Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

  Inhalt
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Mitgliedstaaten des Europarates

5. Folge

Ungarn

 

Inhaltsübersicht

I. Geschichte und Weg in den Europarat

1. Geschichtliche Anfänge
2. Ungarn unter den Habsburgern
3. Die Republik Ungarn und die restaurierte Monarchie
4. Volksdemokratie und kommunistische Herrschaft
5. Die Bestrebungen Ungarns zu einer demokratischen Regierungsform
6. Staatsform und Regierung
7. Minderheitenschutz in Ungarn
8. Aktuelle Entwicklungen

II. Ungarns Bilanz vor den Straßburger Instanzen
 
1.

I. Geschichte und Weg in den Europarat

2.

 1. Geschichtliche Anfänge

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Nach dem Rückzug der Römer aus dem mittleren Donautal am Ende des 3. Jh. n. Chr. waren auf dem Gebiet des heutigen Ungarn zunächst hunnische und germanische Stämme ansässig. Unter Attila (gest. 453) bildete es den Mittelpunkt des Hunnenreiches; später wurde es von den Awaren kontrolliert.
Ab 896 nahm der Volksstamm der Magyaren aus Südrußland kommend den Donau-Karparten-Raum in Besitz. Unter Géza I. (um 971-997) wurden die ungarischen Stämme geeint und unter seinem Sohn Stephan I., dem Heiligen (997-1038), christianisiert. Nach vorübergehender deutscher Lehensabhängigkeit in der Mitte des 11. Jh. unterwarf Ungarn die Slowakei und wurde Ende des 11. Jh. in Personalunion mit Kroatien verbunden. Um 1150 begann unter König Géza II. (1141-1162) die Ansiedlung von Deutschen in Siebenbürgen, den sog. Siebenbürger Sachsen.
Während der Regierungszeit des Luxemburgers Sigismund (deutscher König seit 1410, seit 1433 deutscher Kaiser) begannen die ersten Einfälle der Türken. Bereits knapp zweihundert Jahre zuvor (1241 - 1242) hatten Mongolen das Land besetzt, konnten jedoch schließlich erfolgreich zurückgedrängt und ihr Vormarsch nach Europa endgültig gestoppt werden. Mit dem Sieg von J. Hunyadi bei Belgrad (1456) wurde auch der Vormarsch der Türken für eine Weile aufgehalten, und während der Regierungszeit seines Sohnes Matthias I. Corvinus (1459-1490), der auch Mähren, Schlesien, die Lausitz, Niederösterreich und die Steiermark eroberte, erlebte Ungarn eine wirtschaftliche und kulturelle Blütezeit. Unter der nachfolgenden Dynastie der Jagiellonen zerfiel die Zentralmacht jedoch wieder, der Bauernkrieg von 1514 wurde grausam niedergeschlagen und die Leibeigenschaft gesetzlich fixiert. Im Jahr 1526 wurde die noch von diesem Krieg geschwächte Adelsarmee von den Türken zurückgeschlagen, woraufhin Ungarn in drei Teile zerfiel: Westungarn wurde österreichische Provinz, Zentralungarn türkisch und Ostungarn ein zunächst unter türkischer Oberhoheit stehendes, später selbständiges Fürstentum
.

3.

2. Ungarn unter den Habsburgern

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Nach der erfolglosen türkischen Belagerung Wiens im Jahr 1683 wurde Ungarn im darauf folgenden Großen Türkenkrieg rasch von kaiserlichen Truppen erobert. Im Frieden von Karlowitz (1699) traten die Osmanen die Herrschaft über Ungarn (ausgenommen den Banat, Kroatien und Slawonien) an die Habsburger ab. Der ungarische Freiheitskampf (1703-1711) endete mit dem Frieden von Sathmar, in dem die Rechte der ungarischen Stände gesichert und Religionsfreiheit garantiert wurde. Einige Jahre darauf stimmte der ungarische Landtag als Gegenleistung der Unteilbarkeit des Habsburgerreiches zu. Durch die vor allem unter Maria Theresia in der Batschka und im Banat vorgenommene Kolonisation wurden die Magyaren allmählich zur Minderheit. Immer wieder beharrten die Stände auf ihren Sonderrechten wie der Steuerfreiheit des Adels und dem Leibeigenschaftssystem. Die Reformpolitik Josefs II. (1780-90), der erneut Religionsfreiheit garantierte, die Freizügigkeit für Leibeigene einführte und Deutsch als Verwaltungssprache bestimmte, scheiterte am Widerstand des ungarischen Adels.
Im Laufe der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erwachte das von einem kulturellen Aufschwung und wachsender Unzufriedenheit mit der Herrschaft der Österreicher begleitete ungarische Nationalbewußtsein. Nach einem von Revolutionsfurcht getragenen Polizeiregime unter Franz II. (1792-1835) brach unter dem Eindruck der Revolutionen in Paris und Wien am 15. März 1848 in Pest die ungarische Revolution aus. Schon zwei Tage später akzeptierte Wien die Bildung einer liberalen ungarischen Regierung. Im September desselben Jahres kam es jedoch zum offenen Bruch mit Habsburg, ungarische Truppen bezwangen die österreichische Armee, und am 14. April 1849 erklärte sich Ungarn für unabhängig. Erst mit russischer Hilfe konnte Österreich im August 1849 den ungarischen Freiheitskampf niederwerfen. Ungarn wurde in die zentralistische österreichische Verwaltung eingegliedert und wie die übrigen österreichischen Kronländer regiert.
Nach der Niederlage Österreichs im Krieg mit Preußen von 1866 wurde im Jahr 1867 der österreichisch-ungarische Ausgleich geschlossen. Durch ihn wurde Ungarn in Realunion mit Österreich ein selbständiges Königreich. Der im darauffolgenden Jahr geschlossene kroatisch-ungarische Ausgleich regelte das Verhältnis zu Kroatien mit Slawonien. Bereits 1860 war das Banat wieder zu Ungarn gekommen, und Ende 1868 war auch die Union Siebenbürgens mit Ungarn vollzogen.
Die in dem Ausgleich von 1867 garantierte Gleichberechtigung aller Nationalitäten, die vor allem eine Lösung der durch Autonomiebewegungen verkomplizierten Nationalitätenfrage vorausgesetzt hätte, wurde jedoch nicht erreicht. Immer häufiger kam es zu sozialen, sich in Arbeiterunruhen äußernden Konflikten und ethnischen Spannungen. Grund für diese Spannungen waren sowohl die Magyarisierungspolitik der Regierung als auch die Zunahme nationaler Intoleranz auf allen Seiten. Der ungarische Nationalismus hatte dabei allerdings die Staatsmacht auf seiner Seite und war somit in der stärkeren Position als die im Land lebenden Minderheiten. In dieser konfliktträchtigen Atmosphäre war somit auch der Durchsetzung der an sich bemerkenswert liberalen Minderheitengesetzgebung kein Erfolg beschieden. Ihr Kernstück, das Nationalitätengesetz von 1868, bestimmte zwar Ungarisch als Staatssprache, ließ jedoch Minderheitensprachen auf der regionalen und lokalen Ebene und besonders gegenüber den Kirchen in weitem Maße zu.
Erst I. Graf Tisza, der von 1913 - 1917 das Amt des Ministerpräsidenten bekleidete, bemühte sich angesichts des auf Expansion ausgerichteten Nationalismus Serbiens und Rumäniens um eine Einigung mit den Nationalitäten. Zu diesem Zeitpunk war es dazu allerdings bereits zu spät. Nach der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Franz Ferdinand in Sarajewo (28. Juni 1914) war Wien darauf bedacht, dieses Attentat zur Niederwerfung Serbiens auszunutzen. Nachdem Deutschland Rückendeckung gegen Rußland signalisiert hatte, erklärte Österreich-Ungarn am 28. Juli Serbien den Krieg
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4.
3. Die Republik Ungarn und die restaurierte Monarchie
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Im Ersten Weltkrieg kämpfte Österreich-Ungarn auf der Seite des Deutschen Reiches. Mit dem im September 1918 einsetzenden militärischen Zusammenbruch begann auch der Zerfall der Habsburgermonarchie, und am 17. Oktober 1918 erklärte Ungarn seine Unabhängigkeit. Diese Trennung wurde in den Verträgen von Saint-Germain-en-Laye (1919) und Trianon (1920) bestätigt. Ungarn verlor hiermit allerdings auch weite Gebiete im Süden und Osten des Landes an Tschechien, Rumänien und Serbien. Zurück blieben ein Staatsgebiet, das nurmehr ein Drittel des ursprünglichen Territoriums umfaßte und eine um die Hälfte reduzierte Bevölkerung. Etwa 3 Mio. Magyaren lebten nun außerhalb der neuen Landesgrenzen als nationale Minderheiten. Durch den Verlust der vorwiegend von bäuerlichem Klein- und Mittelbesitz geprägten Randgebiete wurde das Übergewicht des in Zentralungarn vorherrschenden Großgrundbesitzes verstärkt, und ein Heer von arbeitssuchenden Landarbeitern und Kleinstbauern sorgte für sozialen Zündstoff.
Am 16. November 1918 wurde die "Republik Ungarn" ausgerufen.
Die seit dem 31. Oktober 1918 bestehende Regierung unter M. Graf Károly, die für die harten Friedensbedingungen verantwortlich gemacht wurde, mußte im März 1919 einer von Béla Kun dominierten sozialdemokratisch-kommunistischen Räterepublik weichen, die mit Enteignungen und politischem Terror eine Diktatur des Proletariats propagierte. Ihre Bemühungen um internationale Anerkennung schlugen jedoch fehl, und mit Hilfe der Entente-Alliierten griffen Mitte April tschechische und rumänische Truppen das Land an. Angesichts der ausweglosen militärischen Lage dankte der regierende Rat am 1. August 1919 ab. Ihm folgten mehrere schwache und mehrfach umgebildete Regierungen in dem von rumänischen Truppen besetzten Budapest. Währenddessen hatte sich unter dem Schutz der französischen Besatzung in Szeged schon im Mai desselben Jahres eine gegenrevolutionäre Regierung unter M. Horthy gebildet. Zusammen mit seiner Nationalarmee zog er am 16. November 1919 in Budapest ein, und blutig wurde mit den Anhängern der alten Räterepublik abgerechnet. Das schon im Februar 1919 ausgesprochene Verbot der Kommunistischen Partei blieb bestehen. Bei den Anfang 1920 stattfindenden Wahlen zur Nationalversammlung siegte die Partei der Kleinen Landwirte. Als "Einheitspartei" sicherte sie unter wechselnden Namen noch bis 1944 den Regierungen einen beständigen Rückhalt. Die Monarchie wurde trotz späterer Thronenthebung der Habsburger (6. November 1921) beibehalten und Horthy als Reichsverweser an ihre Spitze gewählt.
Der von restaurativen Kräften unterstützte Horthy richtete die Außenpolitik konsequent auf eine Revision der harten Friedensbedingungen aus und versuchte durch Anlehnung an Mussolini und Hitler günstigere Grenzregelungen zu erreichen. Soziale Reformen des Landes wurden dabei weitgehend zurückgestellt. Zwar gelang es Ungarn, in Folge der Wiener Schiedssprüche von 1938/40 und durch die Teilnahme am Angriffskrieg gegen Jugoslawien im Jahr 1941 einen Teil der im Ersten Weltkrieg verlorenen Gebiete zurückzugewinnen, doch hatte dies mit dem Beitritt zum Antikominternpakt (13. Januar 1939) und der Teilnahme an den deutschen Angriffskriegen in Südosteuropa und gegen die Sowjetunion teuer bezahlt werden müssen.
Mit dem allgemein unpopulären Rußlandfeldzug und der sich dabei abzeichnenden Niederlage des Deutschen Reiches 1943 wuchs der Wunsch, ins alliierte Lager zu wechseln. Am 19. März 1944 besetzten daraufhin deutsche Truppen das Land, entmachteten nach geheimen Waffenstillstandsverhandlungen mit den Sowjets (Moskauer Vereinbarung, 11. Oktober 1944) Horthy und ersetzten ihn durch den Faschisten Férencz Szálasy. Nun begann auch in Ungarn die systematische Verfolgung von Juden und Zigeunern, der letztlich ca. 450.000 Menschen zum Opfer fielen.

 
5.

 4. Volksdemokratie und kommunistische Herrschaft

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Vom 23. September 1944 bis zum 4. April 1954 besetzten schrittweise sowjetische Truppen das Land. Schon Ende 1944 hatte sich eine provisorische Gegenregierung gebildet, die einen Waffenstillstand mit den Sowjets schloß und Deutschland den Krieg erklärte. Am 1. Februar 1946 wurde die ungarische Republik ausgerufen, und mit dem Pariser Frieden vom 10. Januar 1947 die ungarischen Grenzen vom 1. Januar 1938 - das heißt der nach dem ersten Weltkrieg entstandene Grenzverlauf - wiederhergestellt. Zwischen 1946 und 1948 wurden ca. 170.000-180.000 Deutsche aus Ungarn ausgesiedelt, jeweils etwa 50-60.000 Deutsche und Slowaken gingen aus eigenem Antrieb. Gleichzeitig strömten aus Rumänien, Jugoslawien und der Slowakei insgesamt gut 300.000 ungarische Flüchtlinge in das Land. Im Ergebnis wurde Ungarn immer mehr zu einem national homogenen Staat mit zwar noch vorhandenen, aber längst nicht mehr so bedeutenden nationalen Minderheiten.
Obwohl die gemäßigte Partei der Kleinlandwirte in den Parlamentswahlen von 1945 die absolute Mehrheit erreicht hatte und mit Zoltán Tildy auch den ersten Präsidenten stellte, erlangten die von der sowjetischen Militärmacht unterstützten Kommunisten unter ihrem Generalsekretär Màtyàs Ràkosi rasch die Oberhand und leiteten die Sowjetisierung des Landes ein. Die Sozialdemokraten mußten sich mit der KP vereinigen, und bis 1948 waren fast alle Parteien verboten oder hatten sich aufgelöst. Es entwickelte sich ein rigoroses stalinistisches System, das auch den Konflikt mit der katholischen Kirche nicht scheute und brutal gegen innerparteiliche Oppositionelle vorging. Mit der Verfassung vom 18. August 1949 wurde Ungarn eine Volksrepublik. Das Land wurde in bilaterale Verträge mit der UdSSR eingebunden, war Mitglied der Kominform, des RGW und des Warschauer Paktes.

6.
5. Die Bestrebungen Ungarns zu einer demokratischen Regierungsform
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Im Zuge der vorsichtigen sowjetischen Entstalinisierungsprozesse unter Chruschtschow wurde auch das politische Klima in Ungarn milder. Auf den Stalinisten M. Rákosi folgte 1953 I. Nagy als Ministerpräsident. Er führte politische und wirtschaftliche Reformen durch, scheiterte jedoch schließlich am Widerstand der dogmatischen Kräfte um den immer noch das Amt des Generalsekretärs bekleidenden Rákosi und dessen Nachfolger E. Gero. Die unnachgiebige Haltung Geros führte schließlich nach Studentendemonstrationen am 23. Oktober 1956 zum ungarischen Volksaufstand, der erst durch den Einsatz sowjetischer Panzer niedergeschlagen werden konnte. Fast 200.000 Ungarn flüchteten daraufhin ins westliche Ausland.
Unter der prosowjetischen Potitik des neuen Parteisekretärs und späteren Regierungschefs János Kádár erholte sich das Land politisch und wirtschaftlich und fand den Weg zu einem selbständigen und vergleichsweise liberalen, auch Gulaschkommunismus genannten Sozialismusmodell. Reformorientierte Kräfte innerhalb der Kommunistischen Partei, die durch die sowjetische Politik von Glasnost und Perestroika noch verstärkt wurden, ermöglichten schließlich ab 1988 den Übergang zu einer umfassenden Liberalisierung, zum politischen Pluralismus und zur Marktwirtschaft. Kádár wurde abgewählt und die kommunistische Partei genötigt, auf ihr Machtmonopol zu verzichten und die Grenzen zu öffnen. Die dadurch ausgelöste und in diesem Ausmaß nicht vorhergesehene Flüchtlingswelle hauptsächlich jüngerer DDR-Bürger beeinflußte und beschleunigte den politischen Umbruch in der DDR und im ganzen Ostblock. Ungarn wurde zum Vorreiter einer demokratischen Bewegung, die in wenigen Monaten auf die benachbarten Staaten des sozialistischen Lagers übergriff und das Ende der kommunistischen Alleinherrschaft in Ostmittel- und Südosteuropa bedeutete
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7.
6. Staatsform und Regierung
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Nach der Verfassung vom 18. August 1949, die 1972, 1989 und 1990 weitgehend revidiert wurde, ist Ungarn eine parlamentarische Republik. Träger der gesetzgebenden Gewalt ist das auf 4 Jahre gewählte Einkammernparlament. Von ihm werden der Präsident (das Staatsoberhaupt) und als Exekutivorgan der unter der Leitung des Ministerpräsidenten arbeitende und dem Parlament zur Rechenschaft verpflichtete Ministerrat gewählt. Seit Oktober 1989 gibt es in Ungarn ein Mehrparteiensystem. Die allgemeine Gerichtsbarkeit ist in den Obersten Gerichtshof und die ihm nachgeordneten Komitats- und Kreisgerichte gegliedert. Sie sind für Straf- Zivil-, Wirtschafts- und Verwaltungsrechtssachen zuständig; als besondere Gerichte gibt es bisher nur die Arbeitsgerichte. Es wird allerdings erwogen, zumindest die Verwaltungsgerichtsbarkeit institutionell zu verselbständigen. Seit 1990 existiert auch ein, für eine umfassende Normenkontrolle zuständiges Verfassungsgericht. Seine 15 Mitglieder werden mit 2/3-Mehrheit vom Parlament gewählt. Mit einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage steht auch dem einzelnen Bürger der Zugang zu ihm offen.
Mit den ersten Parlamentswahlen im März 1990 zog zur Enttäuschung der Reformkommunisten eine Koalition aus dem national-konservativen Demokratischen Forum, dem Bund Freier Demokraten und der Christlich-Demokratischen Volkspartei unter dem Ministerpräsidenten Jósef Antall ins Parlament ein.
Staatspräsident wurde der am 3. August 1990 gewählte Schriftsteller Arpéd Göncz (Bund Freier Demokraten). 1994 erlangte die Ungarische Sozialistische Partei unter dem ehemaligen Außenminister Gyula Horn die absolute Mehrheit im Parlament. Um die Verantwortung für die anstehenden Aufgaben zu teilen, bildete Horn dennoch eine Koalitionsregierung mit dem die zweitstärkste Kraft stellenden liberalen Bund Freier Demokraten. Horn wurde Ministerpräsident. Seit den Wahlen von 1998 ist eine nicht ganz spannungsfreie Mehrparteienkoalition unter dem Vorsitz von Viktor Orban im Amt; Staatspräsident ist der am 6. Juli gewählte Ferenc Mádl.

8.
7. Minderheitenschutz in Ungarn
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Angesichts der Tatsache, daß neben den ca. 10,6 Mio. innerhalb des Landes lebenden Ungarn weitere 3,5 Mio auf die benachbarten Länder verteilt sind (2 Mio. in Rumänien, 600.000 in der Slowakei, 720.000 im ehemaligen Jugoslawien und 200.000 in der Ukraine), hat sich Ungarn stets für einen möglichst weitreichenden internationalen Minderheitenschutz eingesetzt und versucht, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen. Schon im Völkerbund bemühte es sich immer wieder um eine Ausweitung des allgemeinen Minderheitenschutzes.
Heute genießen die insgesamt 13 von Ungarn anerkannten nationalen Minderheiten (darunter Zigeuner, Deutsche, Kroaten, Rumänen und Slowenen) besonderen Schutz. Im Minderheitengesetz von 1993 werden den Angehörigen von Minderheiten - von der Verfassung sogar als konstituierende Elemente des Staates bezeichnet - weitgehende individuelle und kollektive Rechte eingeräumt, so vor allem kulturelle Autonomierechte wie das auf muttersprachlichen Unterricht. Frei gewählte Minderheitenselbstverwaltungen und das dem Justizministerium zugeordnete Amt für nationale und ethnische Minderheiten setzen sich für ihre Rechte ein. In Fällen von Diskriminierung und Rassismus können sich ihre Angehörigen seit Sommer 1995 an den Parlamentarischen Beauftragten für Minderheitenrechte wenden, und seit März 1999 beschäftigt sich eine dem Ausschuß für Menschen-, Minderheitenrechte und Religion des Parlaments zugeordnete ad hoc-Kommission aus Abgeordneten, Minderheiten- und Regierungsvertretern mit den Fragen der Minderheitenvertretung im Parlament. Aber auch den im Ausland lebenden Ungarn sind durch bilaterale Grundverträge (Ukraine 1991, Slowenien 1992, Rumänien 1996) besondere Rechte und Schutz garantiert.
 

II.
8. Aktuelle Entwicklungen
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Als erstes Land aus Mittel- und Osteuropa wurde Ungarn am 6. November 1990 in den Europarat aufgenommen. Ungarn hat die EMRK und die Protokolle Nr. 1, 4 und 6 am 5. November 1992 ratifiziert. Es folgten das Europäische Übereinkommen zur Verhütung der Folter1, das 11. Protokoll zur EMRK, die Sprachencharta2, das Minderheitenübereinkommen3 und die europäische Sozialcharta in der Fassung von 1961. Ungarn ist Mitglied der Vereinten Nationen, OSZE, WTO, IWF, OECD und assoziiertes Mitglied der EU. Unter den Beitrittskandidaten nimmt es eine Spitzenposition ein und ist fest entschlossen, bis Ende 2002 die Kriterien für den Beitritt zur EU zu erfüllen. Die Aussichten dafür sind nicht schlecht. Wie die EU-Kommission bestätigt, hat Ungarn eine funktionierende Marktwirtschaft und ist dabei, die rechtlichen Vorschriften an das neue System anzupassen. Auch tätigt Ungarn schon jetzt den Großteil seines Handels mit der EU. Das Wirtschaftswachstum betrug im letzten Jahr 6,2 %, die Arbeitslosenquote ist nach einem Hoch von 12, 5 % im Jahre 1993 auf heute 6,5 % gefallen. Probleme gibt es allerdings noch mit der relativ hohen Inflationsrate von ca. 10 %, der Ineffizienz der regionalen Verwaltung und der Korruption. Außerdem bestehen Anpassungsschwierigkeiten in der Landwirtschaft, ein großes Wohlstandsgefälle zwischen West- und Ostungarn, und trotz des weitreichenden Minderheitenschutzes kommt es immer wieder zu Diskriminierungen von Roma.
Mit ausländischen Direktinvestitionen von 20 Milliarden Dollar und 34.000 ausländischen Unternehmen, die sich seit der Wende vor zehn Jahren in dem Land etabliert haben, steht Ungarn an der Spitze der mittel- und osteuropäischen Transformationsländer. Dennoch sehen sich zwei Drittel seiner Bürger als Verlierer des politischen und wirtschaftlichen Umbruchs; über die Hälfte hält noch immer Großbetriebe in Privatbesitz für schädlich. Besonders stark ist die Ablehnung von Immobilien- und Unternehmensbesitz von Ausländern; lediglich die Jugend und gut ausgebildete Bevölkerungsgruppen unterstützen diese Entwicklung. Noch immer leidet ein großer Teil der ungarischen Bevölkerung unter dem Einbruch des Lebensstandards, und die Schuld an dieser Entwicklung wird weniger der kommunistischen Mißwirtschaft als dem neuen System gegeben.
 

 
 

II. Ungarns Bilanz vor den Straßburger Instanzen

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Seit Ungarns Ratifikation der Konvention am 5. November 1992 ist über die Zulässigkeit von 46 Beschwerden entschieden worden. Vorgelegt wurden hauptsächlich Verstöße gegen Art. 6 Abs. 14, aber auch Verstöße gegen die Art. 3, 8 und 13 wurden mehrfach angeführt.
Da in allen Fällen eine Konventionsverletzung erst ab dem 5. November 1992 geprüft werden konnte, wirkte sich dies besonders auf die Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer aus, und ein Großteil der Beschwerden mußte wegen offensichtlicher Unbegründetheit gem. Art. 35 Abs. 3 abgewiesen werden. Im Rahmen von Art. 3 wurde mehrmals eine schlechte Behandlung durch die Polizei gerügt. Diese Beschwerden scheiterten teils daran, daß der nationale Rechtsweg noch nicht erschöpft war, teils aber auch daran, daß die Kommission aus dem vorgebrachten Sachverhalt keine Verletzung erkennen konnte.
Nur 8 Beschwerden waren teilweise und 4 vollständig zulässig. Die dabei geltend gemachten Verletzungen bezogen sich bis auf wenige Ausnahmen auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1.

So brauchte es zum Beispiel bei einer Erbstreitigkeit5 über 5 Jahre, bis die vom Kläger eingereichte Anfechtung des Testaments von dem Gericht zurückgewiesen wurde. In einem weiteren Fall zog sich eine arbeitsrechtliche Streitigkeit6 über 9 Jahre (1987 bis 1996) hin. Ein anderes Mal7 hatte ein älteres Ehepaar die Korrektur eines Grundbucheintrags beantragt. Erst Ende 1996 war, und auch das nur zum Teil, über den bereits im März 1984 eingereichten Antrag entschieden worden.
In allen drei Fällen bejahte die Komission eine Verletzung von Artikels 6 Abs. 1. In einer gütlichen Einigung verpflichtete sich die Regierung jeweils, dem Kläger den immateriellen Schaden, in einem Fall auch die Anwaltskosten, zu ersetzen.
Zu einer Entscheidung des Ministerkomitees kam es nach einer weiteren, ebenfalls Art. 6 Abs. 1 betreffenden Klage8. Hier hatte sich eine Streitigkeit wegen Hausfriedensbruchs und verschiedenen Unterlassungsklagen über 13½ Jahre hingezogen. Obwohl auch hier nur die Zeit nach Ungarns Beitritt zur Konvention berücksichtigt werden konnte, verblieben noch gute 5 Jahre, in denen das Gericht lange Zeit untätig geblieben war. Dem Kläger wurden insgesamt 1.100.000 HUF (1.000 HUF ˜ 8,90 DM) als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zugesprochen, und die ungarische Regierung verpflichtete sich, durch Bekanntmachung des Urteils eine Wiederholung derartiger Zustände nach Möglichkeit zu verhindern.

Eine Verletzung von Art. 8 bejahte das Ministerkomitee im Fall Sarközy9. Der Kläger, der sich durch seine Haftbedingungen in seinen Rechten aus Art. 3, 8 und 13 verletzt sah und sich aus diesem Grunde bereits an die Kommission gewandt hatte, konnte glaubhaft machen, daß die Gefängnisleitung einen Brief der Kommission an ihn geöffnet hatte. Während das ursprüngliche Verfahren keinen Erfolg hatte, führte dieses Vorkommnis zu einer Verurteilung. Die Regierung wurde verpflichtet, einen Rundbrief an alle Gefängnisdirektoren zu schicken und sie daran zu erinnern, daß die Korrespondenz mit der Kommission nicht überwacht werden darf. Außerdem hatte sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 850.000 HUF zu zahlen.

Um unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen ging es in einem weiteren Fall10, der bisher erst vorläufig vom Ministerkomitee entschieden wurde. Der Kläger, ein querschnittsgelähmter, wegen Mordes verurteilter Gefangener, hatte sich bereits im November 1993 wegen der schlechten hygienischen Verhältnisse und der mangelhaften medizinischen Versorgung im Gefängnis an das Gericht gewandt. Da er die Funktion von Blase und Darm nicht mehr kontrollieren und sich auch nicht selbständig waschen konnte, habe er oft in seinen eigenen Ausscheidungen liegen müssen. Die anderen, mit ihm in der selben Zelle untergebrachten Gefangenen hätten ihn deswegen beleidigt und mißhandelt, für Handreichungen habe er bezahlen müssen. Auch sei ihm innerhalb von 3 Jahren lediglich zwei- oder dreimal ermöglicht worden, auf den Hof zu gehen, und nur unregelmäßig habe er die ärztlich verordnete Gymnastik machen können.
Der Staat machte demgegenüber geltend, daß der Kläger alle nötige pflegerische Aufmerksamkeit erhalten habe, die hygienischen Zustände zufriedenstellend gewesen seien, ihm ein Balkon zur Verfügung gestanden habe und er schließlich Anfang Januar 1996 sogar in ein Einzelzimmer verlegt worden sei. Im übrigen sei er selbst unkooperativ gewesen und habe häufig die ihm angebotene Hilfe abgelehnt.
Im Oktober 1995 beschloß die Komission, die ungarische Regierung von der Klage zu informieren und um eine Stellungnahme zu bitten. Im Mai 1997 wurde die Klage schließlich in Bezug auf die Verletzung von Art. 3 für zulässig erklärt und Ende Oktober des darauffolgenden Jahres dem Ministerkomitee übergeben. Dieses stellte dann am 15. April 1999 in einem vorläufigen Beschluß in Übereinstimmung mit der Komission für die Zeit zwischen dem 5. November 1992 (Inkrafttreten der EMRK in Ungarn) und dem 3. Januar 1996, als sich seine Haftbedingungen bedeutend verbesserten, eine Verletzung von Artikel 3 fest.

Erst zwei Fälle sind bisher vom Gerichtshof entschieden worden. Im ersten dieser Fälle11 ging es um eine Änderung der ungarischen Verfassung, mit der unter anderem Mitgliedern der Polizei die Teilnahme an politischen Aktivitäten und die Mitgliedschaft in Parteien verboten wurde. Ergänzt wurde diese Vorschrift durch einfachgesetzliche und polizeirechtliche Regelungen sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes. Der Kläger machte eine Verletzung von Art. 10 und 11 sowie von Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 und mit Art. 11 geltend.
Der Gerichtshof hielt eine solche Verletzung nicht für gegeben. Zwar mögen derartige Vorschriften einem zunächst einmal undemokratisch erscheinen, doch müsse hier auch das Ziel dieser Regelung und ihre äußeren Umstände beachtet werden. Angesichts der jüngsten Vergangenheit, als unter der kommunistischen Einparteienherrschaft Angehörige der Polizei auch Mitglied in der kommunistischen Partei sein mußten, können daher auch Maßnahmen, die eine Beeinflussung der Polizei durch politische Parteien ausschließen sollen, notwendig werden.

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 stellte das Gericht mit Urteil vom 5. Oktober 200012 fest. Darin ging es um die Registrierung eines Vereines, der die Interessen der ungarischen Steuerzahler vertreten sollte. Seine Gründer hatten ihm den Namen "Bündnis der von APEH Verfolgten" gegeben, wobei "APEH" die gebräuchliche Abkürzung für die ungarische Steuerbehörde ist. Als sie ihren Verein registrieren lassen wollten, erhob der Präsident von APEH dagegen Einspruch. Er fand diese Bezeichnung herabwürdigend und wollte sie durch einen anderen Ausdruck ersetzt haben. Da die Vertreter hierzu nicht bereit waren, wurde der Streit vor Gericht fortgeführt, wo es zu Unregelmäßigkeiten zugunsten von APEH kam. So wurde diesen einmal noch vor der beklagten Vereinigung ein Gerichtsurteil zugestellt, und die Beklagten auch von verschiedenen anderen Schritten der Kläger nicht unterrichtet. Ein solches Verhalten, so der EGMR, verletze das Prinzip der Waffengleichheit und erfülle somit nicht die Kriterien des Art. 6 Abs. 1. Der Antrag der Kläger auf Ersatz des immateriellen Schadens wurde dagegen abgelehnt.

 

Judith Schmid / Norman Weiß / Björn Dietzel


Anmerkungen:
 

1 Die EMRK war mit zehn Ratifikationen bereits am 3. September 1953 in Kraft getreten.
2 Das Individualbeschwerderecht war bereits am 5. Juli 1955 in Kraft getreten.
3 Art. ohne nähere Bezeichnung sind solche der Europäischen Menschenrechtskonvention.
4 EGMR, Artico ./. Italien, 13. Mai 1980, Serie A Nr. 37.
5 EGMR, Guzzardi ./. Italien, Urteil vom 6. November 1980, Serie A Nr. 39.
6 EGMR, Foti und andere ./. Italien, Urteil vom 10. Dezember 1982, Serie A Nr. 56.
7 EGMR, Baggetta ./. Italien, Urteil vom 25. Juni 1987, Serie A Nr. 119 (13 Jahre und vier Monate); EGMR, Adiletta und andere ./. Italien, Urteil vom 19. Februar 1991, Serie A Nr. 197-E (13 Jahre und fünf Monate).
8 EGMR, Foti und andere ./. Italien, Urteil vom 21. November 1983, Serie A Nr. 69 (Art. 50).
9 EGMR, Capuano ./. Italien und Baggetta ./. Italien, Urteile vom 25. Juni 1987, Serie A Nr. 119.
10 EGMR, Salesi ./. Italien, Urteil vom 26. Februar 1993, Serie A Nr. 257-E.
11 EGMR, Feldbrugge ./. Die Niederlande und Deumeland ./. Deutschland, Urteile vom 29. Mai 1986, Serie A Nr. 99 und 100.
12 EGMR, Luberti ./. Italien, Urteil vom 23. Februar 1984, Serie A Nr. 75.
 

  Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 1 / 2001  
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