Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

Inhalt

Ekkehard Strauß:

Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 1996

Inhaltsübersicht
1. Staatenberichte
2. Individualbeschwerden
3. Allgemeine Bemerkungen
4. Sonstige Erörterungen
 
Der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen traf sich im vergangenen Jahr zu seiner 56. bis 58. Sitzung.1 Die achtzehn unabhängigen Experten aus den Vertragsstaaten des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)2 nahmen während der Sitzungen ihre Aufgabe wahr, Berichte der Mitgliedsstaaten zu prüfen (Art. 40 CCPR) und allgemeine Bemerkungen zu einzelnen Rechten des Vertrages zu verabschieden (Art. 40 Abs. 4 CCPR). Außerdem prüfte der Ausschuß Mitteilungen von Einzelpersonen aus Mitgliedsstaaten des Fakultativprotokolls (I. ZP)3 auf behauptete Verletzungen von Paktrechten (Art. 1, 5 ZP I).
 
 
2.
1. Staatenberichte
 
 
Die Staatenberichte sind das zentrale Überwachungsinstrument des Ausschusses hinsichtlich der Paktrechte. Der konstruktive Dialog mit den jeweiligen Staatenvertretern und die Veröffentlichung der Anmerkungen des Ausschusses bilden eine Informationsquelle für die Situation in den einzelnen Staaten und ihre Vereinbarkeit mit den Paktrechten.4 Zudem lassen sich die Ergebnisse auf die Beurteilung vergleichbarer Situationen in anderen Staaten übertragen. Aufgrund dieser allgemeinen Aussagekraft sind einige Bemerkungen des Ausschusses zu einzelnen der insgesamt 12 Staatenberichte des Jahres 1996 wiederzugeben.
 

56. Sitzung

Während der 56. Sitzung wurden die Berichte Mauritius', Guatemalas, Spaniens, Sambias und Nigerias geprüft.5
 

a) Mauritius

Der dritte Bericht Mauritius' wurde mit einer Verspätung von fünf Jahren vorgelegt.6 Der Ausschuß lobte die harmonische Koexistenz der verschiedenen ethnischen Gruppen auf der Insel. Begrüßt wurde der Erlaß eines Gesetzes,7 das die Umwandlung von Todesstrafen in zeitige Freiheitsstrafen vorschreibt. In diesem Zusammenhang forderte der Ausschuß Mauritius auf, die Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zu erwägen.8

Ein weiterer Schwerpunkt der Erörterungen war die Presse- und Veröffentlichungsfreiheit (Art. 19 CCPR). Die staatlichen Einschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich sog. „Falschinformationen" gehen nach Ansicht des Ausschusses zu weit. Hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes (Art. 2, 3, 26 CCPR) begrüßte der Ausschuß die Aufnahme des Kriteriums des Geschlechtes in den Katalog der Diskriminierungsverbote in der Verfassung.9 Der Mitgliedsstaat wurde aufgefordert, auch Ausländer in den Diskriminierungsschutz mit einzubeziehen.
 

b) Guatemala

Guatemala legte seinen Erstbericht vor. Der Ausschuß kritisierte zunächst den Inhalt des Berichtes allgemein. Es seien darin zu wenig Informationen über die konkrete Umsetzung der Paktrechte und der dabei auftretenden Schwierigkeiten enthalten. Die Gesamtentwicklung des Staates seit Beendigung des Bürgerkrieges schätzen die Experten insgesamt positiv ein. Die Regierung wird aufgefordert, den Prozeß der nationalen Versöhnung als Voraussetzung eines dauerhaften Friedens weiterzuverfolgen. Die andauernden Menschenrechtsverletzungen und die weitverbreitete Gewalt in der guatemaltekischen Gesellschaft, insbesondere gegenüber Frauen und Straßenkindern, betrachtet der Ausschuß mit Besorgnis. Der Ausschuß schlägt ein Erziehungsprogramm für die gesamte Bevölkerung vor, um ein Klima von Toleranz und Respektierung der menschlichen Würde zu schaffen. Der Mitgliedsstaat wurde insgesamt zur Überprüfung seiner neuen Gesetzgebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention aufgefordert. Erörtert wurde das Problem der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkrieges. Der Ausschuß fordert den Mitgliedsstaat auf, die Verfolgung ohne Ansicht der Person aufzunehmen, Entschädigungen zu leisten und die Überführten aus dem Polizei- und Militärdienst zu entfernen. Der Mitgliedsstaat wurde außerdem aufgefordert, die Todesstrafe auf Fälle von schwersten Verbrechen zu begrenzen (Art. 6 Abs. 2 CCPR).
 

c) Spanien

Der vierte Bericht Spaniens wurde für seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Richtlinien des Ausschusses für das Abfassen der Staatenberichte10 und seine fristgemäße Ablieferung gelobt.
Der Ausschuß erörterte die Vorwürfe, Sicherheitskräfte hätten in zahlreichen Fällen Personen mißhandelt, die unter Terrorismusverdacht verhaftet worden seien. Die Fälle wurden nach Ansicht des Ausschusses nicht hinreichend untersucht und verfolgt. Die Regierung wurde aufgefordert, die Verfolgung der Täter sicherzustellen und die Ausbildung der Staatsbediensteten hinsichtlich Menschenrechten zu verbessern. Die strafprozessualen Ausnahmen bei der Überführung von Terroristen gehen dem Ausschuß zu weit. Die Isolationshaft bis zu fünf Tagen, die unbegrenzte Dauer der Untersuchungshaft und der Ausschluß einer freien Wahl des Verteidigers sind nach Ansicht des Ausschusses aufzuheben.
Kritisiert wurde auch die fehlende Möglichkeit, als Mitglied der Armee nachträglich den Wehrdienst zu verweigern.
 

d) Sambia

Auch der zweite Bericht Sambias wird wegen seines unzureichenden Inhalts kritisiert. Der Staat wurde ausdrücklich aufgefordert, bei der Erstellung seines nächsten Berichtes die Richtlinien des Ausschusses zu beachten und sich dafür der Hilfe des Menschenrechtszentrums der Vereinten Nationen in Genf zu bedienen. Haupthindernis für die Umsetzung der Pakt-rechte sind nach Auffassung des Ausschusses die gewohnheitsrechtlich verfestigten Traditionen in der Gesellschaft Sambias. Diese Traditionen verhindern nach Einschätzung der Experten eine konventionskonforme Rolle der Frau und einen kritischen Umgang der nationalen Presse mit der Regierungsarbeit. Diskutiert wurden außerdem die andauernden Foltervorwürfe und die Strafmündigkeit von Kindern ab acht Jahren. Der Regierung wurden konkrete Vorschläge zur Änderung der Verfassung und einzelner gesetzlicher Bestimmungen unterbreitet, die eine Anpassung an die Konventionsrechte fördern könnten.
 

57. Sitzung

Während der 57. Sitzung beschäftigte sich der Ausschuß mit den Staatenberichten Brasiliens und Perus. Die abschließende Erörterung des Berichtes aus Peru wurde auf die 58. Sitzung verschoben. Die Prüfung des Berichtes aus Nigeria wurde abgeschlossen.
 

a) Brasilien

Der Erstbericht Brasiliens wurde sehr kritisch aufgenommen. Der Ausschuß stellte in Frage, ob die Bundesregierung die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um den effektiven Schutz der Konventionsrechte auch auf der Ebene der Bundesstaaten und Lokalregierungen zu sichern. Der Ausschuß verwies in diesem Zusammenhang auf die Art. 2 und 50 CCPR.

Erörtert wurden konkret die Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, die teilweise auch Mitglieder in den sog. Todesschwadronen seien. Die Vorwürfe von Folter, Gewalt und willkürlicher Haft würden nur unzureichend untersucht und blieben in großer Zahl straflos. In diesem Zusammenhang begrüßte der Ausschuß zwei Gesetzesvorschläge. Der eine definiert Folter als ein besonderes Verbrechen (Gesetz n.4.716-A/94), der andere begründet die Zuständigkeit ziviler Gerichte zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch Mitglieder der Militärpolizei (Gesetz PL 2801/92). Diese Fälle wurden bisher vor Militärgerichten verhandelt.

Kritisiert wurde außerdem die Überfüllung in den Gefängnissen, die Diskriminierung von Frauen, Kinderarbeit und -prostitution und die Diskriminierung farbiger und indigener Bevölkerungsteile. Der Ausschuß machte diesbezüglich konkrete Vorschläge für gesetzgeberische und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen.
 

b) Nigeria

Während der 55. Sitzung im November 1995 hatte der Ausschuß wegen der Prozesse und Todesurteile gegen Ken Saro Wiwa und andere Mitglieder der Bewegung für das Überleben des Ogoni Volkes die pünktliche Vorlage des Erstberichtes gefordert, der am 28. Oktober 1994 fällig war. Nigeria kam der Forderung im Februar 1996 nach. Wegen der aktuellen Ereignisse in Nigeria und der Verfügbarkeit der Delegation für nur einen Tag beschloß der Ausschuß in der 56. Sitzung, die Prüfung des Berichtes zu teilen. Während der 57. Sitzung wurde nur die Einhaltung des Rechtes auf Leben (Art. 6 CCPR), des Folterverbots (Art. 7 CCPR), der Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 29 CCPR) und der Garantien im Zivil- und Strafverfahren (Art. 14 CCPR) erörtert. Nach den Erörterungen während der 56. Sitzung wurde Nigeria aufgefordert, alle präsidentiellen Dekrete aufzuheben, die Sondergerichte einsetzen oder verfassungsmäßige Rechte oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte beschränken. Ausdrücklich benannte der Ausschuß folgende Dekrete:
- Sicherheitsdekret Nr. 2 v. 1984 (Verhaftung von Personen);
- Dekret der Militärregierung Nr. 12 v.1994 (Oberhoheit und Stärkung der Kompetenzen);
- Dekret zur öffentlichen Unruhe Nr. 2 v. 1987 (Spezialgerichte);
- Dekret über Verrat und andere Delikte Nr. 1 v. 1986 (Militärgerichtsbarkeit).
Außerdem wurde die Einhaltung der Verfahrensrechte angemahnt.

In seinem Abschlußbericht in der 57. Sitzung konstatiert der Ausschuß, daß die geforderten Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden seien. Nach wie vor bestünde eine fundamentale Unvereinbarkeit zwischen den Maßnahmen der Militärregierung und den Paktrechten. Die Verfassung von 1979 sei durch Dekret wieder in Kraft getreten, allerdings ohne den Grundrechtskatalog. Die Bestimmung des geltenden Rechts sei wegen der vielen einschränkenden und aufhebenden Dekrete nicht mehr möglich. Die Häufigkeit der Fälle von Folterungen, Verschwindenlassen und willkürlichen Verhaftungen sind für den Ausschuß besorgniserregend. Die Haftbedingungen seien nicht im Entferntesten mit den Verpflichtungen aus der Konvention oder den Vorschriften der Vereinten Nationen über die Mindestbedingungen in der Haft vereinbar.11 Das Verbot verschiedener Zeitungen und andere Eingriffe in die Pressefreiheit (Art. 19 CCPR) seien mit der Konvention nicht vereinbar. Die Todesstrafe wird nach Auffassung des Ausschusses zu extensiv angewendet.

In den Bericht wurde auch aufgenommen, daß zwei Mitarbeitern einer Nichtregierungsorganisation, die an der Ausschußsitzung teilnehmen wollten, die Ausreise aus Nigeria verweigert wurde. Bemerkenswert ist die Begründung eines Konventionsverstoßes: Nach der Argumentation des Ausschusses liegt nicht nur eine Beschränkung der Freizügigkeit vor (Art. 12 Abs. 2 CCPR). Vielmehr sei auch die Berichtspflicht verletzt, weil diese Pflicht die öffentliche Erörterung in Anwesenheit von NGOs umfasse. Die NGOs seien zur Teilnahme berechtigt, so daß Nigeria die Teilnahme der Vertreter nicht beschränken dürfe.
 

58. Sitzung

Während der 58. Sitzung prüfte der Ausschuß die Berichte aus Gabun, Dänemark, Deutschland, der Schweiz und den abschließenden Bericht Großbritanniens über Hongkong.
 

a) Gabun

Der Erstbericht Gabuns war bereits am 20. April 1984 fällig gewesen, aber erst im November 1995 eingereicht worden. Kritisiert wurde neben der Verspätung auch der magere Inhalt, der aber durch die mündlichen Ergänzungen der Regierungsvertreter angereichert wurde.
Der Ausschuß lobte den Übergang Gabuns von einer Präsidialdemokratie zur Mehrparteien - Demokratie durch die Verfassung von 1991 und ihre Zusätze 1994. Sie löste die Verfassung von 1986 ab. Leider seien aber in der neuen Verfassung nicht alle Konventionsrechte beachtet worden und die Konvention auch nicht selbst unmittelbar anwendbar.
Kritisiert wurde konkret die Verhängung von Haftstrafen wegen vertraglicher Schulden (Art. 11 CCPR). Die Experten bedauerten die lange Dauer des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft. Die Haftbedingungen und die Mißhandlungen von Gefangenen wurden beanstandet. Die Regierung wurde aufgefordert, entsprechend ihrer Bekundungen die Abschaffung der Todesstrafe zu erwägen. Zudem würden durch bestehende Ausländerbestimmungen Nicht-Gabunesen in ihrer Freizügigkeit unzulässig beschränkt.
 

b) Dänemark

Die Menschenrechtssituation in Dänemark scheint insgesamt unproblematisch zu sein. Bei der Erörterung des dritten Berichtes wurden die weitreichenden Kompetenzen des Ombudsmannes und das zunehmende Bewußtsein für Menschenrechte in Verwaltung und Gesetzgebung gelobt. Der Ausschuß kritisierte die viel zu späte Abgabe des Berichtes, der bereits am 1. November 1990 fällig war. Die Regierung wurde aufgefordert, die direkte Anwendbarkeit der Konvention im innerstaatlichen Recht herzustellen.
Konkret erörtert wurden die Vorbehalte Dänemarks zu einzelnen Bestimmungen des Paktes,12 der Einsatz von Polizeihunden gegen Demonstranten und die schleppende Entschädigung von Grönländern, die durch die Einrichtung der Militärbasis in Thule von ihrem Land und reichhaltigen Fischgründen vertrieben wurden.
 

c) Deutschland13

Der vierte Bericht Deutschlands führte zu einigen interessanten Äußerungen des Ausschusses. Gelobt wurde zunächst der Inhalt des Berichts und die Tatsache, daß die Paktrechte nun auch den Bürgern der ehemaligen DDR gewährt werden könnten. Der Einsatz des Bundesverfassungsgerichtes für den Schutz individueller Rechte wurde vom Ausschuß sehr geschätzt. Die Bemühungen, Rassismus zu bekämpfen, wurden ausdrücklich hervorgehoben. Ebenso die Aufnahme einer sehr großen Anzahl bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge.

Kritisiert wurden die Fälle der Mißhandlung von Ausländern durch die Polizei. Es sei keine wirklich unabhängige Institution für die Untersuchung solcher Vorwürfe vorhanden. Trotz der Bemühungen der Regierung sei Rassismus weiterhin in bestimmten Bevölkerungsschichten verbreitet. Zur Schaffung eines umfassenden Menschenrechtsbewußtseins seien die Bildungsmaßnahmen im schulischen und verwaltungsinternen Bereich zu intensivieren. Ohne die Organisa-tion ausdrücklich zu nennen wurde das Vorgehen in einigen Ländern gegen die Scientology - Sekte kritisiert, soweit die Zugehörigkeit zu der Organisation zu einem Ausschluß aus dem öffentlichen Dienst des Landes führe. Hinsichtlich der Entlassung von Beamten der ehemaligen DDR fordert der Ausschuß konkretere Beurteilungskriterien, die eine Entlassung aufgrund politischer Meinungsäußerungen in der Vergangenheit ausschließen. Das Fehlen des Streikrechts für Beamte ist nach Auffassung des Ausschusses mit der Konvention unvereinbar (Art. 22 CCPR).

Nicht akzeptiert wurde vom Ausschuß die Entschuldigung der Delegation, zu bestimmten Rechten bereits anderen Ausschüssen berichtet zu haben. Der Staatenbericht hat nach Meinung des Ausschusses ohne Rücksicht auf Überschneidungen mit anderen Berichtspflichten zu allen Konventionsrechten Stellung zu nehmen.
 

d) Schweiz

Die Schweiz legte ihren Erstbericht vor, der insgesamt positiv aufgenommen wurde. Begrüßt wurde die Tatsache, daß der Pakt im schweizerischen Recht Teil der objektiven Rechtsordnung ist und dem innerstaatlichen Recht vorgeht. Die Paktrechte fanden bisher Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in verschiedenen Gesetzesänderungen, z.B. der Einführung des Straftatbestandes der Diskriminierung aus rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen. Kritisiert wurde der Vorbehalt der Schweiz zur Gleichheit der Person. Die Gleichbehandlung von Mann und Frau ist nach Meinung des Ausschusses insbesondere im privaten Sektor noch nicht Rechtswirklichkeit geworden. Die Experten beschäftigten sich auch mit den Vorwürfen von Mißhandlungen durch die Polizei, insbesondere von Ausländern. Auf Kantonsebene fehlten offensichtlich gesetzliche Verfahren zur Untersuchung dieser Vorwürfe. In vielen Kantonen sei es für die Verhafteten zudem schwierig, ihre Angehörigen oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Die kantonalen Vorschriften seien in Übereinstimmung mit der Konvention zu harmonisieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die Vorschriften hinsichtlich der Haft.

Kritisiert wurde die Überfüllung der Untersuchungshaftanstalten, die dazu führe, daß Gefangene auf Dauer in Polizeistationen untergebracht werden (Art. 26 CCPR). Die Möglichkeit der Inhaftierung bis zu einer Dauer von drei Monaten bis zur Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung und darüber hinaus bis zu einem Jahr während eines Rechtsmittelverfahrens ist nach Ansicht des Ausschusses willkürlich und diskriminierend. Zu lang erschien den Experten die achtzehnmonatige Frist, in der ein Familiennachzug nicht möglich ist. Beunruhigend sei die Notwendigkeit, eine im Ausland vorgenommene Adoption in der Schweiz in einem besonderen Verfahren anerkennen zu lassen. Während des Verfahrens erhielte das Kind lediglich eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Verfahren dauerten i.d.R. zwei Jahre.
 

e) Hongkong

Der Ausschuß wiederholte im Wesentlichen seine Bemerkungen zum Bericht aus der 55. Sitzung.14
 
 
3.
2. Individualbeschwerden
 
Der Ausschuß verfaßt seine Entscheidungen in ähnlicher Form wie ein Gerichtsurteil. Die Entscheidungen werden in voller Länge und mit der Angabe der Identität von Einzelperson und Vertragsstaat in seinem Jahresbericht veröffentlicht. Zwar sind die Entscheidungen des Ausschusses rechtlich nicht bindend, die Autorität des Ausschusses garantierte jedoch bisher meist eine Unterwerfung des Staates unter die Entscheidung. Die Entscheidungen sind damit wichtige Quellen für die Auslegung und Anwendung des Paktes. Den Entscheidungen können auch allgemeine Hinweise für die Erfolgsaussichten möglicher Beschwerden entnommen werden. Einzelne Entscheidungen sollen daher in Auszügen wiedergegeben werden.

Der Menschenrechtsausschuß prüfte im Jahre 1996 insgesamt 31 Individualbeschwerden. 26 Fälle wurden abgeschlossen. Davon wurden 4 Beschwerden als unzulässig abgewiesen und damit die Prüfung einer Verletzung von Paktrechten endgültig unmöglich (sog. Decisions, Art. 3 ZP I). In 18 Beschwerdefällen teilte der Ausschuß die Auffassung des Bf., daß Paktrechte verletzt seien. In 4 Fällen waren die Beschwerden unbegründet (sog. Views, Art. 5 Abs. 4 ZP I).

a) Etwa ein Drittel der Beschwerden richtete sich gegen Jamaika.15 Die Beschwerdeführer rügten wegen des Aufenthaltes in der Todeszelle überwiegend einen Verstoß gegen das Folterverbot (Art. 7 CCPR) und das Recht Inhaftierter, mit Würde und Menschlichkeit behandelt zu werden (Art. 10 Abs. 1 CCPR).

Von allgemeiner Bedeutung ist zunächst die Auffassung des Ausschusses zur Zulässigkeit einer erneuten Beschwerde eines Beschwerdeführers, die schon einmal beschieden wurde.16 Zwar könne eine erneute Beschwerde einen Mißbrauch des Verfahrens darstellen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Gründe stützt, die er im ersten Verfahren noch nicht hätte geltend machen können. Der Bf. hatte bereits am 8. Juli 1994 eine Entscheidung des Ausschusses erreicht. Dem Mitgliedsstaat wurde wegen Verletzung des Folterverbots und der menschenunwürdigen Behandlung Gefangener Mitteilung gemacht. Auf die „Todeszellen - Argumentation" wurde die Beschwerde damals nicht gestützt. Zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Beschwerde17 war der Bf. erst zwei Jahre in der Todeszelle, so daß er sich nach Meinung des Ausschusses noch nicht auf „death row" berufen konnte. Nunmehr seien seit seiner Verhaftung aber sieben Jahre vergangen, so daß neue Gründe für eine Beschwerde entstanden seien.
Werden jedoch Argumente zur neuerlichen Begründung der Beschwerde vorgetragen, die schon vor den nationalen Gerichten hätten vorgebracht werden können, ist die Beschwerde unzulässig, weil innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind.18

Hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerden wiederholte der Ausschuß seine Auffassung, daß der bloße Zeitablauf keine grausame Behandlung begründen könne, sondern zusätzliche Voraussetzungen im einzelnen Fall hinzutreten müßten. Diese Formulierung ist das Ergebnis kontroverser Diskussionen zwischen den Experten über die Notwendigkeit zusätzlicher Kriterien, die über den bloßen Zeitablauf hinaus erfüllt sein müssen. Die Mehrheitsmeinung setzte sich schließlich mit der Argumentation durch, daß die Anerkennung des bloßen Zeitablaufs als grausame Behandlung die Mitgliedsstaaten dazu motivieren würde, schnell zu exekutieren. Diese Folge sei aber mit dem Ziel des Paktes nicht vereinbar, die Todesstrafe einzuschränken (Art. 6 Abs. 2 CCPR). Wäre der bloße Zeitablauf aber eine grausame Behandlung, würde diese Auslegung dazu führen, daß sich der Staat zwar bei der Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe konventionskonform verhalten würde, nicht aber, wenn er eine Exekution über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus aufschiebt, z.B. wegen der Überprüfung des Falles vor internationalen Institutionen. Damit würde sich der Ausschuß zudem selbst unter Zeitdruck setzen.19
Die Regierung von Jamaika machte sich die Auseinandersetzung des Ausschusses zunutze. Sie forderte die Behandlung der „death - row" Fälle innerhalb bestimmter Fristen. Dabei verwies die Regierung auf ein Urteil des Privy Council,20 nach dem eine Todesstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verurteilung nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Damit würde durch bloßen Zeitablauf indirekt ein Verbot der Todesstrafe erreicht.

b) Gerügt wurde in verschiedenen Beschwerden eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Ausschuß bestätigte seine Auffassung, daß die Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung allein Aufgabe des nationalen Richters sei. Nur offensichtliches Fehlverhalten des Richters kann vom Ausschuß gerügt werden.21

Hinsichtlich der Rechte auf Verteidigung lehnte der Ausschuß eine Verantwortlichkeit des Mitgliedsstaates ab, wenn ein Verteidiger prozessuale Rechte nicht geltend macht, solange sich dieser von nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen tragen lasse.22 Dies gelte auch für den Fall eines Rechtsmittelverzichts.23 Das nationale Gericht muß aber kontrollieren, ob der Verteidiger nicht gegen das Interesse der Gerechtigkeit gehandelt hat.24 Trifft der Bf. seinen Verteidiger erst einen Tag vor der Verhandlung und ruft der Verteidiger gegen den Wunsch des Bf. keine Entlastungszeugen auf, kann dies allein eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung bedeuten.25 Nimmt der Verteidiger greifbare Möglichkeiten zur Entkräftung eines Beweises nicht wahr, ist die Verteidigung mangelhaft und dies vom Mitgliedsstaat zu vertreten.26 Das Recht auf Beistand eines Verteidigers besteht bei der Beschuldigung mit einem Kapitalverbrechen immer und bereits bei der ersten Anhörung.27 In diesen Fällen muß das Gericht außerdem sicherstellen, daß ein Angeklagter so früh wie möglich darüber unterrichtet wird, daß sein Verteidiger ein Rechtsmittel für aussichtslos hält, um rechtzeitig einen anderen Verteidiger beauftragen zu können.28
Der Anspruch auf einen Dolmetscher ist nicht erfüllt, wenn der Bf. zwar einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekam, er aber anhand von einzelnen Beispielen nachweisen kann, daß dieser insgesamt mangelhaft übersetzt hat.29
Ergeht ein Todesurteil in einem Verfahren, das den Anforderungen des Paktes nicht entspricht, liegt eine Verletzung des Rechtes auf Leben vor, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist.30
Der Ausschuß betonte außerdem den Ausnahmecharakter der Untersuchungshaft. Regelmäßig sei der Beschuldigte gegen Kaution und entsprechende Auflagen freizulassen, es sei denn, daß er wahrscheinlich Beweise beseitigen, Zeugen beeinflussen oder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verlassen könnte. Die Tatsache allein, daß der Beschuldigte Ausländer ist, begründet die Fluchtgefahr jedoch nicht.31

c) Der Ausschuß bestätigte auch sein Vorgehen bei der Untersuchung von Foltervorwürfen. Die Ansprüche an die Beweisführung sind hoch. Überzeugend war für den Ausschuß z.B. die Tatsache, daß ein Bf. die Gefängnisaufseher identifizieren konnte, die ihn mißhandelt hatten.32 Außerdem konnte er die Waffen beschreiben, mit denen er geschlagen wurde. Den Vorwürfen kommt nach den allgemeinen Beweisregeln des Ausschusses auch dann ein überwiegendes Gewicht zu, wenn sich der Mitgliedsstaat zu den Vorwürfen nicht äußert.33

d) Die Begründung im Fall Simunek34 wurde in einem Parallelfall wiederholt.35 Bezüglich der Konfiskationen und Enteignungen während des Kommunismus prüft der Ausschuß nicht den Eingriff in das Eigentum, weil dieses von der Konvention nicht geschützt wird. Der Ausschuß prüft aber unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung, ob die heutigen Restitutions- und Entschädigungsregelungen objektive und vernünftige Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Einzelfällen ermöglichen.36

e) Der Schutz des Lebens umfaßt nach Meinung des Ausschusses die Verpflichtung zu seinem gesetzlichen Schutz (Art. 6 Abs. 1 CCPR). Diese Pflicht wird vom Ausschuß sehr weit interpretiert. Der Mitgliedsstaat ist u.a. verpflichtet, Maßnahmen gegen die Gefährdung von Menschenleben durch Terrorismus zu verhindern, wie auch willkürliche Erschießungen durch seine eigenen Sicherheitskräfte. Auch das Verschwindenlassen von Personen subsumiert der Ausschuß unter diese Vorschrift. Diese Fälle muß der Mitgliedstaat durch kompetente staatliche Einrichtungen untersuchen.37
 

 
4.
3. Allgemeine Bemerkungen
 
Der Ausschuß arbeitete weiter an seinen allgemeinen Bemerkungen („General Comment") zu den Rechten der Konvention. Die allgemeinen Bemerkungen enthalten Kommentierungen zu den einzelnen Paktrechten und wenden sich an die Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit (vgl. Art. 40 Abs. 4 CCPR).
Bisher wurden allgemeine Bemerkungen zu verschiedenen Paktrechten und zu den Anforderungen an die Berichtspflicht verabschiedet.38 Der General Comment zu Art. 25 CCPR39 wurde vom Ausschuß endgültig verabschiedet. Der Ausschuß beschloß eine Revision seines General Comment zu Art. 3 CCPR40 und die Erarbeitung neuer allgemeiner Bemerkungen zu Art. 2 und 12 CCPR. Danach sollen allgemeine Bemerkungen zu Art. 21 und 22 CCPR folgen.

 
 
 
4. Sonstige Erörterungen
 
a) Der Ausschuß diskutierte erneut Möglichkeiten, das Prüfungsverfahren für Staatenberichte zu optimieren. Dafür wurde das Prüfungsverfahren für Erstberichte dem Prüfungsverfahren für periodische Berichte angeglichen. Damit besteht bereits bei der Prüfung des Erstberichtes die Möglichkeit, den Dialog auf bestimmte, vorher mit der Regierung festgelegte Fragen zu konzentrieren. Außerdem sollen für die Erörterung der Erstberichte zukünftig drei, für die Erörterung der periodischen Berichte zwei „Meetings" vorgesehen werden.

b) In Ermangelung eines vertraglich geregelten „Follow-up"-Verfahrens nach der Erörterung von Staatenberichten beschloß der Ausschuß, die Entwicklung hinsichtlich schwerer Menschenrechtsverletzungen fort laufend durch Mitglieder des Büros zu beobachten, um möglicherweise besondere Entscheidungen hinsichtlich eines Mitgliedstaates zu treffen, z.B. eine Delegation des Ausschusses in das Land zu schicken.
 


Anmerkungen:
 

1 56. Sitzung vom 18. März bis 4. April 1996 in New York, 57. Sitzung vom 9. bis 26. Juli 1996 in Genf, 58. Sitzung vom 20. Oktober bis 8. November 1996 in Genf.
2 BGBl. 1973 II, S.1553; 134 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996.
3 BGBl. 1992 II, S.1246; 89 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996.
4 Die Feststellungen zur Situation in den Mitgliedsstaaten können insbesondere für das deutsche Asylverfahren in Hinblick auf Art. 16a Abs. 2, 3 GG Bedeutung gewinnen.
5 Sog. periodische Staatenberichte gem. Art. 40 Abs. 1 CCPR, die seit 1981 im Abstand von 5 Jahren vorgelegt werden müssen.
6 Fälligkeit am 18. Juli 1990, Vorlage am 2. Juni 1995.
7 Abolition of the Death Penalty Act 1995.
8 Zweites Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 15. Dezember 1989, BGBl. 1992 II, S. 390; 29 Ratifikationen, Stand: 10. Juni 1996.
9 Constitution of Mauritius Act 1995, ergänzt Abschnitt 16 der Verfassung von Mauritius entsprechend.
10 Guidelines Regarding the Form and Contents of Periodic Reports from States Parties, U.N. Doc. CCPR/C/20/Rev.1 und A/46/40, 208, abgedruckt bei Manfred Nowak, CCPR Commentary (1993), Appendix B.3.c.
11 "Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners", ECOSOC Res. 663C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2076 (LXII) vom 13. Mai 1977.
12 Diese betreffen Art. 10 Abs. 3, 14 Abs. 1, 5 und 7, 20 Abs. 1 CCPR, s. United Nations (ed.), Status of International Instruments (1987), S. 33.
13 Die "Concluding observations" zum Bericht Deutschlands werden vollständig und in deutscher Übersetzung im nächsten Heft wiedergegeben.
14 S. MRM Heft 1 Oktober 1996, S. 22.
15 Z. B.: Wayne Spence vs. Jamaica, No. 599/1994; Carl Sterling vs. Jamaica, No. 598/1994.
16 S. Dwayne Hylton vs. Jamaica, No. 600/1994, Ziff. 6.3. f.
17 No. 407/1990.
18 Art. 2, 5 Abs. 2 b ZP I. Paul Thomas Coe vs. Australia, No. 557/1993; Pedrololy-Bengui vs. Canada, No. 556/1993.
19 S. die ausführliche Begründung in: Errol Johnson vs. Jamaica, No. 588/1994.
20 D.h. Oberster Gerichtshof des Commonwealth; Judgement of 6 November 1995, Guerra v. Attorney-General for Trinidad and Tobago, EuGRZ 1996, S. 162 ff.
21 Peter Grant vs. Jamaica, No. 597/1994; Antonius Valentijn vs. France, No. 584/1994; Vladimir Kulomin vs. Hungary, No. 521/1992.
22 Paul Anthony Kelly vs. Jamaica, No. 537/1993.
23 Crafton Tomlin vs. Jamaica, No. 589/1994.
24 Philip Leach vs. Jamaica, No. 546/1993.
25 Uton Lewis vs. Jamaica, No. 527/1993.
26 Michael & Brian Hill vs. Spain, No. 526/1993.
27 Eustace Henry & Everald Douglas vs. Jamaica, No. 571/1994.
28 George Graham & Arthur Morrison vs. Jamaica, No. 461/1991.
29 Crafton Tomlin vs. Jamaica, No. 589/1994.
30 vgl.Fn. 20.
31 Michael & Brian Hill vs. Spain, No. 526/1993.
32 Wayne Spence vs. Jamaica, No. 599/1994.
33 vgl. Fn. 20; Philip Leach vs. Jamaica, No. 546/1993; Mrs. Agnes N'Goya vs. Zaire, No. 542/1993; i.S. einer allgemeinen Beweisregel auch in Clyde Neptune vs. Trinidad and Tobago, No. 523/1992; Ketenguere Ackla vs. Togo, No. 505/1992; Jose Luis Garcia Fuenzalida vs. Ecuador, No. 480/1991.
34 Vgl. MRM Heft 1 Oktober 1996, S. 23.
35 Joseph Frank Adam vs. Czech Republic, No. 586/1994.
36 Art. 26 CCPR. Ivan Somers vs. Hungary, No. 566/1993.
37 Basilio Laureano Atachahua vs. Peru, No. 540/1993.
38 Vgl. die Auflistung in U.N. Doc. HRI/GEN/1/Rev.1, S. 2 ff.
39 General Comment No. 25 (57); der Wortlaut der Bemerkungen wird im nächsten Heft vollständig und in deutscher Übersetzung wiedergeben.
40 General Comment No. 4 (13).
 
Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 2 - Februar 1997, S. 5-14

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