Sachverhalt
Der
Beschwerdeführer ist Vater eines 1986 geborenen nichtehelichen Sohnes.
Zwei Jahre nach der Geburt zog seine damalige Lebensgefährtin aus der
gemeinsamen Wohnung aus und nahm den Sohn mit. 1991 brach der Kontakt
zum Sohn ab. Der Versuch des Vaters, über das Jugendamt einen Kontakt
wiederherzustellen, scheiterte daran, daß der Sohn angab, keinen weiteren
Kontakt zum Vater zu wünschen.
Daraufhin
stellte der Vater beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlaß einer Umgangsregelung.
Dieser wurde ebenfalls abgewiesen und in der Begründung auf die mündliche
Anhörung des Sohnes verwiesen, der erneut erklärt hatte, seinen Vater
nicht mehr sehen zu wollen. Er sei "böse" und habe die Mutter
mehrfach geschlagen. Gemäß § 1711 Abs. 2 BGB sei aber ein persönlicher
Umgang des Vaters mit seinem Kind nur dann zu gewähren, wenn dies für
das Kindeswohl nützlich und förderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen
nicht vor.
1993
wurde ein neuerlicher Antrag des Vaters abgewiesen, weil das Gericht
nach erneuter Befragung des Sohnes zu dem Ergebnis kam, daß seine Entwicklung
Schaden nehmen würde, falls es zu einem erneuten Kontakt mit dem Vater
entgegen dem Willen der Mutter komme. Die beantragte Einholung eines
Sachverständigengutachtens wurde abgelehnt, da die der Entscheidung
nach § 1711 BGB zugrundeliegenden Tatsachen klar und erschöpfend erhoben
worden seien.
Das
daraufhin angerufene Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung:
Im Urteil führten die Richter aus, das sich aus den Befragungen des
Sohnes im Jahre 1992 und 1993 eindeutig ergebe, daß sich die Spannungen
zwischen den Eltern und die Wiederaufnahme eines seit mehr als zweieinhalb
Jahren unterbrochenen Kontaktes negativ auf das Kindeswohl auswirkten.
Ein Sachverständigengutachten sei nicht notwendig. Auch eine neue mündliche
Verhandlung zur Befragung von Eltern und Kind sei entbehrlich, da eine
solche nach allem Anschein zu keinem positiveren Ergebnis führen werde.
Die Verfassungsbeschwerde
des Vaters wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen mangelnder Erfolgsaussichten
nicht zur Entscheidung angenommen.
Verfahren vor der Kommission und Gerichtshof
Im
Jahre 1994 erhob der Vater Beschwerde nach dem früheren Art. 25 EMRK
gegen Deutschland. Er rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK, weil durch
Abweisung seiner Anträge auf Erlaß eines Umgangsrechtes der Kontakt
mit seinem Sohn verweigert wird. Dies stelle auch eine nach Art. 14
EMRK verbotene Diskriminierung dar. Ferner führte er eine Verletzung
von Art. 6 Abs. 1 EMRK an, weil vom Landgericht keine neue mündliche
Verhandlung durchgeführt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt
worden war.
Die
Europäische Kommission für Menschenrechte erklärte die Beschwerde für
zulässig und vertrat in ihrem Bericht vom 1. März 1999 die Auffassung,
daß eine verbotene Diskriminierung nach Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK
(15 : 12 Stimmen) und ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (17 : 10
Stimmen) vorliege.
Nachdem
am 1. November 1998 das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK in Kraft getreten
war, wurde die Sache der Großen Kammer (17 Richter) des Gerichtshofes
übertragen, der der deutsche Richter G. Ress angehört. Dieser
hatte an der vorangegangenen Entscheidung der Kommission mitgewirkt
und war deshalb gem. Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
von der Verhandlung ausgeschlossen.
Nach
Art. 27 Abs. 2 EMRK gehört jedoch der Großen Kammer des Gerichtshofes
von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter
oder, wenn dieser nicht teilnehmen kann, eine vom Staat benannte Person
an, die die Funktion als Richter ad hoc wahrnimmt. Die Regierung
Deutschlands wurde folglich aufgefordert mitzuteilen, ob sie von dem
Recht aus Art. 27 Abs. 2 EMRK und Art. 29 Abs. 1 Verfahrensordnung Gebrauch
machen und einen Richter benennen wolle.
Dies
ist nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen geschehen. Das
Schweigen wird nach Art. 29 Abs. 2 Verfahrensordnung als stillschweigender
Verzicht auf die Ausübung des Rechts ausgelegt, so daß L. Ferrari
Bravo – als erster Ersatzrichter – Richter G. Ress als Mitglied
der Großen Kammer ersetzte.
Nachdem
Stellungnahmen des Regierungsvertreters und des Rechtsbeistandes des
Beschwerdeführers eingeholt worden waren, entschied die Große Kammer
gemäß Art. 59 Abs. 2 Verfahrensordnung, daß keine mündliche Verhandlung
notwendig sei.
Im
Rahmen der rechtlichen Prüfung hatte die Große Kammer auf den schriftlichen
Vortrag der Parteien einzugehen.
A. Zulässigkeit
der Klage
Die Zulässigkeit
der Beschwerde istl unproblematisch zu bejahen.
B. Begründetheit
der Klage
Die
Klage ist begründet, wenn der Beschwerdeführer als Vater eines nichtehelichen
Kindes im Gerichtsverfahren betreffend das Umgangsrecht nicht ausreichend
einbezogen wurde und ihm nicht genügend Möglichkeit zur Mitwirkung und
Darlegung seiner Interessen gegeben wurde.
I. Verletzung
von Art. 8 EMRK
Art.
8 in der hier einschlägigen Fassung lautet:
(1)
"Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
[...]."
(2)
"Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
[...], zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer."
1.
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
Der Gerichtshof
bejaht die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens.
Unter Bezugnahme auf den Fall Keegan sei unter dem Begriff "Familie"
nicht nur die eheliche, sondern auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft,
die sogenannte de facto Familie, zu verstehen sei. Ein Kind,
das aus einer außerehelichen Beziehung stammt, ist damit Teil einer
Familie im Sinne von Art. 8 EMRK.
2.
Eingriff und Rechtfertigung
Dem
Beschwerdeführer wurde der Kontakt und der Umgang mit seinem Sohn durch
gerichtliche Entscheidungen verwehrt.
Ein
solcher Eingriff ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur dann gerechtfertigt,
wenn er
- gesetzlich
vorgesehen ist,
- ein
legitimes Ziel verfolgt und
- sich
in der demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist.
a)
Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers hat zweifelsfrei eine
gesetzliche Grundlage in § 1711 BGB.
b)
Die gerichtliche Versagung des Umgangsrechtes verfolgte auch das legitime
Ziel, die Gesundheit, Moral, Rechte und Freiheiten des Kindes zu schützen.
c)
Der Eingriff müßte aber auch notwendig in einer demokratischen
Gesellschaft gewesen sein.
aa)
Allgemeines
Diejenigen
allgemeinen Kriterien, nach denen sich die Kontrolle der Notwendigkeit
durch den Gerichtshof vollzieht, sind von ihm im Laufe der Zeit immer
deutlicher herausgearbeitet worden.
Grundsätzlich
gewährt der Gerichtshof den nationalen Organe weiten Beurteilungsspielraum.
Die letzte Entscheidung über die Notwendigkeit, vor allem die Prüfung
der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahmen, behält sich der Gerichtshof
allerdings selbst vor. So untersuchte er im Fall Sunday Times ./.
Vereinigtes Königreich, ob die Notwendigkeit gerade des eingesetzten
Mittels im Verhältnis zum Schutz des betreffenden Schutzgutes in überzeugender
Weise nachgewiesen worden war und ob eine Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht
und dem Schutzgut stattgefunden hatte. Im Fall Barthold ./. Deutschland
ging er genauer darauf ein, ob die Notwendigkeit gerade des eingesetzten
Mittels zu dem Schutz des betreffenden Rechtsgutes in überzeugender
Weise nachgewiesen wurde. Er stellte fest, daß die Einschränkung eines
Konventionsrechtes die Ausnahme bleiben müsse.
In
den jüngeren Entscheidungen Moustaquim ./. Belgien und Vogt
./. Deutschland wird die Verhältnismäßigkeitsüberprüfung des Gerichtshofes
sogar mit der Formulierung abgeschlossen, daß die Abwägung zu einem
angemessenen Verhältnis der betroffenen Interessen geführt haben müsse.
Es dürfe kein Mißverhältnis vorliegen.
Es
ist also deutlich erkennbar, daß der – vor allem in der deutschen Rechtsprechung
ursprünglich für das Polizeirecht entwickelte – Aspekt des Übermaßverbotes
und allmählich auch die Aspekte der Geeignetheit und Erforderlichkeit
Bestandteile eines europäischen Verhältnismäßigkeitsprizips werden.
bb)
Prüfung im Fall Elsholz
Der
Gerichtshof untersucht, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles
und insbesondere wegen der großen Bedeutung der Entscheidungen für den
Vater, das nationale Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraum zu
einer konventionskonformen Entscheidung nach Abwägung der verschiedenen
Schutzgüter gelangt ist und die Interessen des Beschwerdeführers in
ausreichendem Maße gewahrt wurden.
Der
Gerichtshof betont auch im vorliegenden Fall, daß die nationalen Gerichte
dabei einen weiten Ermessenspielraum haben.
"48.
[...] Zweifellos ist die Abwägung, war dem Kindeswohl entspricht, von
zentraler Bedeutung in jedem Fall dieser Art. Darüberhinaus muß berücksichtigt
werden, daß die nationalen Organe den Vorteil des direkten Kontaktes
zu den Betroffenen zu haben. Daraus folgt, daß der Gerichtshof nicht
die Aufgabe hat, die nationalen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
im Bereich des familienrechtlichen Sorge- und Umgangsrechts zu ersetzen,
sondern allein die Befugnis besitzt, die von den nationalen Organen
im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes getroffenen Entscheidungen im
Lichte der Konvention zu überprüfen."
So
äußert der Gerichtshof auch keine Zweifel daran, daß die in dem Urteil
des Landgerichts angeführten Gründe und Umstände dem Kindeswohl entgegenstehen
und daher für die Versagung des Umgangsrechts relevant seien.
"52.
[...] Dennoch muß auch untersucht werden, ob, angesichts der besonderen
Umstände des Einzelfalls und auch wegen der großen Bedeutung der zu
treffenden Entscheidungen, der Beschwerdeführer in den Entscheidungsfindungsprozeß,
als ganzer betrachtet, in einem ausreichenden Maß einbezogen worden
ist, um ihm in ausreichendem Maß Schutz seiner Interessen zu gewähren."
Im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit prüft der Gerichtshof, ob die jeweiligen
Interessen und Umstände von nationalen Behörden ausreichend erforscht
wurden. Eltern können aus Art. 8 EMRK also das Recht ableiten, bei der
Ermittlung der Gründe und beim Zustandekommen von Entscheidungen über
das Umgangsrecht in das gerichtliche Verfahren einbezogen zu werden.
Dies hat in einem Maße zu geschehen, das ihnen den erforderlichen Schutz
ihrer Interessen ausreichend zuteil werden läßt.
Der
Beschwerdeführer hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage der Umgangsregelung beantragt. Dies hat das Landgericht angesichts
angeblich klarer und erschöpfender Tatsachen für entbehrlich gehalten.
Desweiteren wurde eine mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet.
Mit
Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Beziehungen eines Vaters zu
seinem Sohn durfte das Landgericht sich aber nicht damit begnügen, allein
aufgrund der Aktenlage und des schriftlichen Vortrags der Parteien zu
entscheiden. Durch die Unterlassung konnten die Interessen des Beschwerdeführers
nicht in ausreichendem Maße gewahrt werden.
Der
Eingriff war nicht notwendig, demnach stellt der Gerichtshof
eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (13:4 Stimmen).
Verletzung
von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK
Art.
14 in der hier einschlägigen Fassung lautet:
"Der
Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist
ohne Diskriminierung [...] zu gewährleisten."
Nach
§ 1711 Abs. 2 BGB und der damals geltenden Gesetzgebung wurde ein Unterschied
gemacht zwischen dem Umgangsrecht eines geschiedenen Vaters und dem
Vater von nichtehelichen Kindern.
Der
Beschwerdeführer sieht darin eine Diskriminierung. Der Gerichtshof sieht
jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ein geschiedener Vater in
den gerichtlichen Umgangsrechtsverfahren günstiger behandelt worden
wäre, als der Vater eines nichtehelichen Kindes.
"60.
Der Gerichtshof stellt fest, das die Urteilsgründe des Amtgerichts [...]
sich deutlich auf die Gefahr für die Entwicklung des Kindes stützen,
die aus seinem Kontakt mit dem Kläger gegen den Willen der Mutter resultiere.
Die Gefahr für das Kindeswohl war also die vorrangige Erwägung."
Damit
sieht der Gerichtshof keinen Anlaß dafür anzunehmen, daß das nationale
Gericht den Umstand der Nichtehelichkeit des Kindes in den Abwägungsvorgang
einbezogen hat.
Ergebnis:
Im
Ergebnis stellt er fest, daß kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
vorliegt (einstimmige Entscheidung).
Verletzung
von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art.
6 Abs. 1 EMRK n der hier relevanten Fassung lautet:
"Jede
Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren
[...] verhandelt wird."
Der
Gerichtshof stellt fest, daß die Regelung der Zulässigkeit von Beweisen
und Durchführung einer Beweiserhebung grundsätzlich eine Angelegenheit
der nationalen Gesetzgebung ist. Auch die Beweiswürdigung ist demnach
prinzipiell Sache der nationalen Gerichte.
Der
Gerichtshof ist aber zuständig, das Beweisverfahren als Ganzes anhand
der Gewährleistungen der Konvention zu überprüfen, einschließlich der
Art der Beweisaufnahme.
Wiederum
unter Bezugnahme auf die Feststellungen zu Art. 8 EMRK stellt der Gerichtshof
fest:
"66.
Aufgrund des nicht eingeholten Sachverständigengutachens und in Ermangelung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und angesichts des
Umstandes, daß der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers tatsächliche und
rechtliche Fragen, die nicht allein aufgrund der schriftlichen Äußerungen
und des vorhandenen Materials beantwortet werden konnten, aufwarf,
ist der Gerichtshof, unter Bezugnahme auf seine Feststellungen zu
Art. 8 EMRK, der Auffassung, daß das Verfahren im vorliegende Fall insgesamt
betrachtet nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 genügt."
Damit
verstößt das Verfahren vor dem Landgericht insgesamt auch gegen das
Recht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, in "billiger
Weise öffentlich [...] angehört" zu werden (13:4 Stimmen).
Anspruch
auf Wiedergutmachung nach Art. 41:
Art.
41 hat folgenden Wortlaut:
"Stellt
der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen
dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei
eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
1)
Kausalität von Verletzungshandlung und Schaden
Der
Gerichtshof stellt zwar fest, daß unmöglich vorausgesagt werden könne,
ob die gerichtlichen Entscheidungen bei konventionskonformem Verfahren
anders und für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wären. Dennoch
sei nicht auszuschließen, daß er bei stärkerer Einbeziehung in das Verfahren
wenigstens teilweise Genugtuung erlangt und dies seine Beziehung zu
seinem Sohn in Zukunft verändert hätte.
2)
Immaterieller Schaden und Schadenshöhe
Der
Gerichtshof gewährt für materiellen und immateriellen Schaden Wiedergutmachung
in Geld. Er stellt fest, daß der Beschwerdeführer während des konventionswidrigen
Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht "Angst und Sorgen"
ausgesetzt gewesen sei. Einstimmig gewährt der Gerichtshof für diesen
immateriellen Schaden nach Art. 41 EMRK dem Beschwerdeführer 35.000
DM Entschädigung.
Anmerkung:
Durch
die Reform zum Kindschaftsrecht vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997,
S. 2942 ff., in Kraft seit dem 1. Juli 1998, hat sich das Umgangsrecht
für nichteheliche Kinder gem. § 1626 a BGB geändert. Danach üben Eltern
eines minderjährigen nichtehelichen Kindes gemeinsam die Sorge für das
Kind im Wege der einvernehmlichen Erklärung aus. Die Festlegung des
Ausmaßes des Umgangsrechtes liegt im Ermessen der Familiengerichte,
die dieses unter Beachtung des Kindeswohls einschränken, zeitweilig
aufheben oder entziehen können.
Trotzdem
ist das Urteil des Gerichtshofes in verfahrensrechtlicher Hinsicht für
Familiengerichte von höchster Bedeutung.
Literaturhinweise:
Irene
Fahrenhorst, Familienrecht und Europäische Menschenrechtskonvention,
1994.
Achim Brötel, Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, 1991.
Die
zitierten Fälle:
EGMR,
Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Oktober 1978,
Series A, Vol. 30, § 59;
EGMR, Marckx ./. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Series A, Vol. 30;
EGMR, Barthold ./. Deutschland, Urteil vom 25. März 1985, Series A,
Vol. 90, § 55 ff.;
EGMR, W. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Series
A, Vol. 121;
EGMR, Moustaquim ./. Belgien, Urteil vom 18. Februar 1991, Series A,
Vol. 193;
EGMR, Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Series A, Vol. 290;
EGMR, Vogt ./. Deutschland, Urteil vom 26. Januar 1995, Series A, Vol
323;
EGMR, Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Series A,
Vol. 299 – A.
EGMR, Bronda ./. Italien, Urteil vom 9. Juni 1998, Reports 1998-IV.
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