoch in seinen Concluding Observations19
ausdrücklich, daß dies Schwierigkeiten eines Landes sind,
das sich in der Phase des Übergangs zur Demokratie befindet.
Er bewertet es als positive Entwicklung, daß das Gesetz aus dem
Jahre 1996, das häusliche Gewalt verbietet, sich in seinem Anwendungsbereich
auch auf Kinder bezieht.
Der Ausschuß muß demgegenüber in fast allen Lebensbereichen
eine mangelhafte Umsetzung der Paktrechte feststellen. Viele innerstaatliche
Vorschriften stehen in offenem Widerspruch zu Konventionsbestimmungen.
Die wiederholte Vollstreckung von Todesstrafen, welche in gegen die
Grundsätze eines fairen Verfahren verstoßenden Strafprozessen
verhängt wurden, werden als eklatante Verstöße gegen
Art. 6 und 14 CCPR gerügt.
Mangels ausreichender Informationen konnte auch nicht die Frage geklärt
werden, welche praktischen Möglichkeiten ein Angeklagter besitzt,
rechtlichen Rat und Beistand einzuholen. Außerdem bedauert der
Ausschuß sehr, daß seine Views20,
die in einem Beschwerdeverfahren eines Todeszellenkandidaten nach dem
Ersten Fakultativprotokoll ergangen sind, vom Staat bislang nicht berücksichtigt
worden sind21.
Außerdem fordert der Ausschuß den Staat ausdrücklich
auf, den inzwischen beim Wiederbeitritt zum Fakultativprotokoll angebrachten
Vorbehalt22
zurückzunehmen, die Zuständigkeit des Ausschusses beziehe
sich nicht auf die Beschwerden von Todeszellenkandidaten.
Ernste Besorgnis drückt der Ausschuß über Berichte außergerichtlicher
Hinrichtungen und exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeikräfte
aus. Wie auch in den übrigen karibischen Ländern ist in Guyana
der Anteil an Gewalttätigkeit in der Gesellschaft groß und
das Verhalten der Polizei entsprechend harsch. In diesem Punkt fordert
der Ausschuß von der Regierung Maßnahmen, so beispielsweise
Menschenrechtserziehung im Bereich der Polizei. Entsprechende Vorfälle
müßten außerdem umgehend von unabhängigen Instanzen
untersucht und abgestellt sowie die Schuldigen bestraft werden. Der
Ausschuß wünscht im nächsten Bericht Informationen zu
diesen Punkten und über die ergriffenen Maßnahmen. Generelle
Kritik wird an den Bedingungen in den Gefängnissen geübt,
so gibt es zahlreiche Berichte über Folterungen und Mißhandlungen
in Gefängnissen, ohne daß ein unabhängiger und wirksamer
Kontrollmechanismus existiert. Auch im Hinblick auf die unzumutbaren
Bedingungen in den Haftanstalten, die fehlenden sanitären Einrichtungen,
das Fehlen von ausreichender Nahrung und medizinischer Versorgung, gibt
es keinen Angaben über eine systematische Erfassung und Beseitigung
der Mißstände.
Die Ausschußmitglieder kritisieren ferner, daß Kinder, oft
jünger als 10 Jahren, in Untersuchungshaft genommen werden.
Der Ausschuß befaßt sich ebenfalls mit der unbefriedigenden
Lage der Frauen im Land, deren Alltag durch Diskriminierung und Ungleichbehandlung
geprägt ist. Im einzelnen werden Paktverstöße in der
niedrigen Beteiligung von Frauen im Arbeitsprozeß und auch bei
der Führung öffentlicher Angelegenheiten gesehen. Bedauern
drückt der Ausschuß darüber aus, daß die Delegation
Guyanas auch keine Angaben zur Umsetzungen und Verwirklichung eines
Antidiskriminierungsgesetzes aus dem Jahre 1997 und des Gleichberechtigungsgesetzes
von 1990 machen konnte.
Der Ausschuß stellt ausdrücklich klar, daß Frauen,
die Opfer eines gewaltsamen Übergriffes werden, einen Anspruch
auf gleichen Schutz wie andere Gewaltopfer haben. Insbesondere muß
auch durch präventive und erzieherische Maßnahmen ein verbesserter
Schutz sichergestellt werden.
Ferner sind in der bisherigen Minderheitenpolitik Verbesserungen erforderlich.
Bei der Verabschiedung von Gesetzesänderungen zum Schutzes der
"Amerindians" habe es bedauerliche Verzögerungen gegeben.
Ferner sei die kulturelle Identität von Eingeborenen Guyanas durch
Vertreibung aus ihren angestammten Siedlungsgebieten und die Ausbeutung
von Bodenschätzen in diesen Gebieten bedroht. Dies könnte
auch daran liegen, daß die Abgrenzung ihrer angestammten Siedlungsgebiete
nur zögerlich vorangeht.
Den dritten Staatenbericht Guyanas erwartet der Ausschuß bis zum
31. März 2003.
Kirgistan
legte seinen Erstbericht23
vor. Das Land befindet sich wie auch andere Nachfolgestaaten der Sowjetunion
immer noch in einer sehr schwierigen politischen und wirtschaftlichen
Lage. Die Ausschußmitglieder heben in den Concluding Observations24
ausdrücklich die Bemühungen des Landes hervor, angesichts
einer immer noch andauernden Phase schwieriger Umgestaltung die Rolle
der Zivilgesellschaft zu stärken und Menschenrechtsstandards zu
verwirklichen.
Positiv hervorgehoben werden die Regelungen, die den Paktrechten einen
ausdrücklichen Status im innerstaatlichen Recht und unmittelbare
Anwendbarkeit zuerkennen. Nach Aussage der Delegation besitzen Individuen
ein Beschwerderecht vor dem Verfassungsgericht, in dem auch die Verletzung
von Paktrechten geltend gemacht werden kann. Ferner wurde eine Menschenrechtskommission
als beratendes Organ des Präsidenten der Republik und ein parlamentarischer
Ausschuß für Menschenrechte errichtet.
Deutliche Defizite stellt der Ausschuß jedoch bei der Verbreitung
der Kenntnis des Pakts und des Fakultativprotokolls sowohl in der Öffentlichkeit
als auch unter Staatsbediensteten fest. So fordert er verstärkt
Maßnahmen zur Aufklärung und Menschenrechtserziehung.
Kritik äußert er auch an den Bedingungen in den Gefängnissen
im Land, weil ihm verschiedentlich über Folter, unmenschliche Behandlung
und Amtsmißbrauch durch Vollzugspersonal berichtet wurde. Diese
Vorfälle müßten untersucht, die Verantwortlichen bestraft
und ein unabhängiges Untersuchungs- und Berichtssystem eingeführt
werden. Besorgnis erregt bei den Ausschußmitgliedern auch die
hohe Zahl von Todeszellenkandidaten. Die Praxis der Todesstrafe sollte
einer allgemeinen Prüfung unterzogen und für Frauen und Männer
abgeschafft werden.
Das Justizsystem wirft zahlreiche Probleme auf: Beschuldigte werden
nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt und erhalten keinen
Rechtsbeistand, die Dauer der Untersuchungshaft ist zu lang. So wird
vom Ausschuß neben der Behebung dieser Mißstände auch
die Verbesserung der Haftbedingungen in Kirgistan gefordert: Überfüllte
Gefängnisse, keine ausreichende Nahrung und medizinische Betreuung
und die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern.
Auch das zu weitgefaßte Gesetz über den öffentlichen
Notstand entspricht nicht Art. 4 CCPR, nach dem einige Paktrechte gerade
nicht eingeschränkt werden dürfen. Hier kann man deutlich
erkennen, daß es in Kirgistan eine Rückwendung zu autoritären
Strukturen gibt, die einen negativen Einfluß auf die Entfaltung
individueller Freiheitsrechte hat. Ein anderes Beispiel für diese
Entwicklung ist, daß Reisen weiterhin von Genehmigungen abhängig
sind, eine Praxis, die gegen das Recht auf Freizügigkeit aus Art
12 CCPR verstößt.
Der Ausschuß rügt weitreichende Beeinträchtigungen von
Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten
und Menschenrechtsaktivisten werden von staatlicher Seite eingeschüchtert
und verfolgt; die Möglichkeit, öffentliche Versammlungen abzuhalten,
ist stark eingeschränkt. Die Teilnahme von politischen Parteien
an Wahlen wird dadurch erschwert, daß eine Jahresfrist zur Registrierung
der Teilnahme einzuhalten ist. Menschenrechtsorganisationen, die auf
diese Verhältnisse öffentlich aufmerksam machen wollen, haben
insgesamt einen schweren Stand.
Ebenfalls mit Besorgnis wird die Situation der Frau beobachtet. So sind
Frauen nur zu einem verschwindend geringen Anteil in Arbeitsleben, Wirtschaft
und Politik vertreten, weil sie selten Zugang zur Bildung haben. Insgesamt
wird die untergeordnete Rolle der Frau und ein stereotypes, traditionelles
Rollenverständnis beklagt. Auch Armut und Arbeitslosigkeit treffen
vor allem die schwachen Glieder der Gesellschaft und machen sich in
einer hohen Zahl von Mütter- und Kindersterblichkeit bemerkbar.
Die ärmlichen Verhältnisse im Land fördern zudem die
Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen, den Menschenhandel und die
sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern. Kinderarbeit ist weit verbreitet.
Daher mahnt der Ausschuß die Regierung nachhaltig, strafbewehrte
Verbote zu erlassen und eine strikte Verfolgung solcher menschenverachtenden
Praktiken zu gewährleisten.
Die Verwirklichung der Menschenrechte wird - wie zumeist in armen Ländern
- durch einen politisch beeinflußbaren und korrupten Justizapparat
erschwert. Die noch weitgehend im Aufbau befindliche Justiz zeichnet
sich ferner durch eine mangelhafte Qualifikation der Richter und fehlende
finanzielle Ausstattung aus, was die Bestechlichkeit weiter begünstigt.
Der Ausschuß fordert daher als eine der vordringlichsten Maßnahmen
den Aufbau und die Förderung einer unabhängigen und rechtsstaatlichen
Justiz, welche einen effektiven Schutz und die Einhaltung der Menschenrechte
gewährleisten kann.
Der Ausschuß setzt Kirgistan eine Frist zum 31. Juli 2004, um
den zweiten periodischen Bericht zu erstellen.
Irland
legte seinen zweiten Bericht vor25.
Dieser läßt deutliche Fortschritte im Menschenrechtsschutz
erkennen, seit sich die Nordirlandfrage entspannt hat. Der Ausschuß
lobt die hohe Qualität des Berichtes und die Kompetenz der Delegation,
mit der ein guter Dialog zustandegekommen sei.
Positiv nimmt der Ausschuß die verstärkte Tendenz der irischen
Justiz zur Kenntnis, den Pakt bei der Auslegung von Common Law und Verfassungsrecht
heranzuziehen. Auch der kürzlich verabschiedete Human Rights Act,
der die Errichtung eines nationalen Menschenrechtsausschusses vorsieht,
wird sehr positiv bewertet. Bereits 1997 wurde ein sogenanntes "Standing
Interdepartmental Committee on Human Rights" errichtet, welches
mit der Überwachung und Berücksichtigung aller Aspekte von
internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irlands betraut ist26.
Ebenfalls als beispielhaft wurde die Arbeit der "Constitution Review
Group" gelobt, die die Verfassung von 1937 mit dem Ziel überprüft,
notwendige Reformvorschläge zur Harmonisierung mit internationalen
Menschenrechtsstandards zu machen. Auch die Beendigung des bereits 1976
verkündeten Notstandes im Jahre 1995 wird vom Ausschuß mit
Genugtuung zur Kenntnis genommen.
Viele neue Gesetze oder Gesetzesänderungen haben zu Verbesserungen
der Menschenrechtslage geführt. Kinderhandel, Gewalt gegen Frauen,
Pornografie sind nun ausdrücklich verboten und können auch
im Ausland verfolgt werde. Das neue Scheidungsgesetz, das Gesetz über
die Informationsfreiheit und das Rechtshilfegesetz führten zu weitreichenden
Verbesserungen. Viele neue Initiativen haben zu einer verbesserten und
intensivierten Menschenrechtserziehung in Schulen, Polizei und Rechtsberufen
geführt.
Als problematisch werden einige Gerichtsstrukturen erachtet. Es existieren
Sondergerichte, z.B. ein spezieller Strafgerichtshof, der für nicht
klar abgegrenzte Fälle zuständig ist und dessen Entscheidungen
nicht vollständig unabhängig sind. Der Ausschuß regt
ferner die Einrichtung eines wirklich objektiven Polizei-Ombudsmannes
an.
Im Strafvollzug hält der Ausschuß die Länge der Untersuchungshaft
und die Haftbedingungen für Gefangene, insbesondere die Probleme
der Gefangenen, Rechtsbeistand zu erhalten, für nicht paktkonform.
Obwohl sich die Lage der Frauen in Irland sehr gebessert hat, bestehen
diskriminierende Strukturen fort. Dies findet Niederschlag in der geringen
Zahl von Frauen im politischen Leben, generell niedrigeren Löhnen,
die irische Frauen im Vergleich zu Männern erhalten und auch in
einer Verfestigung der klassischen Frauenrolle durch bestimmte Gesetzesformulierungen,
z.B. Art. 41 Abs. 2 der Verfassung27.
Die sehr engen Voraussetzungen, nach denen irische Frauen eine Abtreibung
vornehmen lassen können, können im Einzelfall einen Verstoß
gegen Art. 7 oder 28 CCPR darstellen.
Der Ausschuß fordert Irland ferner auf, die diskriminierende und
paktwidrige Gesetzeslage abzuschaffen, nach der ausländische Ehemänner
von irischen Frauen einer speziellen staatlichen Registrierung unterworfen
sind, nicht jedoch ausländische Frauen irischer Männer.
Besorgnis erweckt auch die Möglichkeit für religiöse
Betriebe, bestimmte Arbeitnehmer aus Glaubensgründen unterschiedlich
zu behandeln, weil dies eine nach dem Pakt verbotene Diskriminierung
darstellen kann.
Der Ausschuß setzt Irland für den dritten Staatenbericht
eine Frist bis zum 31. Juli 2005.
Kuwait
legte seinen Erstbericht vor28.
Es gibt zwar durchaus gewisse Entwicklungen im Menschenrechtsbereich,
doch muß der Ausschuß einen erheblichen Handlungsbedarf
bei der Umsetzung von Konventionsrechten in nationales Recht feststellen.
Ganz allgemein vermißt der Ausschuß im Bericht und in der
Diskussion Angaben zur praktischen Umsetzung und Anwendung bestimmter
gesetzlicher Vorschriften und innerstaatlicher Bestimmungen.
In den Concluding Observations werden schließlich auch keine positiven
Aspekte aufgezählt.
Der Ausschuß stellt klar, daß er die verschiedenen Vorbehalte
und Interpretationserklärungen für unzulässig und rechtlich
unwirksam hält, die Kuwait beispielsweise zu Art. 2 Abs. 1, Art.
3 (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und Art. 25 angebracht hat,
weil sie mit Zielen und Zwecken des Paktes unvereinbar seien. Sie schränken
demnach die Befugnisse des Ausschusses im Staatenberichtsverfahren nicht
ein.
Sehr problematisch wird die Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter
gesehen. Der rechtliche Status von Frauen in Kuwait ist in vielerlei
Hinsicht beschränkt: Frauen unter 25 Jahren dürfen nicht frei
den Ehepartner wählen, ein Sorgeberechtigter oder ein Richter muß
zustimmen; das Mindestheiratsalter von Mädchen liegt bei nur 15
Jahren, bei Jungen bei 17 Jahren; Polygamie ist in Kuwait weit verbreitet;
bei der Sanktion von Ehebruch werden Männer und Frauen nicht gleich
behandelt; bei Männern werden "Ehrendelikte" toleriert,
so daß bestehende rechtliche Ungleichbehandlungen verstärkt
werden; Frauen sind in der Arbeitswelt völlig unterrepräsentiert,
es gibt beispielsweise keine einzige Richterin im Land.
Obwohl in der Verfassung ein Recht auf Gleichbehandlung vorgesehen ist,
sind Frauen immer noch vollständig vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Eine kürzlich gestartete politische Initiative dagegen scheiterte
im konservativen und ausschließlich von Männern besetzten
Parlament erneut. Der Ausschuß fordert Kuwait nachdrücklich
und dringend auf, die aufgezeigten Mißstände zu beseitigen
und Frauen gleichen Zugang wie Männern zu höherer Bildung
und Berufen zu gewähren.
Auch die hohe Zahl von Straftatbeständen, für die Todesstrafe
als Sanktion vorgesehen ist, erregt die Besorgnis des Ausschusses. Unter
den Straftatbeständen befinden sich sehr vage Kategorien wie Drogenvergehen
und Beeinträchtigung der inneren und äußeren Sicherheit
des Landes. Die Todesstrafe - deren gänzliche Abschaffung wünschenswert
wäre - darf, so der Ausschuß, nur bei schwersten Verbrechen
verhängt werden.
Abtreibung ist in Kuwait grundsätzlich strafbar, es existieren
auch keine Ausnahmen aus humanen Gründen. Um den Anforderungen
von Art. 6 CCPR (Recht auf Leben) gerecht zu werden, fordert der Ausschuß
Kuwait auf, zumindest für den Fall, daß das Leben der Schwangeren
gefährdet ist, eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Auch das Justizsystem und die Bedingungen in den Haftanstalten werden
kritisiert. Die Strafverfahren entsprechen nicht den in Art. 14 CCPR
vorgesehenen rechtsstaatlichen Mindeststandards: Es existiert weder
ein Grundsatz der Gleichheit vor Gericht noch die Unschuldsvermutung
für den Beschuldigten, diesem wird keine angemessene Zeit für
die Vorbereitung seiner Verteidigung gewährt. Die Polizei kann
Verdächtige bis zu 4 Tage in Gewahrsam halten, ehe sie einem Richter
vorgeführt werden.
Besonders nachdrücklich rügt der Ausschuß auch die Berichte
über die unverhältnismäßige Brutalität kuwaitischer
Polizei und über spurloses Verschwindenlassen von Personen in Haft,
wobei es sich zumeist um Palästinenser mit jordanischem Paß
und Kurden handelt. Der Ausschuß fordert eine umgehende Untersuchung
und Aufklärung solcher Vorfälle durch eine unabhängige
Instanz.
Erheblich kritisiert der Ausschuß auch das staatliche Vorgehen
gegen Bedoons, eine schon lange in Kuwait residierende Bevölkerungsgruppe,
deren Angehörige gleichwohl pauschal als "illegale Bewohner"
angesehen werden. Viele hatten das Land während der Besetzung durch
den Irak im Jahre 1990/91 verlassen und dürfen nun nicht nach Kuwait
zurückkehren. Der Ausschuß regt daher Maßnahmen zur
Regelung des Status und der Staatsangehörigkeit der Bedoons an.
Der Ausschuß ist ebenfalls beunruhigt darüber, daß
er keine Informationen zur Situation von Kindern nichtkuwaitischer Eltern
erhalten hat, die auf dem Hoheitsgebiet geboren werden. So blieben Fragen
der Ausschußmitglieder bezüglich deren Zugang zu Bildungseinrichtungen,
medizinischer Betreuung und der Erteilung von Geburts- und Todeszeugnissen
unbeantwortet. Der Ausschuß betont in diesem Zusammenhang, daß
dem Staat eine besondere Schutzpflicht gegenüber Kindern nach Art.
24 CCPR obliegt.
Auch weitere Diskriminierungen im Bereich der Glaubensfreiheit werden
mit Besorgnis zur Kenntnis genommen: In der Praxis werden nur Bewerber
muslimischen Glaubens eingebürgert, umgekehrt hat die Konvertierung
vom Islam in eine andere Religion den Verlust der kuwaitischen Staatsangehörigkeit
zur Folge.
Die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und akademische Freiheiten
unterliegen sehr weitgehenden Beschränkungen, die nicht mit Art.
19 Abs. 3 CCPR in Einklang zu bringen sind. Zeitweise Verbote bestimmter
Zeitungen und die Verfolgung von Autoren aus Gründen der "Diskreditierung
und Beleidigung des Islam" verstoßen nicht nur gegen Art.
19 CCPR (Meinungsfreiheit) sondern auch gegen Art. 14 CCPR (Recht auf
faires Verfahren). Es existieren keine politischen Parteien und auch
die Bildung einer Menschenrechtsorganisation wird staatlicherseits unmöglich
gemacht.
Der Ausschuß wünscht nachhaltige Veränderungen dieser
menschenrechtswidrigen Zustände und einen ausführlichen und
den Richtlinien des Ausschusses entsprechenden zweiten Staatenbericht
über die erreichten Fortschritte bis zum 31. Juli 2004.
Australien
legte seinen kombinierten dritten und vierten Bericht vor29.
Der Ausschuß begrüßt dessen Ausführlichkeit und
die kompetente Präsentation der Delegation. Diese war augenscheinlich
sehr bemüht, die durch den Rassendiskriminierungsausschuß
(CERD) geübte Fundamentalkritik30
etwas vergessen zu machen.
Der Ausschuß stellt fest, daß seit den Concluding Observations
zum zweiten Staatenbericht Australiens leider fast 10 Jahre vergangen
sind, dafür Fortschritte in verschiedenen Bereichen des Menschenrechtsschutzes
zu verzeichnen sind. So wird insbesondere die Verabschiedung einer Anti-Diskriminierungsgesetzgebung
und die verbesserte Situation von Frauen im Land hervorgehoben.
Große Besorgnis äußert der Ausschuß demgegenüber
zur Situation der Eingeborenen und Behandlung illegaler Einwanderer
und Asylbewerber. So sind im Gegensatz zur Pflicht aus Art. 1 CCPR keine
Schritte vom Staat unternommen worden, um den Eingeborenen sinnvolle
Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse über ihre Existenzgrundlagen
und in politischen Angelegenheiten zu übertragen. Angesichts einer
hohen Armutsrate und einer extrem niedrigen Bildung ist eine Verbesserung
ihrer Situation dringend erforderlich. So werden Eingeborene in der
Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, und allgemein durch Gesetze
diskriminiert. Der Ausschuß mahnt weitere Schritte und staatliche
Maßnahmen zur Verwirklichung der den Eingeborenen in Art. 27 CCPR
gewährleisteten Rechte an. So ist er besorgt darüber, daß
in den Abwägungsvorgang bei staatlichen Entscheidungen über
die Nutzung bestimmter Landstriche und Enteignungen nicht immer das
Fortbestehen und die Nachhaltigkeit natürlicher Lebensbedingungen
und traditioneller Wirtschaftsformen von Eingeborenen, so die Fischerei,
Jagd und das Sammeln, als wichtiges Abwägungskriterium einbezogen
werden. Die tragischen Vorfälle, die sich anläßlich
der zwangsweisen Umsiedlung von eingeborenen Bevölkerungsgruppen
in der Vergangenheit ereignet hätten, dürfen sich nicht wiederholen
und den Opfern muß ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung
gestellt werden. Der Ausschuß mahnt an, die vorgenannten Punkte
bei den Beratungen über das neue Gesetz einzubeziehen, welches
den "Aboriginal and Torres Strait Islander Heritage Protection
Act" von 1984 ersetzen soll.
Weitere Kritikpunkte sind das Fehlen eines ausdrücklichen Grundrechtskataloges
im australischen Recht und die Ungewißheit, welche Stellung der
Pakt innerstaatlich einnimmt.
Außerdem stellt der Ausschuß angesichts der föderalen
Struktur des Landes klar, daß der pauschale Verweis auf fehlende
Gesetzgebungskompetenz keine Ausnahme von der Verantwortlichkeit vor
dem Pakt darstelle. Die Regierung Australiens habe sicherzustellen,
daß überall auf dem Hoheitsgebiet die Paktrechte ohne Beschränkungen
Anwendung fänden.
Auch das Strafrecht und die Verhältnisse in den Gefängnissen
geben Anlaß zur Kritik: Gesetze im Westteil Australien und den
Northern Territories sehen auch für leichte Vergehen Freiheitsentzug
vor; dies läuft nach Ansicht des Ausschußes dem erklärten
Ziel der australischen Regierung entgegen, den hohen Anteil Eingeborener
in den Gefängnissen zu senken.
Sehr negativ wird auch die Weigerung der australischen Regierung bewertet,
die Entscheidung des Ausschusses in einem gegen Australien gerichteten
Individualbeschwerdeverfahren zu befolgen31.
Eine Rechtslage, nach der Asylbewerber als "unlawful non-citizens"
ausnahmslos inhaftiert werden, wird als Verstoß gegen Art. 9 CCPR
gerügt. Auch über Berichte, Gefangene würden in ihrer
unsicheren Rechtslage allein, ohne Information über ihr Recht auf
Rechtsbeistand und Kontakt mit Menschenrechtsorganisationen gelassen,
zeigt sich der Ausschuß sehr besorgt. Das Einwanderungsverfahren
müsse geändert und die Überwachung durch objektive Instrumentarien
sichergestellt werden.
Der Ausschuß setzte Australien für die Einreichung des fünften
Staatenberichts eine Frist bis zum 31. Juli 2005.
Trinidad
und Tobago präsentierte seinen verbundenen dritten und vierten
periodischen Bericht32.
Der Ausschuß begrüßt die Errichtung einer Menschenrechtsabteilung,
welche im Ministerium für Justiz angesiedelt ist, und lobt die
Bemühungen des Landes, den Rückstand bei den Berichtspflichten
nach dem Pakt und anderen Menschenrechtsverträgen aufzuarbeiten.
Außerdem ist eine unabhängige Beschwerdestelle der Polizei
errichtet worden, deren Befugnisse durch ein geplantes Gesetz noch erweitert
werden sollen. Anerkennung durch den Ausschuß fand auch die Verbesserung
des Rechtssystems: So wurden die Möglichkeiten, Prozeßkostenhilfe
zu beantragen, erweitert und finanzielle Anreize für besser qualifizierte
Anwälte in den Verfahren geschaffen.
Die Kritik des Ausschusses konzentrierte sich angesichts der fortgesetzten
Praxis der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auf die
Kündigung des Fakultativprotokolls und der damit einhergehenden
Verminderung des Rechtsschutzes für die Betroffenen33.
Weil es dem Ausschuß verwehrt ist, Individualbeschwerden von Todeszellenkandidaten
entgegenzunehmen und zu prüfen, die nach Wirksamwerden der Kündigung
am 27. Juni 2000 eingehen, verlangt er nachdrücklich die strikte
Beachtung des Art. 6 CCPR gegenüber Gefangenen, denen die Verhängung
der Todesstrafe droht. Diesen Personen ist notwendigerweise unmittelbar
nach der Verhaftung und ununterbrochen bis zum Abschluß des Verfahrens
ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Ausschuß mahnt allgemein eine sorgfältige Prüfung
der nationalen Vorschriften auf Übereinstimmung mit den Paktgewährleistungen
an. Insbesondere müssen die Schranken beachtet werden, die Art.
4 CCPR bei der Ausübung des Notstandsrechts auferlegt.
Besonders problematisch ist die Menschenrechtslage auch auf Grund der
hohen Gewaltbereitschaft der Gesellschaft, ein besonders in den karibischen
Ländern üblicher Zustand, der bereits im Zusammenhang mit
dem Bericht Guyanas angesprochen wurde. Der Ausschuß kritisiert
in diesem Zusammenhang die Beibehaltung von Körperstrafen bei Kindern
unter 18 Jahren, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der grausamen
und unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 7 CCPR liegt. Ebenfalls
negativ fällt die Gewaltanwendung durch Polizeikräfte ins
Gewicht, sowie der Machtmißbrauch und Korruption in ihren Reihen.
Es existieren keine Schutzmechanismen gegen willkürliche Behandlung.
Weil dieser Zustand besonders stark Gefangene betrifft, fordert der
Ausschuß eine verbindliche Festlegung von Regeln über Mindeststandards
bei der Behandlung von Gefangenen.
Allgemein bemängelt der Ausschuß im Zusammenhang mit Diskriminierungen
nach Art. 2, 3 und 26 CCPR das Fehlen von effektivem Rechtsschutz. Der
Staat wird dringend aufgefordert, endlich das Gesetz zur Gleichberechtigung
von Mann und Frau in Kraft zu setzen, insbesondere zur Förderung
von Frauen, und den darin vorgesehenen Schutz auf andere Personengruppen
zu erweitern, welche unter Diskriminierung aufgrund des Alters, der
sexuellen Orientierung, Schwangerschaft oder einer AIDS-Infektion leiden.
Für die Einreichung des fünften Staatenberichts setzte der
Ausschuß eine Frist bis zum 31. Oktober 2003.
Dänemark
legte ebenfalls den vierten periodischen Bericht vor34,
der erwartungsgemäß sehr wenig Probleme aufwarf. Der Ausschuß
lobt die Aufrechterhaltung eines hohen Menschenrechtsstandards und die
grundsätzliche Erfüllung der Paktverpflichtungen. So werden
besonders die Bemühungen im Bereich Menschenrechtserziehung im
ganzen Land, insbesondere im Polizeiwesen, hervorgehoben. Ein neues
Verfahren wurde eingeführt, in dem Vorwürfe gegen die Polizei
geltend gemacht werden können. Auch im Bereich der Geschlechtergleichbehandlung
ist in Dänemark ein sehr hohes Niveau erreicht, und es werden weitere
Anstrengungen in Bereichen unternommen, wo noch Handlungsbedarf ist.
Der Ausschuß kritisiert allerdings, daß es bedauerliche
Verzögerungen bei der Behandlung der Schadensersatzklagen der Thule-Gemeinschaft
aus Grönland gibt, die wegen der Errichtung eines Militärstützpunktes
in Thule umgesiedelt wurde und ihr Land sowie ihre traditionellen Jagdgebiete
und -rechte verloren hat. Ebenfalls besorgt zeigt sich der Ausschuß
darüber, daß ihm keine Informationen über die Umsetzung
der Paktrechte auf den Färöer-Inseln unterbreitet wurden.
Entsprechende Ausführungen, insbesondere solche zur Verwirklichung
des Rechts auf Selbstbestimmung der dort lebenden Bevölkerung,
werden im nächsten Bericht Dänemarks gewünscht.
Im Strafvollzug, sogar im Rahmen der Untersuchungshaft, wird zu häufig
Einzelhaft verhängt. Diese Praxis sollte von Dänemark deshalb
dringend überprüft werden, weil sie eine besonders schwere
Strafe mit nachhaltigen psychologischen Konsequenzen darstellt und daher
nach dem Pakt nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.
Auch im Zusammenhang mit Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
entdeckt der Ausschuß noch Mißstände: Er wünscht
beispielsweise Informationen über diejenigen Maßnahmen, die
zur Erreichung der vollen Gleichbehandlung von Frauen im Berufsleben
und zur Nichtdiskriminierung im Asylverfahren ergriffen werden. Die
Freizügigkeit von Asylbewerbern in Dänemark ist eingeschränkt.
Auch Berichte über die Diskriminierung ethnischer Minderheiten
und Vorfälle rassischer Diskriminierung in Restaurants und Clubs
in Dänemark geben Anlaß zur Kritik.
Grund zur Sorge sieht der Ausschuß auch in einer Vorschrift des
Ausländergesetzes, nach der Ausländerbehörden die Befugnis
übertragen wird, von Antragstellern DNA-Tests zum Nachweis einer
behaupteten Verwandtschaft verlangen können. Solche Gen-Tests können
einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen und sind nach Art.
17 CCPR nur zulässig, wenn sie zur Bestimmung der Familienzugehörigkeit
erforderlich und angemessen sind.
Der fünfte Staatenbericht Dänemarks soll bis zum 31. Oktober
2005 eingereicht werden.
Peru stellte
ebenfalls seinen insgesamt vierten periodischen Staatenbericht vor35.
Der Ausschuß geht zunächst auf die gute Nachricht vorgezogenener
Präsidentschaftswahlen im Land im Jahre 2001 ein. Er drückt
die Hoffnung aus, daß die Wahlen in Übereinstimmungen mit
internationalen Standards und in einer Atmosphäre der Transparenz,
Freiheit und Gleichheit stattfinden.
Auch verschiedene Reformen des Gerichtssystems werden positiv hervorgehoben,
so wurde inzwischen die Praxis der "faceless judges" abgeschafft
und die Zuständigkeit für terroristische Straftaten von den
Militärgerichten auf die allgemeinen Strafgerichte übertragen.
Als weiteres positives Zeichen wird angesehen, daß in einem neuen
Gesetz "Folter" in der Rubrik "Verbrechen gegen die Menschlichkeit"
aufgeführt wird. Auch die Frauenrechte sind gestärkt worden,
indem ein Ombudsmann für Frauen seine Arbeit aufgenommen hat.
Es bleiben aber viele Probleme, die sich zum einen aus dem Terror der
Guerilla und zum anderen aus dem willkürlichen und korrupten Regime
unter Fujimori36
ergeben: Das Justizsystem ist stark reformbedürftig, damit es den
Angriffen auf seine Unabhängigkeit widerstehen kann. Die Ausschußmitglieder
nehmen mit großer Besorgnis Berichte über Einschüchterungsversuche,
Amtsenthebungen und sogar Haftbefehle37
gegenüber Richtern zur Kenntnis. Beispielsweise wurden im Jahre
1997 drei Verfassungsrichter durch den peruanischen Kongreß ihrer
Funktionen enthoben38.
Die Beeinflussungsmöglichkeit und die Untergrabung der Unabhängigkeit
der Judikative durch die Exekutive wird ferner durch die Existenz von
Richtern auf Zeit vergrößert.
Obwohl der Ausschuß bereits im vorhergehenden Berichtsverfahren
und seinen Concluding Observations die Amnestiegesetze kritisiert hatte,
sind diese weiter in Kraft. Die Beibehaltung einer Immunität für
Personen, denen die Begehung schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit
vorgeworfen wird, verstößt jedoch gegen Art. 2 CCPR.
Im Strafverfahren sind weitreichende Verletzungen der Paktgewährleistungen
zu beklagen. So ruht das Augenmerk des Ausschusses beispielsweise auf
der Existenz von Sondergerichten mit extensiven Befugnissen. Alle Verfahren
und Verurteilungen gegen Bürger wegen Hochverrats finden vor Militärgerichten
statt, die nicht den Maßstäben von Art. 14 CCPR genügen.
Ferner mahnt der Ausschuß Vorschriften an, die eine unverzügliche
Vorführung eines Beschuldigten vor einen Richter ausdrücklich
vorschreiben. Außerdem müsse denjenigen Personen, die unschuldig
oder aufgrund eines verfahrensfehlerhaften Prozesses wegen Terrorismus
verurteilt und inhaftiert wurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz
wegen unrechtmäßiger Haft gewährt werden.
Auch die Haftbedingungen in staatlichen Gefängnissen werden gerügt:
In den meisten Haftanstalten herrscht hoffnungslose Überbelegung,
andere liegen so extrem hoch, daß dadurch Besuche von Familienangehörigen
erschwert werden. Außerdem beklagt der Ausschuß die weitverbreitete
Praxis einjähriger Isolationshaft, die auch bei geringfügigen
Übertretungen der Gefängnisregeln verhängt wird.
Im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit nimmt der Ausschuß mit
großer Besorgnis eine zunehmende Verfolgung von Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten zu
Kenntnis. So hat der Ausschuß Kenntnis von Einschüchterung
und sogar von Todesdrohungen erlangt. Die Ausschußmitglieder halten
auch die Methoden staatlicher Medienaufsicht und die Entfernung von
staatskritischen Personen für paktwidrig. In einem Fall wurde dem
betroffenen Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten sogar die Staatsangehörigkeit entzogen.
Neben der Beendigung solcher Vorgänge verlangt der Ausschuß
vom Staat, daß den Betroffenen effektiver Rechtsschutz und Beschwerdemöglichkeiten
zur Verfügung stehen müssen.
Der Ausschuß zeigt sich enttäuscht darüber, daß
die Delegation teilweise keine oder nur sehr vage Angaben zu den Fällen
wiederholter Einschüchterungen von vier Parlamentsabgeordneten
gemacht hat. Es liege kein Hinweis vor, daß man sich staatlicherseits
um die Verfolgung und Bestrafung der Verantwortlichen kümmere.
Die Angriffe auf Parlamentarier, die dadurch an der freien und unabhängigen
Ausübung ihrer demokratischen Rechte gehindert werden, sind aber
besonders schwerwiegend, müssen sofort unterbunden und die Verantwortlichen
bestraft werden.
Weitere Kritikpunkte sind das generelle Abtreibungsverbot, das zu einer
hohen Zahl illegaler Abtreibungen und hoher Sterblichkeitsrate von Frauen
führt, und die Berichte über erzwungene Sterilisationen von
indigenen Frauen in ländlichen Gebieten.
Peru wird aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2003 seinen fünften
Staatenbericht einzureichen.
Argentinien
legte seinen dritten periodischen Staatenbericht vor39.
Der Ausschuß begrüßt die Konsolidierung des Demokratisierungsprozesses
und die Maßnahmen zur Förderung der Versöhnung im Land
nach der langen und schmerzvollen Periode der Militärdiktatur.
So arbeiten verschiedene Institutionen und Programme gemeinsam an dem
Ziel, die Vergangenheit zu bewältigen und Opfer der Militärvergangenheit
zu entschädigen. Auch bei Fällen wie Verschwindenlassen von
Personen, Folter und Kinderhandel stellt der Ausschuß verbesserten
Rechtsschutz fest. Er hebt die Bemühungen der neuen Regierung hervor,
einen deutlichen Akzent auf den Schutz der Menschenrechte zu legen.
Es wurden bereits Reformen zur Verbesserung der Unabhängigkeit
der Justiz und zum Schutz von Eingeborenen auf den Weg gebracht.
Allerdings bleiben noch deutlich sichtbare Folgen der vergangenen Unrechtsperiode
zu beklagen: Das sogenannte "Punto Final Gesetz" wurde zwar
aufgehoben, jedoch bleibt die Untersuchung und Bestrafung der für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Militärs gerade während
der kritischen Phase der Militärherrschaft ausgeschlossen. Zudem
sind viele der Täter weiterhin im Militär oder anderen öffentlichen
Ämtern tätig. Der Ausschuß wiederholt seine Kritik an
zu weit gefaßten Immunitätsregeln als Verstoß gegen
Art. 2 CCPR und fordert Argentinien auf, schwere Menschenrechtsverbrechen
unter der Militärdiktatur so lange wie nötig zukünftig
und auch in die Vergangenheit gerichtet zu verfolgen und bestrafen.
Die übrigen von den Experten des Ausschusses kritisierten Punkte
sind vielfältiger Natur:
Im Strafverfahren und Strafvollzug wird das Fehlen einer Unschuldsvermutung
und eine überlange Dauer der Untersuchungshaft bemängelt.
Auch die Situation im Strafvollzug verstößt gegen den Pakt,
soweit in den Gefängnissen Überfüllung herrscht und schlechte
Qualität von Essen, Kleidung, Unterbringung und medizinischer Versorgung
an der Tagesordnung ist.
Nach wie vor existiert eine Bereitschaft der Sicherheitskräfte,
unverhältnismäßige Gewalt anzuwenden. Der Ausschuß
rügt ausdrücklich die mangelhafte Informationen der Delegation
zu Fragen in diesem Zusammenhang und zu Foltervorwürfen in den
Gefängnissen. Insofern werden von den Ausschußmitgliedern
detaillierte Angaben - einschließlich solcher zu Rechtsbehelfen
und Maßnahmen zur Untersuchung und Aufklärung entsprechender
Vorwürfe - im nächsten Bericht gewünscht40.
Die Experten nehmen auch Berichte über fortdauernde Angriffen auf
die Meinungsfreiheit zur Kenntnis, beispielsweise die Verfolgung und
Behinderung der Arbeit von Menschenrechtsanwälten, Richtern, auch
Menschenrechtsorganisationen und den Medien. Berichte über die
Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von friedlichen Demonstranten
reihen sich in diese höchstproblematische Liste von Mißständen
im Bereich Meinungsfreiheit ein.
Die privilegierte Stellung der katholischen Kirche - auch in finanzieller
Hinsicht - im Land wird von den Experten als Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot nach Art. 26 CCPR bewertet.
Wie in vielen südamerikanischen Ländern waren ein wichtiger
Punkt der Diskussion Gesetze und Praktiken, die offen aufgrund des Geschlechts
diskriminieren. Abtreibung ist strafbar, die schlechte medizinische
Betreuung und auch fehlende Aufklärung über Familienplanung
führen in ländlichen Gebieten zu einer hohen Sterblichkeitsrate
von Frauen. Um den Anforderungen nach Art. 3 CCPR zu genügen, müssen
vom Staat energische Anstrengungen und Maßnahmen im Kampf gegen
das traditionelle Rollenbild der Frau und die weitverbreiteten gewalttätigen
Übergriffe im privaten wie öffentlichen Leben unternommen
werden. Auch die Aufklärung und Unterrichtung der Gesellschaft
über die Rechte der Frau muß verstärkt werden, um einen
entsprechenden Bewußtseinswandel in der argentinischen Gesellschaft
herbeizuführen.
Für den nächsten Bericht Argentiniens setzt der Ausschuß
eine Frist bist zum 31. Oktober 2005.
Gabun präsentierte
seinen zweiten periodischen Staatenbericht,41der leider nur sehr kurz und
von oberflächlichem Inhalt ist, daher nicht den Richtlinien des
Ausschusses zur Herstellung eines Staatenberichtes entspricht. Bei der
Beantwortung der von den Ausschußmitgliedern gestellten Fragen war die
Delegation unter Führung des Justizministers zwar offen und kooperativ,
schien jedoch teilweise überfordert.
Positiv vermerkt der
Ausschuß die Bemühungen des Staates, den mit der Verfassungsänderung
1994 eingeleiteten Wandel zu einer pluralistischen Demokratie fortzusetzen
und zu verfestigen. Außerdem wird die direkte Anwendbarkeit des Paktes im
innerstaatlichen Recht und die Möglichkeit des einzelnen positiv
gewürdigt, Beschwerden beim Verfassungsgericht einzulegen. Ebenfalls als
erfreulich werden die Errichtung eines nationalen Ministeriums für
Menschenrechte, die Schaffung einer 14-köpfigen nationalen
Menschenrechtskommission als offizielles Organ zur Förderung und zum
Schutz der Menschenrechte mit der Zuständigkeit für die Entgegennahme
von Individualbeschwerden und die Einrichtung einer interministeriellen
Kommission zur Identifizierung und Beseitigung von diskriminierenden
Gesetzen gewertet.
Gerade im
letztgenannten Bereich sieht der Ausschuß allerdings noch viel
Handlungsbedarf. Das Gewohnheitsrecht und Traditionen haben unter anderem
auch großen Einfluß auf die Lage der Frau und beeinträchtigen die
Gleichberechtigung von Mann und Frau. Als Beispiel wird unter Bezugnahme
auf den General Comment Nr. 2842 die weithin in Gabun praktizierte Polygamie
als Verstoß gegen die Würde der Frau und ihr Recht auf Gleichbehandlung
bei dem Recht auf Heirat kritisiert. Von der im Staatenbericht pauschal
behaupteten Übereinstimmung von Paktrechten mit der innerstaatlichen
Rechtslage kann nach Ansicht des Ausschusses nicht gesprochen werden, denn
das nationale Recht ist zuweilen offenkundig nicht mit den Art. 2, 3 und
26 CCPR vereinbar. So steht die uneingeschränkte Verkündung der
Gleichheit aller Menschen im Widerspruch zu Art. 252 des Zivilgesetzbuches
Gabuns, der Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Mann verlangt. Gabun
wird daher aufgefordert, entsprechende Vorschriften auf Ungleichbehandlung
zu überprüfen und in Zukunft sicherzustellen, daß Frauen dieselben
Rechte wie Männer genießen, eingeschlossen Recht auf Eigentum und
Erbrecht. Um Frauen in vollem Umfang ihre Konventionsrechte zu sichern,
müssen sie ebenfalls in Zukunft verstärkt in das politische,
wirtschaftliche und soziale Leben einbezogen werden.
Bedauern drückt der
Ausschuß darüber aus, daß die Frage zu den Auswirkungen der
verschiedenen Notstandsarten auf die Paktrechte nicht beantwortet wurde.
Obwohl der Ausschuß
die erklärte Politik Gabuns der Nichtanwendung der Todesstrafe und
Nichtvollstreckung seit 1981 grundsätzlich erfreut zur Kenntnis nimmt,
fordert er den Staat auf, endlich dem Zweiten Fakultativprotokoll zum Pakt
beizutreten.
Die Regelungen und
die Praxis im Strafverfahren und Strafvollzug verstoßen in vielerlei
Hinsicht gegen die menschenrechtlichen Mindeststandards.
Der Ausschuß
kritisiert ferner die offizielle Politik des Staates, die Existenz von
Minderheiten im Land schlechthin zu leugnen. Ferner wird die Ausbeutung
von Kindern beklagt. Außerdem werde die freie Ausübung von Presse- und
Meinungsfreiheit durch die weitreichenden Zuständigkeiten des Nationalen
Rates für Kommunikation (National Council of Communication) für
Programmgestaltung und Verhängung von Strafen behindert.
Gabun soll bis zum 31. Oktober 2003
seinen dritten Staatenbericht einreichen.
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