Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

 

Heft 2 - Februar 1997

Ekkehard Strauß:
Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 1996
 
Norman Weiß:
Einführung in den Individualrechtsschutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
 
Norman Weiß:
Einführung in den Individualrechtsschutz nach der Anti-Rassismus-Konvention der Vereinten Nationen
 
 

Editorial

Wir freuen uns, in diesem Heft aktuell über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 1996 berichten zu können. Zwei wichtige „Communications" zu Art. 12 und 19 CCPR werden in einem der nächsten Hefte ausführlich dargestellt und kommentiert.

Das MenschenRechtsMagazin möchte sämtliche Individualbeschwerdeverfahren vorstellen, mit denen der internationale Menschenrechtsschutz den nationalen Grundrechtsschutz ergänzt. Dazu wird eine Beitragsreihe „Individualrechtsschutz unter den verschiedenen UN-Mechanismen" veröffentlicht, die nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (in Heft 1 - Oktober 1996) nun dem internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gewidmet ist. Im nächsten Heft wird auf die UN-Konvention gegen Folter eingegangen, wobei auch die aktuellen Entscheidungen analysiert werden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist für Europa und damit auch für Deutschland das maßgebliche Instrument des internationalen Menschenrechtsschutzes, der den nationalen Grundrechtsschutz ergänzt. Sie ist bekannter, länger in Anwendung und nach verbreiteter Ansicht effektiver als die verschiedenen Verfahren auf der Ebene der Vereinten Nationen. Zudem ist es erforderlich, daß sich der Beschwerdeführer bei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Beschwerden zwischen dem Individualrechtsschutzverfahren nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und seinem ersten Zusatzprotokoll einerseits und demjenigen der EMRK andererseits entscheidet, weil die Bundesrepublik einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat.

Deshalb behandeln wir in diesem Heft die von der EMRK eröffnete Individualbeschwerde. Der Beitrag wird die derzeit noch gültigen Regelungen und Voraussetzungen darstellen. Auf die nach dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls, das das Verfahren reformieren wird, zu beachtenden Neuerungen wird eingegangen. Es ist vorgesehen, in den kommenden Heften zu einzelnen, besonders wichtigen materiellen Gewährleistungen der EMRK einführende Beiträge abzudrucken. Zudem sollen sämtliche Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland vorgestellt werden.

Die Resonanz auf das erste MenschenRechtsMagazin war mehr als zufriedenstellend. Wir danken unseren Lesern, die den Fragebogen zurückgesandt und uns zum Teil wertvolle Anregungen gegeben haben. Einem häufig geäußerten Wunsch zufolge haben wir Hinweise auf zukünftige Veranstaltungen des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam aufgenommen und bieten zu einzelnen Themen weiterführende Literaturhinweise an. Um mit dem MenschenRechtsMagazin den speziellen Wünschen unserer Leser entsprechen zu können, sind wir auch weiterhin auf Anregungen angewiesen.