Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

Inhalt

Friederike Brinkmeier

Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2000 - Teil I

 

Inhaltsübersicht
2. Die einzelnen Staatenberichte Kongo
 
 

 Der Menschenrechtsausschuß1 des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche Rechte (CCPR)2 kam im Jahre 2000 zu seiner 68., 69. und 70. Sitzung zusammen3. Die 18 unabhängigen Experten aus verschiedenen Paktstaaten untersuchten während der Sitzungen insgesamt 13 Staatenberichte und zahlreiche Mitteilungen von Einzelpersonen aus denjenigen Staaten, die sich dem Regime des Fakultativprotokolls4 unterworfen haben. Unter anderem entschied der Ausschuß über eine der seltenen gegen Deutschland gerichteten Beschwerden5.
Unter dem Vorsitz von E. Klein wurde eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Staatenberichtsbehandlung eingesetzt, die über ein Follow-up-Verfahren bei Staatenberichten beriet, insbesondere zu verspäteten oder unvollständigen Berichten und dem plötzlichen Rückzug einer Regierungsdelegation. Dies stellte auch eine Reaktion auf zwei Vorfälle aus der 68. Session dar, als die bereits anberaumten Prüfungen der Berichte von Afghanistan und Venezuela wegen des plötzlichen Rückzugs der Regierungsdelegation nicht erfolgen konnten. Der Ausschuß nahm dies gleich zum Anlaß, die gewonnene Zeit für Beratungen über die dringlichen Verbesserungen zu nutzen. In der 70. Session wurden bereits entsprechende Änderungen der Verfahrensregeln und der Richtlinien zur Erstellung von Staatenberichten von den Ausschußmitgliedern beschlossen. Diese neuen Regelungen werden - mit einer Anmerkung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe E. Klein versehen - in einem unserer nächsten Hefte veröffentlicht.
Desweiteren wurde der General Comment Nr. 28 zur Gleichberechtigung (Art. 3 CCPR) vollendet und die Arbeit an einem neuen General Comment fortgesetzt: Der finnische Berichterstatter M. Scheinin hat seinen zweiten Entwurf für den General Comment6 - voraussichtlich Nr. 29 - zum Notstand (Art. 4 CCPR) vorgelegt. Nach-dem nun die erste Lesung abgeschlossen ist, kann die Arbeit daran voraussichtlich im Jahr 2001 abgeschlossen werden.
Der Ausschuß wird sich an der Vorbereitung der Weltkonferenz gegen Rassismus beteiligen, die für das Jahr 2001 in Südafrika vorgesehen ist. Dazu hat er eine Arbeitsgruppe mit der Erörterung der Beteiligungsmöglichkeiten eingesetzt. Ebenfalls wurden Überlegungen angestellt, wie der 25. Jahrestag des Inkrafttretens des Paktes im März 2001 gewürdigt werden kann.
Im folgenden Teil I des Jahresberichtes werden die Ergebnisse des Ausschusses im Staatenberichtsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der einzelnen Concluding Observations7, in zusammengefaßter Form behandelt. Der Jahresbericht wird wie gewohnt in der nächsten Ausgabe des MRM mit einem Teil II fortgesetzt. Darin werden ausgewählte Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses im Mitteilungsverfahren dargestellt.

 

 
2.
1. Die allgemeine Bedeutung der Staatenberichte nach dem CCPR8
 
Die Vertragsstaaten haben sich in Art. 40 CCPR verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Paktes, danach periodisch auf Anforderung des Ausschusses (zwischen drei und fünf Jahren), über Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Pakt anerkannten Rechte und die dabei erzielten Fortschritte zu berichten. Der Ausschuß prüft die eingereichten Staatenberichte, welche im Rahmen einer Diskussion mit Ausschußmitgliedern und jeweiligen Staatenvertretern im Dialog erörtert werden. Die positiven und negativen Bemerkungen des Ausschusses zu einzelnen Punkten werden als sogenannte Concluding Observations veröffentlicht und stellen eine wichtige Informationsquelle für die Situation in den einzelnen Staaten dar. Die Staatenberichte sind somit das zentrale Kontrollinstrument des Paktes.
 

 
Die Kanalinseln
2. Die einzelnen Staatenberichte 

Kongo

 
Kongo legte dem Ausschuß seinen zweiten periodischen Bericht vor9. Der Ausschuß vermerkt positiv10, daß seit Aufflammen des Bürgerkriegs im Land mehr als die Hälfte der 1993/1994 vertriebenen Personen, wie auch diejenigen Flüchtlinge, die in die Wälder geflohen waren, inzwischen ins Land und in ihre Dörfer zurückgekehrt sind. Außerdem wird vom Ausschuß das Bekenntnis der Regierungsvertreter zur Schaffung von Frieden und Versöhnung zur Kenntnis genommen.
Noch immer aber lassen sich zahlreiche interne Schwierigkeiten ausmachen, die zu einer Fülle von Menschenrechtsverletzungen führen und die Gegenwart überschatten. So stellen sich Informationen über aussergerichtliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen durch Armee, Milizen und Paramilitärs als besorgniserregend dar.
Der Ausschuß bedauert, auf bestimmte Fragen zur Stellung der Frau in der Gesellschaft keine Antwort erhalten zu haben. Der Staat wird aufgefordert, notwendige Schritte einzuleiten, um die gleichberechtigte Teilnahme von Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben in Übereinstimmung mit Art. 3 CCPR zu gewährleisten. Außerdem müssen - angesichts der im Land stattfindenden Rebellenkämpfe - Frauen effektiv vor gewaltsamen Übergriffen durch bewaffnete Gruppen und Vergewaltigung geschützt werden. Auch im Hinblick auf die Praxis der Polygamie mahnt der Ausschuß effektive Maßnahmen zur Beseitigung und Erziehungsprogramme an. Der Ausschuß drängt den Kongo deshalb, im nächsten Bericht detaillierte Angaben zum Punkt Frauen zu machen.
Der Ausschuß rügt allgemein den Versuch der Regierung, durch den Erlaß von Amnestieregelungen die Abkehr von gewaltsamen Aktionen zu erkaufen. Eine solche generelle Amnestie auch für Personen, die sich schwerer Verbrechen schuldig gemacht haben, verstößt gegen Art. 2 Abs. 3 CCPR: Nach dieser Vorschrift haben Opfer von Paktverletzungen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf Unterlassung entsprechender Verletzungen in der Zukunft.
Auch die Verhältnisse im Strafvollzug, besonders Informationen über den Gebrauch von Foltermethoden und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung beunruhigen den Ausschuß, der zumindest ein innerstaatliches Verbot entsprechender Methoden verlangt.
Hervorgehoben wird auch die Besorgnis11 über Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, welche aus der Abhängigkeit der Richter von der Exekutiven resultiert. Diesbezüglich mahnt der Ausschuß Schritte zur Verbesserung dieser Situation an, insbesondere sollten die Regeln betreffend Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gerichte geändert und Trainingsprogramme für Richter eingerichtet werden.
Gleichermaßen problematisch sieht der Ausschuß die Situation der Kinder im Land, die oft als Kindersoldaten in bewaffnete Konflikte einbezogen werden.
Ebenfalls bedauert der Ausschuß den äusserst schleppenden Demokratisierungsprozeß. Die Entwicklung geordneter politischer Verhältnisse ist bislang nur sehr langsam vorangekommen, und es sind noch keine allgemeinen Wahlen durchgeführt worden12.
Der Ausschuß wünscht im dritten Staatenbericht, der bis zum 31. März 2002 angefertigt werden soll, zu allen beanstandeten Punkten umfassende Erläuterungen.

Mongolei
Die Kanalinseln

Bei der Prüfung des insgesamt vierten und fünften Staatenberichtes des Vereinigten Königsreiches über die Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Isle of Man)13 standen Gesetzesentwürfe und Gesetzesänderungen im Vordergrund, die auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgehen. Positiv vermerkt wurde insoweit vom Ausschuß die Bezugnahme nationaler Gerichte auch auf Paktgewährleistungen (Art. 2 CCPR) und die gesetzgeberischen Bemühungen um Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der Rasse.
Generell wird die Förderung von Menschenrechtserziehung auf jeder Bildungsebene angeregt, insbesondere bei der Ausbildung von Polizeikräften, Juristen und anderen Personen der Justizverwaltung. Der Ausschuß kritisiert einige "archaische" und diskriminierende Vorschriften des Strafgesetzbuches, nach denen beispielsweise Gotteslästerung unter Strafe gestellt ist. Ebenfalls fordert er die Abänderung und Abschaffung von Gesetzen, die aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminieren.
Der Ausschuß14 regt an, den sechsten Bericht der Kanalinseln zusammen mit dem sechsten Bericht des Vereinigten Königreichs und Nordirlands einzureichen. Die Festlegung eines genauen Termins wird somit verschoben auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung des noch ausstehenden fünften Staatenberichts des Vereinigten Königreich und Nordirlands.

Guyana
Mongolei

Die Mongolei legte ihren vierten Staatenbericht vor. Obwohl gewisse Fortschritte in der Umsetzung und Gesetzesinitiativen zur Implementierung der Paktrechten existieren und sich demokratische Institutionen entwickeln, wird vom Ausschuß in den Concluding Observations16 Bedauern über die knappen Informationen, der Verweis allein auf die Gesetzeslage und die teilweise unangemessenen Antworten der Regierungsdelegation auf die Fragen des Ausschusses in der Diskussion ausgedrückt. So vermißt der Ausschuß ganz grundlegende Auskünfte über die Verwirklichung der Paktrechte in der Praxis.
Der Ausschuß lobt zunächst die Bereitschaft im Land, auch internationale Hilfe beim Aufbau von demokratischen Institutionen und der Ausbildung von Fachkräften zuzulassen. Positive Entwicklungen stellt er bei der Verwirklichung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit fest, so die Zulassung von NGOs und Anwaltskammern. Mit Sorge beobachtet er die Diskriminierung auch hochqualifizierter Frauen, die in vielen gesellschaftlichen Bereichen sichtbar wird: Es gibt praktisch keine Möglichkeit für betroffene Frauen, im gesellschaftlichen oder politischen Leben eine verantwortungsvolle Rolle zu spielen und vor Gericht eine willkürliche Ungleichbehandlung auf privater Ebene geltend zu machen oder. Es existiert kein Verbot von Frauenhandel, organisierter Prostitution oder Vergewaltigung in der Ehe. Die Beweislast bei einer Vergewaltigung obliegt beispielsweise der Frau. Insgesamt ist die Frau völlig untergeordnet und ihre gesellschaftliche Rolle unterbewertet.
Der Ausschuß drückt sein tiefes Bedauern17 über das Fehlen einer gesicherten Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Anspruches auf Gewährung von Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen aus.
Auch der Strafvollzug verstößt in vielerlei Hinsicht gegen Art. 10 CCPR: Unmenschliche Haftbedingungen, die dazu führen, daß es Berichte über Gefangene gibt, die während des Berichtszeitraumes verhungert sind, fehlende Rechtsmittel gegen rechtswidrige Verhaftung und überlange Dauer der Untersuchungshaft, zu lange Verfahren zwischen strafrechtlicher Anklageerhebung und Verfahrensbeginn sind nur einige Probleme aus diesem Bereich. Der Ausschuß mahnt daher dringende Reformen im Strafprozeß und im Strafvollzug an. Die Bedingungen in den Gefängnissen müßten dringend zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der Inhaftierten verbessert werden. Gleichfalls solle der Staat die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Todesstrafe im Land überdenken.
Besorgnis äußert der Ausschuß auch wegen eines auf dem Lande weitestgehend fehlenden Gesundheits- und Bildungssystems.
Zu bestimmten Rechtsgebieten, beispielsweise Religionsfreiheit, welche angesichts des im Staat vorherrschenden Buddhismus einen ganz wichtigen und sensiblen Menschenrechtsbereich berühren, werden von der Regierungsdelegation weder im Bericht noch in der Diskussion Angaben gemacht. Wegen der dünnen Informationslage werden vom Ausschuß in den Concluding Observations diesbezüglich geeignete Informationen im nächsten Staatenbericht der Mongolei (Frist: 31. März 2003) angemahnt.

Kirgistan
Guyana

Guyana legte seinen zweiten Bericht vor18, der jedoch nur den Zeitraum von 1982 - 1987 abdeckte, inhaltlich somit völlig überholt war. Zum großen Bedauern der Ausschußmitglieder war die Delegation, die immerhin durch den Justizminister Guyanas angeführt wurde, ebenfalls nicht in der Lage, den sich bis in die Gegenwart erstreckenden Fragenkatalog zu beantworten. Dabei wurde dieser - wie üblich - zwei Monate vor der mündlichen Diskussion des Berichts vom Ausschuß erstellt und der guyanischen Delegation zugestellt. Damit wird ja gerade die Vorbereitung und ein effektiver Informationsaustausch mit der Delegation bezweckt.
Der Ausschuß berücksichtigt jedoch in seinen Concluding Observations19 ausdrücklich, daß dies Schwierigkeiten eines Landes sind, das sich in der Phase des Übergangs zur Demokratie befindet.
Er bewertet es als positive Entwicklung, daß das Gesetz aus dem Jahre 1996, das häusliche Gewalt verbietet, sich in seinem Anwendungsbereich auch auf Kinder bezieht.
Der Ausschuß muß demgegenüber in fast allen Lebensbereichen eine mangelhafte Umsetzung der Paktrechte feststellen. Viele innerstaatliche Vorschriften stehen in offenem Widerspruch zu Konventionsbestimmungen. Die wiederholte Vollstreckung von Todesstrafen, welche in gegen die Grundsätze eines fairen Verfahren verstoßenden Strafprozessen verhängt wurden, werden als eklatante Verstöße gegen Art. 6 und 14 CCPR gerügt.
Mangels ausreichender Informationen konnte auch nicht die Frage geklärt werden, welche praktischen Möglichkeiten ein Angeklagter besitzt, rechtlichen Rat und Beistand einzuholen. Außerdem bedauert der Ausschuß sehr, daß seine Views20, die in einem Beschwerdeverfahren eines Todeszellenkandidaten nach dem Ersten Fakultativprotokoll ergangen sind, vom Staat bislang nicht berücksichtigt worden sind21. Außerdem fordert der Ausschuß den Staat ausdrücklich auf, den inzwischen beim Wiederbeitritt zum Fakultativprotokoll angebrachten Vorbehalt22 zurückzunehmen, die Zuständigkeit des Ausschusses beziehe sich nicht auf die Beschwerden von Todeszellenkandidaten.
Ernste Besorgnis drückt der Ausschuß über Berichte außergerichtlicher Hinrichtungen und exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeikräfte aus. Wie auch in den übrigen karibischen Ländern ist in Guyana der Anteil an Gewalttätigkeit in der Gesellschaft groß und das Verhalten der Polizei entsprechend harsch. In diesem Punkt fordert der Ausschuß von der Regierung Maßnahmen, so beispielsweise Menschenrechtserziehung im Bereich der Polizei. Entsprechende Vorfälle müßten außerdem umgehend von unabhängigen Instanzen untersucht und abgestellt sowie die Schuldigen bestraft werden. Der Ausschuß wünscht im nächsten Bericht Informationen zu diesen Punkten und über die ergriffenen Maßnahmen. Generelle Kritik wird an den Bedingungen in den Gefängnissen geübt, so gibt es zahlreiche Berichte über Folterungen und Mißhandlungen in Gefängnissen, ohne daß ein unabhängiger und wirksamer Kontrollmechanismus existiert. Auch im Hinblick auf die unzumutbaren Bedingungen in den Haftanstalten, die fehlenden sanitären Einrichtungen, das Fehlen von ausreichender Nahrung und medizinischer Versorgung, gibt es keinen Angaben über eine systematische Erfassung und Beseitigung der Mißstände.
Die Ausschußmitglieder kritisieren ferner, daß Kinder, oft jünger als 10 Jahren, in Untersuchungshaft genommen werden.
Der Ausschuß befaßt sich ebenfalls mit der unbefriedigenden Lage der Frauen im Land, deren Alltag durch Diskriminierung und Ungleichbehandlung geprägt ist. Im einzelnen werden Paktverstöße in der niedrigen Beteiligung von Frauen im Arbeitsprozeß und auch bei der Führung öffentlicher Angelegenheiten gesehen. Bedauern drückt der Ausschuß darüber aus, daß die Delegation Guyanas auch keine Angaben zur Umsetzungen und Verwirklichung eines Antidiskriminierungsgesetzes aus dem Jahre 1997 und des Gleichberechtigungsgesetzes von 1990 machen konnte.
Der Ausschuß stellt ausdrücklich klar, daß Frauen, die Opfer eines gewaltsamen Übergriffes werden, einen Anspruch auf gleichen Schutz wie andere Gewaltopfer haben. Insbesondere muß auch durch präventive und erzieherische Maßnahmen ein verbesserter Schutz sichergestellt werden.
Ferner sind in der bisherigen Minderheitenpolitik Verbesserungen erforderlich. Bei der Verabschiedung von Gesetzesänderungen zum Schutzes der "Amerindians" habe es bedauerliche Verzögerungen gegeben. Ferner sei die kulturelle Identität von Eingeborenen Guyanas durch Vertreibung aus ihren angestammten Siedlungsgebieten und die Ausbeutung von Bodenschätzen in diesen Gebieten bedroht. Dies könnte auch daran liegen, daß die Abgrenzung ihrer angestammten Siedlungsgebiete nur zögerlich vorangeht.
Den dritten Staatenbericht Guyanas erwartet der Ausschuß bis zum 31. März 2003.

Irland
Kirgistan

Kirgistan legte seinen Erstbericht23 vor. Das Land befindet sich wie auch andere Nachfolgestaaten der Sowjetunion immer noch in einer sehr schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage. Die Ausschußmitglieder heben in den Concluding Observations24 ausdrücklich die Bemühungen des Landes hervor, angesichts einer immer noch andauernden Phase schwieriger Umgestaltung die Rolle der Zivilgesellschaft zu stärken und Menschenrechtsstandards zu verwirklichen.
Positiv hervorgehoben werden die Regelungen, die den Paktrechten einen ausdrücklichen Status im innerstaatlichen Recht und unmittelbare Anwendbarkeit zuerkennen. Nach Aussage der Delegation besitzen Individuen ein Beschwerderecht vor dem Verfassungsgericht, in dem auch die Verletzung von Paktrechten geltend gemacht werden kann. Ferner wurde eine Menschenrechtskommission als beratendes Organ des Präsidenten der Republik und ein parlamentarischer Ausschuß für Menschenrechte errichtet.
Deutliche Defizite stellt der Ausschuß jedoch bei der Verbreitung der Kenntnis des Pakts und des Fakultativprotokolls sowohl in der Öffentlichkeit als auch unter Staatsbediensteten fest. So fordert er verstärkt Maßnahmen zur Aufklärung und Menschenrechtserziehung.
Kritik äußert er auch an den Bedingungen in den Gefängnissen im Land, weil ihm verschiedentlich über Folter, unmenschliche Behandlung und Amtsmißbrauch durch Vollzugspersonal berichtet wurde. Diese Vorfälle müßten untersucht, die Verantwortlichen bestraft und ein unabhängiges Untersuchungs- und Berichtssystem eingeführt werden. Besorgnis erregt bei den Ausschußmitgliedern auch die hohe Zahl von Todeszellenkandidaten. Die Praxis der Todesstrafe sollte einer allgemeinen Prüfung unterzogen und für Frauen und Männer abgeschafft werden.
Das Justizsystem wirft zahlreiche Probleme auf: Beschuldigte werden nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt und erhalten keinen Rechtsbeistand, die Dauer der Untersuchungshaft ist zu lang. So wird vom Ausschuß neben der Behebung dieser Mißstände auch die Verbesserung der Haftbedingungen in Kirgistan gefordert: Überfüllte Gefängnisse, keine ausreichende Nahrung und medizinische Betreuung und die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern.
Auch das zu weitgefaßte Gesetz über den öffentlichen Notstand entspricht nicht Art. 4 CCPR, nach dem einige Paktrechte gerade nicht eingeschränkt werden dürfen. Hier kann man deutlich erkennen, daß es in Kirgistan eine Rückwendung zu autoritären Strukturen gibt, die einen negativen Einfluß auf die Entfaltung individueller Freiheitsrechte hat. Ein anderes Beispiel für diese Entwicklung ist, daß Reisen weiterhin von Genehmigungen abhängig sind, eine Praxis, die gegen das Recht auf Freizügigkeit aus Art 12 CCPR verstößt.
Der Ausschuß rügt weitreichende Beeinträchtigungen von Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten und Menschenrechtsaktivisten werden von staatlicher Seite eingeschüchtert und verfolgt; die Möglichkeit, öffentliche Versammlungen abzuhalten, ist stark eingeschränkt. Die Teilnahme von politischen Parteien an Wahlen wird dadurch erschwert, daß eine Jahresfrist zur Registrierung der Teilnahme einzuhalten ist. Menschenrechtsorganisationen, die auf diese Verhältnisse öffentlich aufmerksam machen wollen, haben insgesamt einen schweren Stand.
Ebenfalls mit Besorgnis wird die Situation der Frau beobachtet. So sind Frauen nur zu einem verschwindend geringen Anteil in Arbeitsleben, Wirtschaft und Politik vertreten, weil sie selten Zugang zur Bildung haben. Insgesamt wird die untergeordnete Rolle der Frau und ein stereotypes, traditionelles Rollenverständnis beklagt. Auch Armut und Arbeitslosigkeit treffen vor allem die schwachen Glieder der Gesellschaft und machen sich in einer hohen Zahl von Mütter- und Kindersterblichkeit bemerkbar.
Die ärmlichen Verhältnisse im Land fördern zudem die Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen, den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern. Kinderarbeit ist weit verbreitet. Daher mahnt der Ausschuß die Regierung nachhaltig, strafbewehrte Verbote zu erlassen und eine strikte Verfolgung solcher menschenverachtenden Praktiken zu gewährleisten.
Die Verwirklichung der Menschenrechte wird - wie zumeist in armen Ländern - durch einen politisch beeinflußbaren und korrupten Justizapparat erschwert. Die noch weitgehend im Aufbau befindliche Justiz zeichnet sich ferner durch eine mangelhafte Qualifikation der Richter und fehlende finanzielle Ausstattung aus, was die Bestechlichkeit weiter begünstigt. Der Ausschuß fordert daher als eine der vordringlichsten Maßnahmen den Aufbau und die Förderung einer unabhängigen und rechtsstaatlichen Justiz, welche einen effektiven Schutz und die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten kann.
Der Ausschuß setzt Kirgistan eine Frist zum 31. Juli 2004, um den zweiten periodischen Bericht zu erstellen.

Kuwait
Irland

Irland legte seinen zweiten Bericht vor25. Dieser läßt deutliche Fortschritte im Menschenrechtsschutz erkennen, seit sich die Nordirlandfrage entspannt hat. Der Ausschuß lobt die hohe Qualität des Berichtes und die Kompetenz der Delegation, mit der ein guter Dialog zustandegekommen sei.
Positiv nimmt der Ausschuß die verstärkte Tendenz der irischen Justiz zur Kenntnis, den Pakt bei der Auslegung von Common Law und Verfassungsrecht heranzuziehen. Auch der kürzlich verabschiedete Human Rights Act, der die Errichtung eines nationalen Menschenrechtsausschusses vorsieht, wird sehr positiv bewertet. Bereits 1997 wurde ein sogenanntes "Standing Interdepartmental Committee on Human Rights" errichtet, welches mit der Überwachung und Berücksichtigung aller Aspekte von internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irlands betraut ist26. Ebenfalls als beispielhaft wurde die Arbeit der "Constitution Review Group" gelobt, die die Verfassung von 1937 mit dem Ziel überprüft, notwendige Reformvorschläge zur Harmonisierung mit internationalen Menschenrechtsstandards zu machen. Auch die Beendigung des bereits 1976 verkündeten Notstandes im Jahre 1995 wird vom Ausschuß mit Genugtuung zur Kenntnis genommen.
Viele neue Gesetze oder Gesetzesänderungen haben zu Verbesserungen der Menschenrechtslage geführt. Kinderhandel, Gewalt gegen Frauen, Pornografie sind nun ausdrücklich verboten und können auch im Ausland verfolgt werde. Das neue Scheidungsgesetz, das Gesetz über die Informationsfreiheit und das Rechtshilfegesetz führten zu weitreichenden Verbesserungen. Viele neue Initiativen haben zu einer verbesserten und intensivierten Menschenrechtserziehung in Schulen, Polizei und Rechtsberufen geführt.
Als problematisch werden einige Gerichtsstrukturen erachtet. Es existieren Sondergerichte, z.B. ein spezieller Strafgerichtshof, der für nicht klar abgegrenzte Fälle zuständig ist und dessen Entscheidungen nicht vollständig unabhängig sind. Der Ausschuß regt ferner die Einrichtung eines wirklich objektiven Polizei-Ombudsmannes an.
Im Strafvollzug hält der Ausschuß die Länge der Untersuchungshaft und die Haftbedingungen für Gefangene, insbesondere die Probleme der Gefangenen, Rechtsbeistand zu erhalten, für nicht paktkonform.
Obwohl sich die Lage der Frauen in Irland sehr gebessert hat, bestehen diskriminierende Strukturen fort. Dies findet Niederschlag in der geringen Zahl von Frauen im politischen Leben, generell niedrigeren Löhnen, die irische Frauen im Vergleich zu Männern erhalten und auch in einer Verfestigung der klassischen Frauenrolle durch bestimmte Gesetzesformulierungen, z.B. Art. 41 Abs. 2 der Verfassung27. Die sehr engen Voraussetzungen, nach denen irische Frauen eine Abtreibung vornehmen lassen können, können im Einzelfall einen Verstoß gegen Art. 7 oder 28 CCPR darstellen.
Der Ausschuß fordert Irland ferner auf, die diskriminierende und paktwidrige Gesetzeslage abzuschaffen, nach der ausländische Ehemänner von irischen Frauen einer speziellen staatlichen Registrierung unterworfen sind, nicht jedoch ausländische Frauen irischer Männer.
Besorgnis erweckt auch die Möglichkeit für religiöse Betriebe, bestimmte Arbeitnehmer aus Glaubensgründen unterschiedlich zu behandeln, weil dies eine nach dem Pakt verbotene Diskriminierung darstellen kann.
Der Ausschuß setzt Irland für den dritten Staatenbericht eine Frist bis zum 31. Juli 2005.

Australien
Kuwait

Kuwait legte seinen Erstbericht vor28. Es gibt zwar durchaus gewisse Entwicklungen im Menschenrechtsbereich, doch muß der Ausschuß einen erheblichen Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Konventionsrechten in nationales Recht feststellen. Ganz allgemein vermißt der Ausschuß im Bericht und in der Diskussion Angaben zur praktischen Umsetzung und Anwendung bestimmter gesetzlicher Vorschriften und innerstaatlicher Bestimmungen.
In den Concluding Observations werden schließlich auch keine positiven Aspekte aufgezählt.
Der Ausschuß stellt klar, daß er die verschiedenen Vorbehalte und Interpretationserklärungen für unzulässig und rechtlich unwirksam hält, die Kuwait beispielsweise zu Art. 2 Abs. 1, Art. 3 (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und Art. 25 angebracht hat, weil sie mit Zielen und Zwecken des Paktes unvereinbar seien. Sie schränken demnach die Befugnisse des Ausschusses im Staatenberichtsverfahren nicht ein.
Sehr problematisch wird die Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter gesehen. Der rechtliche Status von Frauen in Kuwait ist in vielerlei Hinsicht beschränkt: Frauen unter 25 Jahren dürfen nicht frei den Ehepartner wählen, ein Sorgeberechtigter oder ein Richter muß zustimmen; das Mindestheiratsalter von Mädchen liegt bei nur 15 Jahren, bei Jungen bei 17 Jahren; Polygamie ist in Kuwait weit verbreitet; bei der Sanktion von Ehebruch werden Männer und Frauen nicht gleich behandelt; bei Männern werden "Ehrendelikte" toleriert, so daß bestehende rechtliche Ungleichbehandlungen verstärkt werden; Frauen sind in der Arbeitswelt völlig unterrepräsentiert, es gibt beispielsweise keine einzige Richterin im Land.
Obwohl in der Verfassung ein Recht auf Gleichbehandlung vorgesehen ist, sind Frauen immer noch vollständig vom Wahlrecht ausgeschlossen. Eine kürzlich gestartete politische Initiative dagegen scheiterte im konservativen und ausschließlich von Männern besetzten Parlament erneut. Der Ausschuß fordert Kuwait nachdrücklich und dringend auf, die aufgezeigten Mißstände zu beseitigen und Frauen gleichen Zugang wie Männern zu höherer Bildung und Berufen zu gewähren.
Auch die hohe Zahl von Straftatbeständen, für die Todesstrafe als Sanktion vorgesehen ist, erregt die Besorgnis des Ausschusses. Unter den Straftatbeständen befinden sich sehr vage Kategorien wie Drogenvergehen und Beeinträchtigung der inneren und äußeren Sicherheit des Landes. Die Todesstrafe - deren gänzliche Abschaffung wünschenswert wäre - darf, so der Ausschuß, nur bei schwersten Verbrechen verhängt werden.
Abtreibung ist in Kuwait grundsätzlich strafbar, es existieren auch keine Ausnahmen aus humanen Gründen. Um den Anforderungen von Art. 6 CCPR (Recht auf Leben) gerecht zu werden, fordert der Ausschuß Kuwait auf, zumindest für den Fall, daß das Leben der Schwangeren gefährdet ist, eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Auch das Justizsystem und die Bedingungen in den Haftanstalten werden kritisiert. Die Strafverfahren entsprechen nicht den in Art. 14 CCPR vorgesehenen rechtsstaatlichen Mindeststandards: Es existiert weder ein Grundsatz der Gleichheit vor Gericht noch die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten, diesem wird keine angemessene Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung gewährt. Die Polizei kann Verdächtige bis zu 4 Tage in Gewahrsam halten, ehe sie einem Richter vorgeführt werden.
Besonders nachdrücklich rügt der Ausschuß auch die Berichte über die unverhältnismäßige Brutalität kuwaitischer Polizei und über spurloses Verschwindenlassen von Personen in Haft, wobei es sich zumeist um Palästinenser mit jordanischem Paß und Kurden handelt. Der Ausschuß fordert eine umgehende Untersuchung und Aufklärung solcher Vorfälle durch eine unabhängige Instanz.
Erheblich kritisiert der Ausschuß auch das staatliche Vorgehen gegen Bedoons, eine schon lange in Kuwait residierende Bevölkerungsgruppe, deren Angehörige gleichwohl pauschal als "illegale Bewohner" angesehen werden. Viele hatten das Land während der Besetzung durch den Irak im Jahre 1990/91 verlassen und dürfen nun nicht nach Kuwait zurückkehren. Der Ausschuß regt daher Maßnahmen zur Regelung des Status und der Staatsangehörigkeit der Bedoons an.
Der Ausschuß ist ebenfalls beunruhigt darüber, daß er keine Informationen zur Situation von Kindern nichtkuwaitischer Eltern erhalten hat, die auf dem Hoheitsgebiet geboren werden. So blieben Fragen der Ausschußmitglieder bezüglich deren Zugang zu Bildungseinrichtungen, medizinischer Betreuung und der Erteilung von Geburts- und Todeszeugnissen unbeantwortet. Der Ausschuß betont in diesem Zusammenhang, daß dem Staat eine besondere Schutzpflicht gegenüber Kindern nach Art. 24 CCPR obliegt.
Auch weitere Diskriminierungen im Bereich der Glaubensfreiheit werden mit Besorgnis zur Kenntnis genommen: In der Praxis werden nur Bewerber muslimischen Glaubens eingebürgert, umgekehrt hat die Konvertierung vom Islam in eine andere Religion den Verlust der kuwaitischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
Die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und akademische Freiheiten unterliegen sehr weitgehenden Beschränkungen, die nicht mit Art. 19 Abs. 3 CCPR in Einklang zu bringen sind. Zeitweise Verbote bestimmter Zeitungen und die Verfolgung von Autoren aus Gründen der "Diskreditierung und Beleidigung des Islam" verstoßen nicht nur gegen Art. 19 CCPR (Meinungsfreiheit) sondern auch gegen Art. 14 CCPR (Recht auf faires Verfahren). Es existieren keine politischen Parteien und auch die Bildung einer Menschenrechtsorganisation wird staatlicherseits unmöglich gemacht.
Der Ausschuß wünscht nachhaltige Veränderungen dieser menschenrechtswidrigen Zustände und einen ausführlichen und den Richtlinien des Ausschusses entsprechenden zweiten Staatenbericht über die erreichten Fortschritte bis zum 31. Juli 2004.

Trinidad und Tobago
Australien

Australien legte seinen kombinierten dritten und vierten Bericht vor29. Der Ausschuß begrüßt dessen Ausführlichkeit und die kompetente Präsentation der Delegation. Diese war augenscheinlich sehr bemüht, die durch den Rassendiskriminierungsausschuß (CERD) geübte Fundamentalkritik30 etwas vergessen zu machen.
Der Ausschuß stellt fest, daß seit den Concluding Observations zum zweiten Staatenbericht Australiens leider fast 10 Jahre vergangen sind, dafür Fortschritte in verschiedenen Bereichen des Menschenrechtsschutzes zu verzeichnen sind. So wird insbesondere die Verabschiedung einer Anti-Diskriminierungsgesetzgebung und die verbesserte Situation von Frauen im Land hervorgehoben.
Große Besorgnis äußert der Ausschuß demgegenüber zur Situation der Eingeborenen und Behandlung illegaler Einwanderer und Asylbewerber. So sind im Gegensatz zur Pflicht aus Art. 1 CCPR keine Schritte vom Staat unternommen worden, um den Eingeborenen sinnvolle Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse über ihre Existenzgrundlagen und in politischen Angelegenheiten zu übertragen. Angesichts einer hohen Armutsrate und einer extrem niedrigen Bildung ist eine Verbesserung ihrer Situation dringend erforderlich. So werden Eingeborene in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, und allgemein durch Gesetze diskriminiert. Der Ausschuß mahnt weitere Schritte und staatliche Maßnahmen zur Verwirklichung der den Eingeborenen in Art. 27 CCPR gewährleisteten Rechte an. So ist er besorgt darüber, daß in den Abwägungsvorgang bei staatlichen Entscheidungen über die Nutzung bestimmter Landstriche und Enteignungen nicht immer das Fortbestehen und die Nachhaltigkeit natürlicher Lebensbedingungen und traditioneller Wirtschaftsformen von Eingeborenen, so die Fischerei, Jagd und das Sammeln, als wichtiges Abwägungskriterium einbezogen werden. Die tragischen Vorfälle, die sich anläßlich der zwangsweisen Umsiedlung von eingeborenen Bevölkerungsgruppen in der Vergangenheit ereignet hätten, dürfen sich nicht wiederholen und den Opfern muß ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuß mahnt an, die vorgenannten Punkte bei den Beratungen über das neue Gesetz einzubeziehen, welches den "Aboriginal and Torres Strait Islander Heritage Protection Act" von 1984 ersetzen soll.
Weitere Kritikpunkte sind das Fehlen eines ausdrücklichen Grundrechtskataloges im australischen Recht und die Ungewißheit, welche Stellung der Pakt innerstaatlich einnimmt.
Außerdem stellt der Ausschuß angesichts der föderalen Struktur des Landes klar, daß der pauschale Verweis auf fehlende Gesetzgebungskompetenz keine Ausnahme von der Verantwortlichkeit vor dem Pakt darstelle. Die Regierung Australiens habe sicherzustellen, daß überall auf dem Hoheitsgebiet die Paktrechte ohne Beschränkungen Anwendung fänden.
Auch das Strafrecht und die Verhältnisse in den Gefängnissen geben Anlaß zur Kritik: Gesetze im Westteil Australien und den Northern Territories sehen auch für leichte Vergehen Freiheitsentzug vor; dies läuft nach Ansicht des Ausschußes dem erklärten Ziel der australischen Regierung entgegen, den hohen Anteil Eingeborener in den Gefängnissen zu senken.
Sehr negativ wird auch die Weigerung der australischen Regierung bewertet, die Entscheidung des Ausschusses in einem gegen Australien gerichteten Individualbeschwerdeverfahren zu befolgen31.
Eine Rechtslage, nach der Asylbewerber als "unlawful non-citizens" ausnahmslos inhaftiert werden, wird als Verstoß gegen Art. 9 CCPR gerügt. Auch über Berichte, Gefangene würden in ihrer unsicheren Rechtslage allein, ohne Information über ihr Recht auf Rechtsbeistand und Kontakt mit Menschenrechtsorganisationen gelassen, zeigt sich der Ausschuß sehr besorgt. Das Einwanderungsverfahren müsse geändert und die Überwachung durch objektive Instrumentarien sichergestellt werden.
Der Ausschuß setzte Australien für die Einreichung des fünften Staatenberichts eine Frist bis zum 31. Juli 2005.

Dänemark
Trinidad und Tobago

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Trinidad und Tobago präsentierte seinen verbundenen dritten und vierten periodischen Bericht32. Der Ausschuß begrüßt die Errichtung einer Menschenrechtsabteilung, welche im Ministerium für Justiz angesiedelt ist, und lobt die Bemühungen des Landes, den Rückstand bei den Berichtspflichten nach dem Pakt und anderen Menschenrechtsverträgen aufzuarbeiten. Außerdem ist eine unabhängige Beschwerdestelle der Polizei errichtet worden, deren Befugnisse durch ein geplantes Gesetz noch erweitert werden sollen. Anerkennung durch den Ausschuß fand auch die Verbesserung des Rechtssystems: So wurden die Möglichkeiten, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, erweitert und finanzielle Anreize für besser qualifizierte Anwälte in den Verfahren geschaffen.
Die Kritik des Ausschusses konzentrierte sich angesichts der fortgesetzten Praxis der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auf die Kündigung des Fakultativprotokolls und der damit einhergehenden Verminderung des Rechtsschutzes für die Betroffenen33. Weil es dem Ausschuß verwehrt ist, Individualbeschwerden von Todeszellenkandidaten entgegenzunehmen und zu prüfen, die nach Wirksamwerden der Kündigung am 27. Juni 2000 eingehen, verlangt er nachdrücklich die strikte Beachtung des Art. 6 CCPR gegenüber Gefangenen, denen die Verhängung der Todesstrafe droht. Diesen Personen ist notwendigerweise unmittelbar nach der Verhaftung und ununterbrochen bis zum Abschluß des Verfahrens ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Ausschuß mahnt allgemein eine sorgfältige Prüfung der nationalen Vorschriften auf Übereinstimmung mit den Paktgewährleistungen an. Insbesondere müssen die Schranken beachtet werden, die Art. 4 CCPR bei der Ausübung des Notstandsrechts auferlegt.
Besonders problematisch ist die Menschenrechtslage auch auf Grund der hohen Gewaltbereitschaft der Gesellschaft, ein besonders in den karibischen Ländern üblicher Zustand, der bereits im Zusammenhang mit dem Bericht Guyanas angesprochen wurde. Der Ausschuß kritisiert in diesem Zusammenhang die Beibehaltung von Körperstrafen bei Kindern unter 18 Jahren, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der grausamen und unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 7 CCPR liegt. Ebenfalls negativ fällt die Gewaltanwendung durch Polizeikräfte ins Gewicht, sowie der Machtmißbrauch und Korruption in ihren Reihen. Es existieren keine Schutzmechanismen gegen willkürliche Behandlung. Weil dieser Zustand besonders stark Gefangene betrifft, fordert der Ausschuß eine verbindliche Festlegung von Regeln über Mindeststandards bei der Behandlung von Gefangenen.
Allgemein bemängelt der Ausschuß im Zusammenhang mit Diskriminierungen nach Art. 2, 3 und 26 CCPR das Fehlen von effektivem Rechtsschutz. Der Staat wird dringend aufgefordert, endlich das Gesetz zur Gleichberechtigung von Mann und Frau in Kraft zu setzen, insbesondere zur Förderung von Frauen, und den darin vorgesehenen Schutz auf andere Personengruppen zu erweitern, welche unter Diskriminierung aufgrund des Alters, der sexuellen Orientierung, Schwangerschaft oder einer AIDS-Infektion leiden.
Für die Einreichung des fünften Staatenberichts setzte der Ausschuß eine Frist bis zum 31. Oktober 2003.

Peru
Dänemark

Dänemark legte ebenfalls den vierten periodischen Bericht vor34, der erwartungsgemäß sehr wenig Probleme aufwarf. Der Ausschuß lobt die Aufrechterhaltung eines hohen Menschenrechtsstandards und die grundsätzliche Erfüllung der Paktverpflichtungen. So werden besonders die Bemühungen im Bereich Menschenrechtserziehung im ganzen Land, insbesondere im Polizeiwesen, hervorgehoben. Ein neues Verfahren wurde eingeführt, in dem Vorwürfe gegen die Polizei geltend gemacht werden können. Auch im Bereich der Geschlechtergleichbehandlung ist in Dänemark ein sehr hohes Niveau erreicht, und es werden weitere Anstrengungen in Bereichen unternommen, wo noch Handlungsbedarf ist.
Der Ausschuß kritisiert allerdings, daß es bedauerliche Verzögerungen bei der Behandlung der Schadensersatzklagen der Thule-Gemeinschaft aus Grönland gibt, die wegen der Errichtung eines Militärstützpunktes in Thule umgesiedelt wurde und ihr Land sowie ihre traditionellen Jagdgebiete und -rechte verloren hat. Ebenfalls besorgt zeigt sich der Ausschuß darüber, daß ihm keine Informationen über die Umsetzung der Paktrechte auf den Färöer-Inseln unterbreitet wurden. Entsprechende Ausführungen, insbesondere solche zur Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung der dort lebenden Bevölkerung, werden im nächsten Bericht Dänemarks gewünscht.
Im Strafvollzug, sogar im Rahmen der Untersuchungshaft, wird zu häufig Einzelhaft verhängt. Diese Praxis sollte von Dänemark deshalb dringend überprüft werden, weil sie eine besonders schwere Strafe mit nachhaltigen psychologischen Konsequenzen darstellt und daher nach dem Pakt nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.
Auch im Zusammenhang mit Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung entdeckt der Ausschuß noch Mißstände: Er wünscht beispielsweise Informationen über diejenigen Maßnahmen, die zur Erreichung der vollen Gleichbehandlung von Frauen im Berufsleben und zur Nichtdiskriminierung im Asylverfahren ergriffen werden. Die Freizügigkeit von Asylbewerbern in Dänemark ist eingeschränkt.
Auch Berichte über die Diskriminierung ethnischer Minderheiten und Vorfälle rassischer Diskriminierung in Restaurants und Clubs in Dänemark geben Anlaß zur Kritik.
Grund zur Sorge sieht der Ausschuß auch in einer Vorschrift des Ausländergesetzes, nach der Ausländerbehörden die Befugnis übertragen wird, von Antragstellern DNA-Tests zum Nachweis einer behaupteten Verwandtschaft verlangen können. Solche Gen-Tests können einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen und sind nach Art. 17 CCPR nur zulässig, wenn sie zur Bestimmung der Familienzugehörigkeit erforderlich und angemessen sind.
Der fünfte Staatenbericht Dänemarks soll bis zum 31. Oktober 2005 eingereicht werden.

Argentinien
Peru

Peru stellte ebenfalls seinen insgesamt vierten periodischen Staatenbericht vor35. Der Ausschuß geht zunächst auf die gute Nachricht vorgezogenener Präsidentschaftswahlen im Land im Jahre 2001 ein. Er drückt die Hoffnung aus, daß die Wahlen in Übereinstimmungen mit internationalen Standards und in einer Atmosphäre der Transparenz, Freiheit und Gleichheit stattfinden.
Auch verschiedene Reformen des Gerichtssystems werden positiv hervorgehoben, so wurde inzwischen die Praxis der "faceless judges" abgeschafft und die Zuständigkeit für terroristische Straftaten von den Militärgerichten auf die allgemeinen Strafgerichte übertragen. Als weiteres positives Zeichen wird angesehen, daß in einem neuen Gesetz "Folter" in der Rubrik "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" aufgeführt wird. Auch die Frauenrechte sind gestärkt worden, indem ein Ombudsmann für Frauen seine Arbeit aufgenommen hat.
Es bleiben aber viele Probleme, die sich zum einen aus dem Terror der Guerilla und zum anderen aus dem willkürlichen und korrupten Regime unter Fujimori36 ergeben: Das Justizsystem ist stark reformbedürftig, damit es den Angriffen auf seine Unabhängigkeit widerstehen kann. Die Ausschußmitglieder nehmen mit großer Besorgnis Berichte über Einschüchterungsversuche, Amtsenthebungen und sogar Haftbefehle37 gegenüber Richtern zur Kenntnis. Beispielsweise wurden im Jahre 1997 drei Verfassungsrichter durch den peruanischen Kongreß ihrer Funktionen enthoben38. Die Beeinflussungsmöglichkeit und die Untergrabung der Unabhängigkeit der Judikative durch die Exekutive wird ferner durch die Existenz von Richtern auf Zeit vergrößert.
Obwohl der Ausschuß bereits im vorhergehenden Berichtsverfahren und seinen Concluding Observations die Amnestiegesetze kritisiert hatte, sind diese weiter in Kraft. Die Beibehaltung einer Immunität für Personen, denen die Begehung schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen wird, verstößt jedoch gegen Art. 2 CCPR.
Im Strafverfahren sind weitreichende Verletzungen der Paktgewährleistungen zu beklagen. So ruht das Augenmerk des Ausschusses beispielsweise auf der Existenz von Sondergerichten mit extensiven Befugnissen. Alle Verfahren und Verurteilungen gegen Bürger wegen Hochverrats finden vor Militärgerichten statt, die nicht den Maßstäben von Art. 14 CCPR genügen. Ferner mahnt der Ausschuß Vorschriften an, die eine unverzügliche Vorführung eines Beschuldigten vor einen Richter ausdrücklich vorschreiben. Außerdem müsse denjenigen Personen, die unschuldig oder aufgrund eines verfahrensfehlerhaften Prozesses wegen Terrorismus verurteilt und inhaftiert wurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Haft gewährt werden.
Auch die Haftbedingungen in staatlichen Gefängnissen werden gerügt: In den meisten Haftanstalten herrscht hoffnungslose Überbelegung, andere liegen so extrem hoch, daß dadurch Besuche von Familienangehörigen erschwert werden. Außerdem beklagt der Ausschuß die weitverbreitete Praxis einjähriger Isolationshaft, die auch bei geringfügigen Übertretungen der Gefängnisregeln verhängt wird.
Im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit nimmt der Ausschuß mit großer Besorgnis eine zunehmende Verfolgung von Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten zu Kenntnis. So hat der Ausschuß Kenntnis von Einschüchterung und sogar von Todesdrohungen erlangt. Die Ausschußmitglieder halten auch die Methoden staatlicher Medienaufsicht und die Entfernung von staatskritischen Personen für paktwidrig. In einem Fall wurde dem betroffenen Johttp://nbn-resolving.de/urnalisten sogar die Staatsangehörigkeit entzogen. Neben der Beendigung solcher Vorgänge verlangt der Ausschuß vom Staat, daß den Betroffenen effektiver Rechtsschutz und Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen.
Der Ausschuß zeigt sich enttäuscht darüber, daß die Delegation teilweise keine oder nur sehr vage Angaben zu den Fällen wiederholter Einschüchterungen von vier Parlamentsabgeordneten gemacht hat. Es liege kein Hinweis vor, daß man sich staatlicherseits um die Verfolgung und Bestrafung der Verantwortlichen kümmere. Die Angriffe auf Parlamentarier, die dadurch an der freien und unabhängigen Ausübung ihrer demokratischen Rechte gehindert werden, sind aber besonders schwerwiegend, müssen sofort unterbunden und die Verantwortlichen bestraft werden.
Weitere Kritikpunkte sind das generelle Abtreibungsverbot, das zu einer hohen Zahl illegaler Abtreibungen und hoher Sterblichkeitsrate von Frauen führt, und die Berichte über erzwungene Sterilisationen von indigenen Frauen in ländlichen Gebieten.
Peru wird aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2003 seinen fünften Staatenbericht einzureichen.

Gabun
Argentinien

Argentinien legte seinen dritten periodischen Staatenbericht vor39. Der Ausschuß begrüßt die Konsolidierung des Demokratisierungsprozesses und die Maßnahmen zur Förderung der Versöhnung im Land nach der langen und schmerzvollen Periode der Militärdiktatur. So arbeiten verschiedene Institutionen und Programme gemeinsam an dem Ziel, die Vergangenheit zu bewältigen und Opfer der Militärvergangenheit zu entschädigen. Auch bei Fällen wie Verschwindenlassen von Personen, Folter und Kinderhandel stellt der Ausschuß verbesserten Rechtsschutz fest. Er hebt die Bemühungen der neuen Regierung hervor, einen deutlichen Akzent auf den Schutz der Menschenrechte zu legen. Es wurden bereits Reformen zur Verbesserung der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Eingeborenen auf den Weg gebracht.
Allerdings bleiben noch deutlich sichtbare Folgen der vergangenen Unrechtsperiode zu beklagen: Das sogenannte "Punto Final Gesetz" wurde zwar aufgehoben, jedoch bleibt die Untersuchung und Bestrafung der für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Militärs gerade während der kritischen Phase der Militärherrschaft ausgeschlossen. Zudem sind viele der Täter weiterhin im Militär oder anderen öffentlichen Ämtern tätig. Der Ausschuß wiederholt seine Kritik an zu weit gefaßten Immunitätsregeln als Verstoß gegen Art. 2 CCPR und fordert Argentinien auf, schwere Menschenrechtsverbrechen unter der Militärdiktatur so lange wie nötig zukünftig und auch in die Vergangenheit gerichtet zu verfolgen und bestrafen.
Die übrigen von den Experten des Ausschusses kritisierten Punkte sind vielfältiger Natur:
Im Strafverfahren und Strafvollzug wird das Fehlen einer Unschuldsvermutung und eine überlange Dauer der Untersuchungshaft bemängelt. Auch die Situation im Strafvollzug verstößt gegen den Pakt, soweit in den Gefängnissen Überfüllung herrscht und schlechte Qualität von Essen, Kleidung, Unterbringung und medizinischer Versorgung an der Tagesordnung ist.
Nach wie vor existiert eine Bereitschaft der Sicherheitskräfte, unverhältnismäßige Gewalt anzuwenden. Der Ausschuß rügt ausdrücklich die mangelhafte Informationen der Delegation zu Fragen in diesem Zusammenhang und zu Foltervorwürfen in den Gefängnissen. Insofern werden von den Ausschußmitgliedern detaillierte Angaben - einschließlich solcher zu Rechtsbehelfen und Maßnahmen zur Untersuchung und Aufklärung entsprechender Vorwürfe - im nächsten Bericht gewünscht40.
Die Experten nehmen auch Berichte über fortdauernde Angriffen auf die Meinungsfreiheit zur Kenntnis, beispielsweise die Verfolgung und Behinderung der Arbeit von Menschenrechtsanwälten, Richtern, auch Menschenrechtsorganisationen und den Medien. Berichte über die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von friedlichen Demonstranten reihen sich in diese höchstproblematische Liste von Mißständen im Bereich Meinungsfreiheit ein.
Die privilegierte Stellung der katholischen Kirche - auch in finanzieller Hinsicht - im Land wird von den Experten als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 26 CCPR bewertet.
Wie in vielen südamerikanischen Ländern waren ein wichtiger Punkt der Diskussion Gesetze und Praktiken, die offen aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Abtreibung ist strafbar, die schlechte medizinische Betreuung und auch fehlende Aufklärung über Familienplanung führen in ländlichen Gebieten zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Frauen. Um den Anforderungen nach Art. 3 CCPR zu genügen, müssen vom Staat energische Anstrengungen und Maßnahmen im Kampf gegen das traditionelle Rollenbild der Frau und die weitverbreiteten gewalttätigen Übergriffe im privaten wie öffentlichen Leben unternommen werden. Auch die Aufklärung und Unterrichtung der Gesellschaft über die Rechte der Frau muß verstärkt werden, um einen entsprechenden Bewußtseinswandel in der argentinischen Gesellschaft herbeizuführen.
Für den nächsten Bericht Argentiniens setzt der Ausschuß eine Frist bist zum 31. Oktober 2005.

Gabun

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Gabun präsentierte seinen zweiten periodischen Staatenbericht,41der leider nur sehr kurz und von oberflächlichem Inhalt ist, daher nicht den Richtlinien des Ausschusses zur Herstellung eines Staatenberichtes entspricht. Bei der Beantwortung der von den Ausschußmitgliedern gestellten Fragen war die Delegation unter Führung des Justizministers zwar offen und kooperativ, schien jedoch teilweise überfordert.
Positiv vermerkt der Ausschuß die Bemühungen des Staates, den mit der Verfassungsänderung 1994 eingeleiteten Wandel zu einer pluralistischen Demokratie fortzusetzen und zu verfestigen. Außerdem wird die direkte Anwendbarkeit des Paktes im innerstaatlichen Recht und die Möglichkeit des einzelnen positiv gewürdigt, Beschwerden beim Verfassungsgericht einzulegen. Ebenfalls als erfreulich werden die Errichtung eines nationalen Ministeriums für Menschenrechte, die Schaffung einer 14-köpfigen nationalen Menschenrechtskommission als offizielles Organ zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte mit der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Individualbeschwerden und die Einrichtung einer interministeriellen Kommission zur Identifizierung und Beseitigung von diskriminierenden Gesetzen gewertet.
Gerade im letztgenannten Bereich sieht der Ausschuß allerdings noch viel Handlungsbedarf. Das Gewohnheitsrecht und Traditionen haben unter anderem auch großen Einfluß auf die Lage der Frau und beeinträchtigen die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Als Beispiel wird unter Bezugnahme auf den General Comment Nr. 284
2 die weithin in Gabun praktizierte Polygamie als Verstoß gegen die Würde der Frau und ihr Recht auf Gleichbehandlung bei dem Recht auf Heirat kritisiert. Von der im Staatenbericht pauschal behaupteten Übereinstimmung von Paktrechten mit der innerstaatlichen Rechtslage kann nach Ansicht des Ausschusses nicht gesprochen werden, denn das nationale Recht ist zuweilen offenkundig nicht mit den Art. 2, 3 und 26 CCPR vereinbar. So steht die uneingeschränkte Verkündung der Gleichheit aller Menschen im Widerspruch zu Art. 252 des Zivilgesetzbuches Gabuns, der Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Mann verlangt. Gabun wird daher aufgefordert, entsprechende Vorschriften auf Ungleichbehandlung zu überprüfen und in Zukunft sicherzustellen, daß Frauen dieselben Rechte wie Männer genießen, eingeschlossen Recht auf Eigentum und Erbrecht. Um Frauen in vollem Umfang ihre Konventionsrechte zu sichern, müssen sie ebenfalls in Zukunft verstärkt in das politische, wirtschaftliche und soziale Leben einbezogen werden.
Bedauern drückt der Ausschuß darüber aus, daß die Frage zu den Auswirkungen der verschiedenen Notstandsarten auf die Paktrechte nicht beantwortet wurde.
Obwohl der Ausschuß die erklärte Politik Gabuns der Nichtanwendung der Todesstrafe und Nichtvollstreckung seit 1981 grundsätzlich erfreut zur Kenntnis nimmt, fordert er den Staat auf, endlich dem Zweiten Fakultativprotokoll zum Pakt beizutreten.
Die Regelungen und die Praxis im Strafverfahren und Strafvollzug verstoßen in vielerlei Hinsicht gegen die menschenrechtlichen Mindeststandards.
Der Ausschuß kritisiert ferner die offizielle Politik des Staates, die Existenz von Minderheiten im Land schlechthin zu leugnen. Ferner wird die Ausbeutung von Kindern beklagt. Außerdem werde die freie Ausübung von Presse- und Meinungsfreiheit durch die weitreichenden Zuständigkeiten des Nationalen Rates für Kommunikation (National Council of Communication) für Programmgestaltung und Verhängung von Strafen behindert.
Gabun soll bis zum 31. Oktober 2003 seinen dritten Staatenbericht einreichen.

 

 

 


Anmerkungen:
 

1 Im folgenden als Ausschuß bezeichnet.
2 GV-Res. 2200 A (XXI) vom 19. Dezember 1966, UNTS Bd. 999, S. 171 ff. (BGBl. 1973 II S. 1534); 147 Ratifikationen, Stand: 30. Dezember 2000.
3 Die 68. Session fand vom 13. März bis 31. März 2000 in New York statt, die 69. vom 10. bis 28. Juli 2000 und die 70. vom 16. Oktober bis 3. November 2000 jeweils in Genf.
4 1. Zusatzprotokoll, BGBl. 1992 II S. 1246; 97 Ratifikationen, Stand: 30. Dezember 2000.
5 Die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausschusses vom 17. November 2000, U.N.-Doc. CCPR/C/70/D/808/1998 wird auszugsweise in englischer Originalversion in diesem Heft veröffentlicht, vgl. Dokumentation und Anmerkung in diesem Heft, S. 39ff.
6 Im Deutschen bezeichnet als Allgemeine Bemerkung.
7 Im Deutschen als Abschließende Bemerkungen bezeichnet.
8 Gem. Art. 40 CCPR.
9 UN-Doc. CCPR/C/63/Add. 5.
10 Vgl. Concluding Observations des Ausschusses vom 22. März 2000, UN-Doc. CCPR/C/ 79/Add. 118.
11 Der Wortlaut im Englischen "expresses its concern" oder "is concerned" bedeutet aus der Diplomatensprache übersetzt, daß die betreffenden Punkte diskutiert, aber von den Ausschußmitgliedern nicht einheitlich beurteilt wurden. Bei einem einheitlichen Meinungsbild fehlt diese Formel.
12 Inzwischen haben sich die politische Situation und die Aussicht auf Fortschritte im Demokratisierungsprozeß durch die Ermordung des Staatspräsidenten Kabilas (Januar 2001) auch nach der Klärung der Nachfolge durch Josef Kabila noch weiter verschlechtert.
13 UN-Doc. CCPR/C/95/Add.10 und CCPR/C/UKCD/99/5.
14 Concluding Observations vom 23. März 2000, UN-Doc. A/55/40 §§ 296 - 314.
15 UN-Doc. CCPR/C/103/Add. 7.
16 UN-Doc. CCPR/C/79/Add. 120.
17 Es ist auffällig, wie viele solcher nachdrücklichen und verstärkenden Begriffe wie "deeply" oder "seriously concerned" und "should urgently implement" der Ausschuß in diesen Concluding Observations benutzt.
18 UN-Doc. CCPR/C/GUY/99/2.
19 UN-Doc. CCPR/C/79/Add. 121.
20 Views werden die Entscheidungen des Ausschusses über die Begründetheit von Individualbeschwerden genannt.
21 Views vom 30. März 1998, Yasseen and Thomas ./. Guyana, UN-Doc. CCPR/C/62/D/676 /1996, in denen der Ausschuß verschiedene Paktverletzungen feststellt und die Freilassung der zum Tode verurteilten Beschwerdeführer anregt. Die von den Beschwerdeführern innerstaatlich eingelegten Rechtsbehelfe sind immer noch anhängig. Vgl. auch den in der 68. Sitzung verabschiedeten Follow-Up Progress Report des Ausschusses vom 28. Februar 2000, UN-Doc. CCPR/C/68/R.1, S. 29.
22 Guyana hat am 5. Januar 1999 das Fakultativprotokoll mit Wirkung zum 5. April 1999 gekündigt und ist am selben Tag mit folgendem Vorbehalt wieder beigetreten: "[...] Guyana re-accedes to the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights with a Reservation to article 6 thereof with the result that the Human Rights Committee shall not be competent to receive and consider communications from any person who is under sentence of death for the offences of murder and treason in respect of any matter relating to his prosecution, detention, trial, conviction, sentence or execution of the death sentence and any matter connected therewith.
Accepting the principle that States cannot generally use the Optional Protocol as a vehicle to enter reservations to the International Covenant on Civil and Political Rights itself, the Government of Guyana stresses that its Reservation to the Optional Protocol in no way detracts from it obligations and engagements under the Covenant, including its undertaking to respect and ensure to all individuals within the territory of Guyana and subject to its jurisdiction the rights recognised in the Covenant (in so far as not already reserved against) as set out in article 2 thereof, as well as its undertaking to report to the Human Rights Committee under the monitoring mechanism established by article 40 thereof.".
.
23 UN-Doc. CCPR/C/113/Add.1.
24 UN-Doc CCPR/C/79/Add. 122.
25 UN-Doc. CCPR/C/IRL/98/2.
26 So beispielsweise auch mit der Abfassung der nach verschiedenen Menschenrechtsverträgen einzureichenden Staatenberichte.
27 Nach dieser Vorschrift ist der Staat verpflichtet, die Arbeit der im Haushalt tätigen Frau als Unterstützung für das Allgemeingut des Staates anzuerkennen und dafür Sorge zu tragen, daß Mütter nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit den Haushalt vernachlässigen müssen, um einer Arbeit nachzugehen.
28 UN-Doc. CCPR/C/120/Add. 1.
29 UN-Doc. CCPR/C/AUS/99/3 und 4.
30 Vgl. dazu UN-Doc. A/49/18, §§ 535 - 551 und N. Weiß, Australien und seine Ureinwohner (Bericht über die 54. und 55. Tagung von CERD), in: Vereinte Nationen 2000, 175-179.
31 UN-Doc. CCPR/C/WG/58/DR/560/1993, wo der Ausschuß einen Paktverstoß in der willkürlichen Inhaftierung eines Asylbewerbers sah und diesem einen Anspruch auf Entschädigung für die Länge der Haft zubilligte.
32 UN-Doc. CCPR/CO/70/TTO.
33 Vgl. dazu die Dokumentation und Anmerkung in MRM 2/2000, S. 83 f.
34 UN-Doc. CCPR/CO/70/DNK.
35 UN-Doc. CCPR/CO/70/PER.
36 Fujimori wurde 1990 und 1995 zum Staatspräsidenten Perus gewählt. Nach einer von der Verfassung nicht erlaubten Wahl im April und Mai 2000 zu einer dritten Amtszeit, entzündete sich eine schwere Krise in Peru. Im November trat Fujimori zurück und floh nach Japan, wo er sich nun gegen die in Peru gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen auf seine japanische Staatsbürgerschaft und ein Auslieferungsverbot beruft. Im April 2001 haben nun seit langem die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen stattgefunden.
37 Vgl. auch Bericht über eine drohende Terrorimusklage gegen eine Richterin in: Menschenrechte, Nov./Dez. 1997, S. 29.
38 Dieser Fall ist auch vor dem Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (IAGMR) zur Entscheidung eingereicht worden, Constitutional Court Case (Jurisdiction), Urt. Vom 24. September 1999, verfügbar unter http://corteidh-oea.nu.or.cr/ci/. Wegen verschiedener vor dem IAGMR anhängiger Verfahren insbesondere wegen Verletzung der Pressefreiheit hat Peru im Juli 1999 die Unterwerfung unter dessen Gerichtsbarkeit aufgekündigt.
39 UN-Doc. CCPR/CO/70/ARG.
40 Der Ausschuß benutzt hier den Ausdruck "should be promptly investigated", was die Dringlichkeit seiner Aufforderung unterstreicht.
41 UN-Doc. CCPR/CO/70/GAB.
42 UN-Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add. 10 vom 29. März 2000.
 
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 1 / 2001 nach oben