Inhalt
Ekkehard Strauß
Bericht über die
Arbeit des Menschenrechtsauschusses der Vereinten Nationen im Jahre 1995
Der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen traf sich
im vergangenen Jahr zu seiner 53. bis 55. Sitzung.1
Die achtzehn unabhängigen Experten aus den Vertragsstaaten
des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)2
nahmen während der Sitzungen ihre Aufgabe wahr, Berichte der
Mitgliedsstaaten zu prüfen (gemäß Art. 40 CCPR) und allgemeine
Bemerkungen zu einzelnen Rechten des Vertrages zu verabschieden (gemäß
Art. 40 Abs. 4 CCPR). Außerdem prüfte der Ausschuß Mitteilungen
von Einzelpersonen aus Mitgliedsstaaten des Fakultativprotokolls (ZP I)3
auf behauptete Verletzungen von Paktrechten (Art. 1, 5 ZP I).
Die Staatenberichte sind das zentrale Überwachungsinstrument
des Ausschusses hinsichtlich der Paktrechte. Der konstruktive Dialog mit den jeweiligen
Staatenvertretern und die Veröffentlichung der Anmerkungen des Ausschusses
("concluding observations") bilden eine wichtige Informationsquelle für die
Situation in den einzelnen Staaten und ihre Vereinbarkeit mit den Paktrechten.4
Zudem lassen sich die Ergebnisse auf die Beurteilung vergleichbarer
Situationen in anderen Staaten übertragen. Aufgrund dieser allgemeinen Aussagekraft
sind einige Bemerkungen des Ausschusses zu einzelnen der insgesamt 14 Staatenberichte
des Jahres 1995 wiederzugeben.
53. Sitzung
Während der 53.
Sitzung wurden die Berichte Argentiniens, Neuseelands, Paraguays, Jemens und der
Vereinigten Staaten geprüft.5
Außerdem lag ein Sonderbericht Haitis vor.6
a) Argentinien,
Paraguay, Haiti, Jemen
Diesen Staaten ist
gemeinsam, daß sie sich in einer Umbruchsituation befinden, in der sie nach
Phasen einer Diktatur versuchen, demokratische Strukturen aufzubauen. Hinsichtlich
der Aufarbeitung dieser Vergangenheit betonte der Ausschuß seine grundsätzlich
ablehnende Haltung zu generellen Amnestieregelungen für Menschenrechtsverletzungen.
Diese Regelungen verstoßen nach Auffassung des Ausschusses gegen die Verpflichtung
der Mitgliedsstaaten, die Paktrechte innerstaatlich durchzusetzen und Verstöße
zu ahnden (Art. 2 Abs. 2, 3; Art. 9 Abs. 5 CCPR). Die Staaten wurden aufgefordert,
Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit zu untersuchen, die Täter
individuell zur Verantwortung zu ziehen und aus hoheitlichen Positionen zu entfernen.
b) Vereinigte
Staaten von Amerika
Der Ausschuß
drückte sein Bedauern aus über die große Anzahl von Vorbehalten,
die die USA mit ihrer Ratifikation verbunden hatten. Die Vereinigten Staaten teilten
ihre restriktive Haltung in dieser Frage zu Beginn der Erörterung in Form
einer Erklärung zu dem betreffenden General Comment7
des Ausschusses mit. Hinsichtlich einzelner Paktrechte wurde besonders
die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe an Jugendlichen unter achtzehn
Jahren8,
das Rassenproblem im Alltag (vgl. Art. 26 CCPR), auch hinsichtlich der Ureinwohner,
und die minderen Verfahrensrechte sog. "excludable aliens", d.h. Ausländern,
die kein Aufenthaltsrecht in den USA besitzen, erörtert.
54. Sitzung
Während der 54.
Sitzung prüfte der Ausschuß die Berichte aus der Ukraine, Lettland,
Rußland, Großbritannien und Sri Lanka.
a) Ukraine,
Lettland, Rußland
Die Situation in den
drei ehemaligen Sowjetrepubliken stellt sich für den Ausschuß ähnlich
dar. Der Umbruch zu Marktwirtschaft und Demokratie ist auf einem guten Wege, jedoch
bleibt insbesondere die Rechtswirklichkeit in vielen Bereichen hinter den Anforderungen
der Konvention zurück. In allen drei Staaten vermißt der Ausschuß
wesentliche Elemente einer unabhängigen, legitimierten Judikative. Bedauert
werden im Bereich der Rechtspflege auch die menschenunwürdigen Zustände
in den Haftanstalten und die weitreichende Verhängung der Todesstrafe. Die
Schulung der Sicherheitskräfte in der Beachtung menschenrechtlicher Garantien
wird dringend empfohlen. Gegenüber Rußland wird die Behandlung der
Soldaten durch ihre militärischen Vorgesetzten und das gewaltsame Vorgehen
in Tschetchenien bedauert. Rußland wird zu diesbezüglichen Untersuchungen
aufgefordert.
b) Großbritannien
Der Ausschuß
sieht das Haupthindernis für die Verwirklichung der Paktrechte in der ungelösten
Nordirlandfrage. Nach Auffassung der Experten ist eine dauerhafte politische Lösung
und die Aufhebung der Notstandsgesetzgebung unabdingbare Voraussetzung, um die
Paktrechte zu garantieren. In diesem Zusammenhang wurden auch die Verhältnisse
in den Haftanstalten, insbesondere in Castlereagh/ Nordirland, und die Bestimmungen
des Criminal Justice and Public Order Act von 1994 erörtert, nach dem aus
dem Schweigen eines Angeklagten bestimmte Beweisschlüsse gezogen werden können.
Interessant ist die Ansicht des Ausschusses, nach der die mangelhafte Umsetzung
der Konvention auch darauf zurückzuführen sei, daß ein Verfassungsgesetz
fehle. Damit wird auf einen grundsätzlichen Mangel des case-law Systems verwiesen,
der bisher in dieser Deutlichkeit nicht geäußert wurde.9
Die Verpflichtung zur Umsetzung des Paktes (vgl. Art. 2 Abs. 1,
2 CCPR) wird bisher allgemein als ergebnisorientiert aufgefaßt. Die Mittel
der Verwirklichung werden, wie bei völkerrechtlichen Verträgen allgemein,
den Mitgliedsstaaten überlassen.
c) Sri Lanka
Der Ausschuß
wies während der Erörterung auf den mangelhaften Schutz von Kindern
hin. Die Festlegung des Heiratsalters der Mädchen auf zwölf Jahre sei
mit der Konvention unvereinbar. Der Ausschuß kritisierte auch die Regelung
der möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kindern zwischen dem
achten und zwölften Lebensjahr. Bedenklich sei das Ausmaß der Kinderarbeit,
Kinderprostitution und sexueller Ausbeutung. In Hinblick auf den Konflikt zwischen
Tamilen und Singhalesen verurteilten die Experten die Menschenrechtsverletzungen
durch beide Konfliktparteien. Durch die mangelnde Verfolgung der Verantwortlichen
sei ein gefährliches Klima der Straflosigkeit geschaffen worden. Nach Auffassung
des Ausschusses schränkt die umfangreiche Notstandsgesetzgebung die Paktrechte
unzulässig stark ein.
55. Sitzung
Während der 55.
Sitzung beschäftigte sich der Ausschuß mit den Staatenberichten
Honkongs, Estlands und Schwedens. Die Prüfung des Berichtes aus Afghanistan
wurde auf die 57. Sitzung im Juli 1996 verschoben, da die Regierungsdelegation
nicht zur Erörterung anreiste.
a) Hongkong
Der Ausschuß
erörterte hauptsächlich die Fragen, ob der Menschenrechtspakt auch über
den 1. Juli 1997 hinaus im dann chinesischen Hongkong anwendbar sei, und ob China
als Nicht-Vertragstaat die Berichtspflicht für Hongkong zu erfüllen
habe. Beide Fragen wurden in einer gesonderten Erklärung des Vorsitzenden
bejaht. Einerseits bestimme die britisch-chinesische Gemeinsame Erklärung
von 1984, daß das in Hongkong geltende Recht "im wesentlichen" auch nach
der Übergabe für 50 Jahre in Kraft bleiben soll. Andererseits folge
der Ausschuß der Auffassung, nach der Menschenrechtsverträge an das
Territorium gebunden sind und mit diesem auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Für die 58. Sitzung wurde ein Zusatzbericht über die aktuellen Entwicklungen
angefordert.
b) Estland
Die Erörterungen
folgten inhaltlich den Anmerkungen zu den Berichten Lettlands, der Ukraine und
Rußlands. Auch hier wies der Ausschuß auf die Schwierigkeiten hin,
die durch die Entstehung von Minderheiten infolge der Unabhängigkeit verursacht
werden.
3. |
2. Individualbeschwerden
|
|
Der Ausschuß verfaßt seine Entscheidungen in ähnlicher
Form wie ein Gerichtsurteil. Die Entscheidungen werden in voller Länge und
mit der Angabe der Identität von Einzelperson und Vertragsstaat in seinem
Jahresbericht veröffentlicht. Zwar sind die Entscheidungen des Ausschusses
rechtlich nicht bindend, die Autorität des Ausschusses garantierte jedoch
bisher meist eine Unterwerfung des Staates unter die Entscheidung. Die Entscheidungen
sind damit wichtige Quellen für die Auslegung und Anwendung des Paktes. Den
Entscheidungen können allgemeine Hinweise für die Erfolgsaussichten
möglicher Beschwerden entnommen werden. Einzelne Entscheidungen sollen daher
in Auszügen wiedergegeben werden. Der Menschenrechtsausschuß prüfte
im Jahre 1995 insgesamt 31 Individualbeschwerden. 15 Beschwerden wurden als unzulässig
abgewiesen und damit die Prüfung einer Verletzung von Paktrechten endgültig
unmöglich (sog. decisions, Art. 3 ZP I). In 16 Beschwerdefällen
teilte der Ausschuß seine Auffassung über eine Verletzung der Paktrechte
dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit (sog. views,
Art. 5 Abs. 4 ZP I).
a) Fünf
der Beschwerden richteten sich gegen Jamaika. Sie wurden jeweils von
Beschwerdeführern erhoben, die wegen Tötungsdelikten zum Tode verurteilt
worden waren.10
Die Beschwerdeführer rügten jeweils eine unfaire Prozeßführung
durch den vorsitzenden Richter, eine mangelhafte Verteidigung und die psychischen
Auswirkungen ihres langen Aufenthalts in der Todeszelle ("death row phenomenon").
Teilweise wurden auch Foltervorwürfe gegen die Vernehmungsmethoden der
Sicherheitsbehörden erhoben und die Haftbedingungen in den Todestrakten
gerügt.
Der Ausschuß betonte in seinen Entscheidungen, daß die Würdigung
der Tatsachen und Beweise grundsätzlich Aufgabe des Gerichts des Mitgliedsstaates
sei. Nur bei deutlichen Hinweisen auf Widersprüchlichkeiten und Fehlverhalten
könne der Ausschuß Tatsachen und Beweise erneut würdigen.
Im Zusammenhang mit der Todesstrafe wies der Ausschuß auf seine Auffassung
hin, daß die Verhängung der Todesstrafe dann das Recht auf Leben
(Art. 6 Abs. 1 CCPR) verletzt, wenn die Entscheidung unter Verletzung von Paktrechten
ergangen und nicht mehr rechtsmittelfähig ist.11
Die Vollstreckung der Todesstrafe über eine längere
Zeit hinweg aufzuschieben, bedeute allein keine grausame, unmenschliche und
erniedrigende Behandlung. Zu prüfen sind nach Auffassung des Ausschusses
immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Haftbedingungen.
Für die Prüfung der psychischen Verfassung des Verurteilten bediente
sich der Ausschuß dabei auch der schriftlichen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer
als Beweismittel.12
In Fällen von Mißhandlungen wird die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers vom Ausschuß anhand der Konkretheit und Detailgenauigkeit
seiner Schilderungen beurteilt. Dabei werden auch Äußerungen gegenüber
nationalen Stellen, z.B. Menschenrechtsbeauftragten, verwertet. Der Staat ist
zur Untersuchung solcher Vorwürfe verpflichtet. Zur Entkräftung forderte
der Ausschuß insbesondere medizinische Gutachten. In diesem Vorgehen kommt
der unterschiedliche Schutzbereich des Folterverbots (Art. 7 CCPR) und des Rechts
auf menschenwürdige Behandlung (Art. 10 Abs. 1 CCPR) zum Ausdruck. Während
das Folterverbot als bloßes Abwehrrecht formuliert ist, ist der Mitgliedsstaat
aus Art. 10 Abs. 1 verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, um eine
menschenwürdige Behandlung der Gefangenen zu garantieren.
b) In zwei
Beschwerden gegen Trinidad und Tobago wurde die überlange Verfahrensdauer
gerügt.13
Der Ausschuß hielt diese Beschwerden für begründet,
ohne Entscheidungskriterien mitzuteilen, wann ein Verfahren i.S. des Paktes
zu lange dauert (vgl. Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 lit. c CCPR). Entscheidend
war in diesen Fällen, daß der Mitgliedsstaat seine Pflicht zur Zusammenarbeit14
verletzt hatte, indem er offenbar verfügbare Informationen
zurückhielt. Dies verlieh nach Ansicht des Ausschusses den Vorwürfen
besonderes Gewicht, bis hin zur Begründetheit.
c) Eine
Beschwerde gegen die Tschechische Republik betraf die Rückgabe oder
Entschädigung enteigneten Vermögens.15
Die Beschwerdeführer waren aus politischen Gründen
aus der kommunistischen Tschechoslowakei emigriert. Ihr Vermögen war vom
Staat auf der Grundlage der damals geltenden Gesetze wegen der politischen Betätigung
oder der Emigration der Beschwerdeführer konfisziert worden. Nach dem demokratischen
Wandel beschloß die tschechische Regierung die Rückgabe oder Entschädigung
konfiszierten Vermögens nur an diejenigen Staatsangehörigen, die ihren
ständigen Aufenthalt in der tschechischen Republik haben.16
Der Ausschuß bejahte eine Verletzung des Gleichheitsgebotes
(Art. 26 CCPR).
Der Ausschuß untersuchte nicht die Rechtmäßigkeit der Enteignung,
da die Konvention nicht das Eigentum als solches schütze. Zu untersuchen
blieb damit allein die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der Auslandstschechen
gerechtfertigt ist. Gründe für die Differenzierung konnte der Ausschuß
nicht erkennen, da nach seiner Ansicht der Mitgliedsstaat selbst für die
Emigration der Beschwerdeführer verantwortlich zu machen sei. Auch wenn
der Wille des Gesetzgebers nicht auf Diskriminierung gerichtet gewesen sei,
begründeten die tatsächlichen Wirkungen eine Verletzung des Gleichheitssatzes
aus Art. 26, 3 CCPR.
|
3. Allgemeine
Bemerkungen
|
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Der Ausschuß arbeitete weiter an seinen allgemeinen Bemerkungen
("General Comment") zu den politischen Rechten (Bürgerrechte)
der Konvention (vgl. Art. 25 CCPR). Die allgemeinen Bemerkungen enthalten Kommentierungen
zu den einzelnen Paktrechten und wenden sich an die Mitgliedsstaaten in ihrer
Gesamtheit (vgl. Art. 40 Abs. 4 CCPR). Bisher wurden allgemeine Bemerkungen zu
verschiedenen Pakt-rechten und zu den Anforderungen an die Berichtspflicht verabschiedet.17
Eine Überarbeitung ist in den kommenden Jahren zu erwarten,
da viele Bemerkungen inhaltlich von den Systemgegensätzen des Kalten Krieges
beeinflußt wurden.
Anmerkungen:
1 |
53.
Sitzung vom 20.03. bis 07.04.1995 in New York, 54. Sitzung vom 03. bis 28.07.1995
in Genf, 55. Sitzung vom 16.10. bis 03.11.1995 in Genf. |
2 |
BGBl.
1973 II S. 1553; 134 Ratifikationen, Stand: 1. Juli 199
6. |
3 |
BGBl.
1992 II S. 1246; 89 Ratifikationen, Stand: 1. Juli 1996. |
4 |
Die
Feststellungen zur Situation in den Mitgliedsstaaten können insbesondere
für das deutsche Asylverfahren in Hinblick auf Art. 16a Abs. 2, 3 GG
Bedeutung gewinnen. |
5 |
Sog.
periodische Staatenberichte gem. Art. 40 Abs. 1 CCPR, die seit 1981 im Abstand
von 5 Jahren vorgelegt werden müssen. |
6 |
Sog.
zusätzlicher Bericht, den der Ausschuß u.a. anfordern kann, wenn
- wie in Haiti - die Situation in einem Mitgliedsstaat dies erforderlich
erscheinen läßt. |
7 |
General
Comment No. 24/52, vgl. U.N. Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.6. |
8 |
Vgl.
Art. 6 CCPR und ZP II., das die Vereinigten Staaten nicht ratifiziert haben. |
9 |
Vgl.
die Behandlung verfassungsrechtlicher Fragen anläßlich des letzten
Staatenberichts 1991 in U.N. Doc. A/46/40, Ziff. 355. |
10 |
G.
Peart vs. Jamaica, No. 464/1991 u. 482/1991; Clement Francis vs. Jamaica,
No. 606/1994; Lennon Stephens vs. Jamaica, No. 373/1989; Osbohttp://nbn-resolving.de/urne Weight
and Eric Harvey vs. Jamaica, No. 459/1991; Dennie Chaplin vs. Jamaica, No.
596/1994. |
11 |
Vgl.
Wortlaut des General Comment 6/16 vom 27.7.1982. |
12 |
Clement
Francis vs. Jamaica, o. FN. 19, Ziff. 9.2. |
13 |
Leroy
Shalto vs. Trinidad and Tobago, No.447/-1991; Lal Seetattan vs. Trinidad
and Tobago, No. 434/1990. |
14 |
Diese
Pflicht wird in Art. 4 Abs. 2 ZP I hineingelesen. |
15 |
Alina
Simunek et al. vs. Czech Republic, No. 516/1992. |
16 |
Gesetz
87/1991 vom 2. Februar 1991. |
17 |
Vgl.
die Auflistung in U.N. Doc. HRI/GEN/1/Rev. 1, S. 2 ff. |
Quelle:
MenschenRechtsMagazin Heft 1 - Oktober 1996, S. 20-24 |