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1. Staatenberichte |
2. Individualbeschwerden |
3. Allgemeine Bemerkungen |
4. Sonstige Erörterungen |
2. | |
Ein weiterer Schwerpunkt der Erörterungen war die Presse- und Veröffentlichungsfreiheit
(Art. 19 CCPR). Die staatlichen Einschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich
sog. „Falschinformationen" gehen nach Ansicht des Ausschusses zu weit. Hinsichtlich
des Diskriminierungsverbotes (Art. 2, 3, 26 CCPR) begrüßte der Ausschuß
die Aufnahme des Kriteriums des Geschlechtes in den Katalog der Diskriminierungsverbote
in der Verfassung.9 Der Mitgliedsstaat
wurde aufgefordert, auch Ausländer in den Diskriminierungsschutz mit einzubeziehen.
Erörtert wurden konkret die Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, die teilweise auch Mitglieder in den sog. Todesschwadronen seien. Die Vorwürfe von Folter, Gewalt und willkürlicher Haft würden nur unzureichend untersucht und blieben in großer Zahl straflos. In diesem Zusammenhang begrüßte der Ausschuß zwei Gesetzesvorschläge. Der eine definiert Folter als ein besonderes Verbrechen (Gesetz n.4.716-A/94), der andere begründet die Zuständigkeit ziviler Gerichte zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Mitglieder der Militärpolizei (Gesetz PL 2801/92). Diese Fälle wurden bisher vor Militärgerichten verhandelt.
Kritisiert wurde außerdem die Überfüllung in
den Gefängnissen, die Diskriminierung von Frauen, Kinderarbeit und -prostitution
und die Diskriminierung farbiger und indigener Bevölkerungsteile. Der Ausschuß
machte diesbezüglich konkrete Vorschläge für gesetzgeberische
und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen.
In seinem Abschlußbericht in der 57. Sitzung konstatiert der Ausschuß, daß die geforderten Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden seien. Nach wie vor bestünde eine fundamentale Unvereinbarkeit zwischen den Maßnahmen der Militärregierung und den Paktrechten. Die Verfassung von 1979 sei durch Dekret wieder in Kraft getreten, allerdings ohne den Grundrechtskatalog. Die Bestimmung des geltenden Rechts sei wegen der vielen einschränkenden und aufhebenden Dekrete nicht mehr möglich. Die Häufigkeit der Fälle von Folterungen, Verschwindenlassen und willkürlichen Verhaftungen sind für den Ausschuß besorgniserregend. Die Haftbedingungen seien nicht im Entferntesten mit den Verpflichtungen aus der Konvention oder den Vorschriften der Vereinten Nationen über die Mindestbedingungen in der Haft vereinbar.11 Das Verbot verschiedener Zeitungen und andere Eingriffe in die Pressefreiheit (Art. 19 CCPR) seien mit der Konvention nicht vereinbar. Die Todesstrafe wird nach Auffassung des Ausschusses zu extensiv angewendet.
In den Bericht wurde auch aufgenommen, daß zwei Mitarbeitern
einer Nichtregierungsorganisation, die an der Ausschußsitzung teilnehmen
wollten, die Ausreise aus Nigeria verweigert wurde. Bemerkenswert ist die Begründung
eines Konventionsverstoßes: Nach der Argumentation des Ausschusses liegt
nicht nur eine Beschränkung der Freizügigkeit vor (Art. 12 Abs. 2
CCPR). Vielmehr sei auch die Berichtspflicht verletzt, weil diese Pflicht die
öffentliche Erörterung in Anwesenheit von NGOs umfasse. Die NGOs seien
zur Teilnahme berechtigt, so daß Nigeria die Teilnahme der Vertreter nicht
beschränken dürfe.
Kritisiert wurden die Fälle der Mißhandlung von Ausländern durch die Polizei. Es sei keine wirklich unabhängige Institution für die Untersuchung solcher Vorwürfe vorhanden. Trotz der Bemühungen der Regierung sei Rassismus weiterhin in bestimmten Bevölkerungsschichten verbreitet. Zur Schaffung eines umfassenden Menschenrechtsbewußtseins seien die Bildungsmaßnahmen im schulischen und verwaltungsinternen Bereich zu intensivieren. Ohne die Organisa-tion ausdrücklich zu nennen wurde das Vorgehen in einigen Ländern gegen die Scientology - Sekte kritisiert, soweit die Zugehörigkeit zu der Organisation zu einem Ausschluß aus dem öffentlichen Dienst des Landes führe. Hinsichtlich der Entlassung von Beamten der ehemaligen DDR fordert der Ausschuß konkretere Beurteilungskriterien, die eine Entlassung aufgrund politischer Meinungsäußerungen in der Vergangenheit ausschließen. Das Fehlen des Streikrechts für Beamte ist nach Auffassung des Ausschusses mit der Konvention unvereinbar (Art. 22 CCPR).
Nicht akzeptiert wurde vom Ausschuß die Entschuldigung
der Delegation, zu bestimmten Rechten bereits anderen Ausschüssen berichtet
zu haben. Der Staatenbericht hat nach Meinung des Ausschusses ohne Rücksicht
auf Überschneidungen mit anderen Berichtspflichten zu allen Konventionsrechten
Stellung zu nehmen.
Kritisiert wurde die Überfüllung der Untersuchungshaftanstalten,
die dazu führe, daß Gefangene auf Dauer in Polizeistationen untergebracht
werden (Art. 26 CCPR). Die Möglichkeit der Inhaftierung bis zu einer Dauer
von drei Monaten bis zur Entscheidung über die Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung und darüber hinaus bis zu einem Jahr während
eines Rechtsmittelverfahrens ist nach Ansicht des Ausschusses willkürlich
und diskriminierend. Zu lang erschien den Experten die achtzehnmonatige Frist,
in der ein Familiennachzug nicht möglich ist. Beunruhigend sei die Notwendigkeit,
eine im Ausland vorgenommene Adoption in der Schweiz in einem besonderen Verfahren
anerkennen zu lassen. Während des Verfahrens erhielte das Kind lediglich
eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Verfahren dauerten i.d.R. zwei Jahre.
3. | |
Der Menschenrechtsausschuß prüfte im Jahre 1996 insgesamt 31 Individualbeschwerden. 26 Fälle wurden abgeschlossen. Davon wurden 4 Beschwerden als unzulässig abgewiesen und damit die Prüfung einer Verletzung von Paktrechten endgültig unmöglich (sog. Decisions, Art. 3 ZP I). In 18 Beschwerdefällen teilte der Ausschuß die Auffassung des Bf., daß Paktrechte verletzt seien. In 4 Fällen waren die Beschwerden unbegründet (sog. Views, Art. 5 Abs. 4 ZP I).
a) Etwa ein Drittel der Beschwerden richtete sich gegen Jamaika.15 Die Beschwerdeführer rügten wegen des Aufenthaltes in der Todeszelle überwiegend einen Verstoß gegen das Folterverbot (Art. 7 CCPR) und das Recht Inhaftierter, mit Würde und Menschlichkeit behandelt zu werden (Art. 10 Abs. 1 CCPR).
Von allgemeiner Bedeutung ist zunächst die Auffassung des Ausschusses
zur Zulässigkeit einer erneuten Beschwerde eines Beschwerdeführers,
die schon einmal beschieden wurde.16
Zwar könne eine erneute Beschwerde einen Mißbrauch des Verfahrens
darstellen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer seine
Beschwerde auf Gründe stützt, die er im ersten Verfahren noch nicht
hätte geltend machen können. Der Bf. hatte bereits am 8. Juli 1994
eine Entscheidung des Ausschusses erreicht. Dem Mitgliedsstaat wurde wegen Verletzung
des Folterverbots und der menschenunwürdigen Behandlung Gefangener Mitteilung
gemacht. Auf die „Todeszellen - Argumentation" wurde die Beschwerde damals nicht
gestützt. Zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Beschwerde17
war der Bf. erst zwei Jahre in der Todeszelle, so daß er sich nach Meinung
des Ausschusses noch nicht auf „death row" berufen konnte. Nunmehr seien seit
seiner Verhaftung aber sieben Jahre vergangen, so daß neue Gründe
für eine Beschwerde entstanden seien.
Werden jedoch Argumente zur neuerlichen Begründung der Beschwerde vorgetragen,
die schon vor den nationalen Gerichten hätten vorgebracht werden können,
ist die Beschwerde unzulässig, weil innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht
erschöpft sind.18
Hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerden wiederholte der Ausschuß
seine Auffassung, daß der bloße Zeitablauf keine grausame Behandlung
begründen könne, sondern zusätzliche Voraussetzungen im einzelnen
Fall hinzutreten müßten. Diese Formulierung ist das Ergebnis kontroverser
Diskussionen zwischen den Experten über die Notwendigkeit zusätzlicher
Kriterien, die über den bloßen Zeitablauf hinaus erfüllt sein
müssen. Die Mehrheitsmeinung setzte sich schließlich mit der Argumentation
durch, daß die Anerkennung des bloßen Zeitablaufs als grausame Behandlung
die Mitgliedsstaaten dazu motivieren würde, schnell zu exekutieren. Diese
Folge sei aber mit dem Ziel des Paktes nicht vereinbar, die Todesstrafe einzuschränken
(Art. 6 Abs. 2 CCPR). Wäre der bloße Zeitablauf aber eine grausame
Behandlung, würde diese Auslegung dazu führen, daß sich der
Staat zwar bei der Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe konventionskonform
verhalten würde, nicht aber, wenn er eine Exekution über einen bestimmten
Zeitpunkt hinaus aufschiebt, z.B. wegen der Überprüfung des Falles
vor internationalen Institutionen. Damit würde sich der Ausschuß
zudem selbst unter Zeitdruck setzen.19
Die Regierung von Jamaika machte sich die Auseinandersetzung des Ausschusses
zunutze. Sie forderte die Behandlung der „death - row" Fälle innerhalb
bestimmter Fristen. Dabei verwies die Regierung auf ein Urteil des Privy Council,20
nach dem eine Todesstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verurteilung
nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Damit würde durch bloßen
Zeitablauf indirekt ein Verbot der Todesstrafe erreicht.
b) Gerügt wurde in verschiedenen Beschwerden eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Ausschuß bestätigte seine Auffassung, daß die Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung allein Aufgabe des nationalen Richters sei. Nur offensichtliches Fehlverhalten des Richters kann vom Ausschuß gerügt werden.21
Hinsichtlich der Rechte auf Verteidigung lehnte der Ausschuß eine Verantwortlichkeit
des Mitgliedsstaates ab, wenn ein Verteidiger prozessuale Rechte nicht geltend
macht, solange sich dieser von nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen
tragen lasse.22 Dies gelte auch für
den Fall eines Rechtsmittelverzichts.23
Das nationale Gericht muß aber kontrollieren, ob der Verteidiger nicht
gegen das Interesse der Gerechtigkeit gehandelt hat.24
Trifft der Bf. seinen Verteidiger erst einen Tag vor der Verhandlung und ruft
der Verteidiger gegen den Wunsch des Bf. keine Entlastungszeugen auf, kann dies
allein eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung bedeuten.25
Nimmt der Verteidiger greifbare Möglichkeiten zur Entkräftung eines
Beweises nicht wahr, ist die Verteidigung mangelhaft und dies vom Mitgliedsstaat
zu vertreten.26 Das Recht auf Beistand
eines Verteidigers besteht bei der Beschuldigung mit einem Kapitalverbrechen
immer und bereits bei der ersten Anhörung.27
In diesen Fällen muß das Gericht außerdem sicherstellen, daß
ein Angeklagter so früh wie möglich darüber unterrichtet wird,
daß sein Verteidiger ein Rechtsmittel für aussichtslos hält,
um rechtzeitig einen anderen Verteidiger beauftragen zu können.28
Der Anspruch auf einen Dolmetscher ist nicht erfüllt, wenn der Bf. zwar
einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekam, er aber anhand von einzelnen Beispielen
nachweisen kann, daß dieser insgesamt mangelhaft übersetzt hat.29
Ergeht ein Todesurteil in einem Verfahren, das den Anforderungen des Paktes
nicht entspricht, liegt eine Verletzung des Rechtes auf Leben vor, wenn kein
Rechtsmittel mehr möglich ist.30
Der Ausschuß betonte außerdem den Ausnahmecharakter der Untersuchungshaft.
Regelmäßig sei der Beschuldigte gegen Kaution und entsprechende Auflagen
freizulassen, es sei denn, daß er wahrscheinlich Beweise beseitigen, Zeugen
beeinflussen oder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verlassen könnte.
Die Tatsache allein, daß der Beschuldigte Ausländer ist, begründet
die Fluchtgefahr jedoch nicht.31
c) Der Ausschuß bestätigte auch sein Vorgehen bei der Untersuchung von Foltervorwürfen. Die Ansprüche an die Beweisführung sind hoch. Überzeugend war für den Ausschuß z.B. die Tatsache, daß ein Bf. die Gefängnisaufseher identifizieren konnte, die ihn mißhandelt hatten.32 Außerdem konnte er die Waffen beschreiben, mit denen er geschlagen wurde. Den Vorwürfen kommt nach den allgemeinen Beweisregeln des Ausschusses auch dann ein überwiegendes Gewicht zu, wenn sich der Mitgliedsstaat zu den Vorwürfen nicht äußert.33
d) Die Begründung im Fall Simunek34 wurde in einem Parallelfall wiederholt.35 Bezüglich der Konfiskationen und Enteignungen während des Kommunismus prüft der Ausschuß nicht den Eingriff in das Eigentum, weil dieses von der Konvention nicht geschützt wird. Der Ausschuß prüft aber unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung, ob die heutigen Restitutions- und Entschädigungsregelungen objektive und vernünftige Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Einzelfällen ermöglichen.36
e) Der Schutz des Lebens umfaßt nach Meinung des
Ausschusses die Verpflichtung zu seinem gesetzlichen Schutz (Art. 6 Abs. 1 CCPR).
Diese Pflicht wird vom Ausschuß sehr weit interpretiert. Der Mitgliedsstaat
ist u.a. verpflichtet, Maßnahmen gegen die Gefährdung von Menschenleben
durch Terrorismus zu verhindern, wie auch willkürliche Erschießungen
durch seine eigenen Sicherheitskräfte. Auch das Verschwindenlassen von
Personen subsumiert der Ausschuß unter diese Vorschrift. Diese Fälle
muß der Mitgliedstaat durch kompetente staatliche Einrichtungen untersuchen.37
4. | |
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b) In Ermangelung eines vertraglich geregelten „Follow-up"-Verfahrens
nach der Erörterung von Staatenberichten beschloß der Ausschuß,
die Entwicklung hinsichtlich schwerer Menschenrechtsverletzungen fort laufend
durch Mitglieder des Büros zu beobachten, um möglicherweise besondere
Entscheidungen hinsichtlich eines Mitgliedstaates zu treffen, z.B. eine Delegation
des Ausschusses in das Land zu schicken.
Anmerkungen:
1 | 56. Sitzung vom 18. März bis 4. April 1996 in New York, 57. Sitzung vom 9. bis 26. Juli 1996 in Genf, 58. Sitzung vom 20. Oktober bis 8. November 1996 in Genf. |
2 | BGBl. 1973 II, S.1553; 134 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996. |
3 | BGBl. 1992 II, S.1246; 89 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996. |
4 | Die Feststellungen zur Situation in den Mitgliedsstaaten können insbesondere für das deutsche Asylverfahren in Hinblick auf Art. 16a Abs. 2, 3 GG Bedeutung gewinnen. |
5 | Sog. periodische Staatenberichte gem. Art. 40 Abs. 1 CCPR, die seit 1981 im Abstand von 5 Jahren vorgelegt werden müssen. |
6 | Fälligkeit am 18. Juli 1990, Vorlage am 2. Juni 1995. |
7 | Abolition of the Death Penalty Act 1995. |
8 | Zweites Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 15. Dezember 1989, BGBl. 1992 II, S. 390; 29 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996. |
9 | Constitution of Mauritius Act 1995, ergänzt Abschnitt 16 der Verfassung von Mauritius entsprechend. |
10 | Guidelines Regarding the Form and Contents of Periodic Reports from States Parties, U.N. Doc. CCPR/C/20/Rev.1 und A/46/40, 208, abgedruckt bei Manfred Nowak, CCPR Commentary (1993), Appendix B.3.c. |
11 | "Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners", ECOSOC Res. 663C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2076 (LXII) vom 13. Mai 1977. |
12 | Diese betreffen Art. 10 Abs. 3, 14 Abs. 1, 5 und 7, 20 Abs. 1 CCPR, s. United Nations (ed.), Status of International Instruments (1987), S. 33. |
13 | Die "Concluding observations" zum Bericht Deutschlands werden vollständig und in deutscher Übersetzung im nächsten Heft wiedergegeben. |
14 | S. MRM Heft 1 Oktober 1996, S. 22. |
15 | Z. B.: Wayne Spence vs. Jamaica, No. 599/1994; Carl Sterling vs. Jamaica, No. 598/1994. |
16 | S. Dwayne Hylton vs. Jamaica, No. 600/1994, Ziff. 6.3. f. |
17 | No. 407/1990. |
18 | Art. 2, 5 Abs. 2 b ZP I. Paul Thomas Coe vs. Australia, No. 557/1993; Pedrololy-Bengui vs. Canada, No. 556/1993. |
19 | S. die ausführliche Begründung in: Errol Johnson vs. Jamaica, No. 588/1994. |
20 | D.h. Oberster Gerichtshof des Commonwealth; Judgement of 6 November 1995, Guerra v. Attorney-General for Trinidad and Tobago, EuGRZ 1996, S. 162 ff. |
21 | Peter Grant vs. Jamaica, No. 597/1994; Antonius Valentijn vs. France, No. 584/1994; Vladimir Kulomin vs. Hungary, No. 521/1992. |
22 | Paul Anthony Kelly vs. Jamaica, No. 537/1993. |
23 | Crafton Tomlin vs. Jamaica, No. 589/1994. |
24 | Philip Leach vs. Jamaica, No. 546/1993. |
25 | Uton Lewis vs. Jamaica, No. 527/1993. |
26 | Michael & Brian Hill vs. Spain, No. 526/1993. |
27 | Eustace Henry & Everald Douglas vs. Jamaica, No. 571/1994. |
28 | George Graham & Arthur Morrison vs. Jamaica, No. 461/1991. |
29 | Crafton Tomlin vs. Jamaica, No. 589/1994. |
30 | vgl.Fn. 20. |
31 | Michael & Brian Hill vs. Spain, No. 526/1993. |
32 | Wayne Spence vs. Jamaica, No. 599/1994. |
33 | vgl. Fn. 20; Philip Leach vs. Jamaica, No. 546/1993; Mrs. Agnes N'Goya vs. Zaire, No. 542/1993; i.S. einer allgemeinen Beweisregel auch in Clyde Neptune vs. Trinidad and Tobago, No. 523/1992; Ketenguere Ackla vs. Togo, No. 505/1992; Jose Luis Garcia Fuenzalida vs. Ecuador, No. 480/1991. |
34 | Vgl. MRM Heft 1 Oktober 1996, S. 23. |
35 | Joseph Frank Adam vs. Czech Republic, No. 586/1994. |
36 | Art. 26 CCPR. Ivan Somers vs. Hungary, No. 566/1993. |
37 | Basilio Laureano Atachahua vs. Peru, No. 540/1993. |
38 | Vgl. die Auflistung in U.N. Doc. HRI/GEN/1/Rev.1, S. 2 ff. |
39 | General Comment No. 25 (57); der Wortlaut der Bemerkungen wird im nächsten Heft vollständig und in deutscher Übersetzung wiedergeben. |
40 | General Comment No. 4 (13). |
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 2 - Februar 1997, S. 5-14 |